Neuberechnung Versorgungsausgleich

3. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
lschlierkamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)
Neuberechnung Versorgungsausgleich

Ich bin Bundesbeamter, seit 2001 geschieden und werde Anfang 2020 in Pension gehen.
Seinerzeit wurde ich zum Versorgungsausgleich für meine geschiedene Frau
verurteilt und mich würde interessieren, ob ich ggf. eine Neuberechnung des Versorgungsausgleiches aufgrund evtl. Gesetzesänderungen beantragen sollte.
U.a. belief sich seinerzeit die Beamtenhöchstpension auf 75% des letzten Gehaltes. Mittlerweile wurde diese auf 71,75% herabgesetzt.
Macht es Sinn, deswegen einen Neuberechnungsantrag zu stellen oder sollte ich lieber die Finger davon lassen?

Noch eine kurze Frage: da ich bereits früher (mit 64) freiwillig in Pension gehen werde, wird der Versorgungsausgleich sofort abgezogen, oder sehe ich das falsch?
Es gab doch früher mal das Pensionärsprivileg (Rentnerprivileg), wo solche Sachen wirklich erst mit Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand berechnet wurden.

Vielen Dank im Voraus.

L. Schlierkamp

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3 Antworten
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lschlierkamp hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von lschlierkamp
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

Die §§ 51 , 52 VersAusglG bieten Ihnen die Möglichkeit, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach altem Recht ergangen sind, abzuändern. Voraussetzung ist, dass es eine wesentliche Wertveränderung gegeben hat. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 29,75 € (Stand 2017) überschreitet.

Dabei wird, ebenso wie beim früher geltenden § 10a VAHRG, eine vollständige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigten Anrechte im Wege der sogenannten Totalrevision durchgeführt.

Einen großen Unterschied gibt es aber im Gegensatz zur Regelung des früheren § 10a VAHRG. Nach neuem Recht gilt: Wenn in der Erstentscheidung beispielsweise eine Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt wurde, wird diese auch bei einer Neuberechnung nicht mit einbezogen (vgl. OLG München, FamRB 2012, 3). Hinsichtlich dieses Anrechts kann daher auch als Voraussetzung eines Abänderungsantrags keine Wesentlichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Sie müssen jedoch berücksichtigen, dass alle in der Erstentscheidung ausgeglichenen Anrechte im Abänderungsverfahren neu bewertet und ausgeglichen werden.

Insofern kann eine Prognose darüber, ob ein Abänderungsverfahren für den eigenen Mandanten sinnvoll ist, nur dann erfolgen, wenn die Neuberechnung unter Einbeziehung sämtlicher Anrechte durchgeführt worden ist.
Es kommt als ganz konkret auf den bei Ihnen erfolgten Ausgleich an. Erst nach Sichtung des erfolgten Ausgleichs kann eine Einschätzung erfolgen, ob die Abänderung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Hierzu sollten Sie ggf. auch die Unterstützung durch einen erfahrenen Rentenberater eingeholt werden, der bereits im Vorfeld eine Neuberechnung durchführt.

Der Versorgungsausgleich kommt erst dann zum Trage, wenn Ihre geschiedene Ehefrau Rentenbezüge erhält. Dies allerdings unabhängig davon, ob sie selbst bereits Versorgungsbezüge erhalten. Das Rentenversicherungskonto Ihrer Ehefrau wird ja bereits mit Rechtskraft der Scheidung mit Ihren Anwartschaften "aufgefüllt."
Im Gegensatz zum alten Recht gibt es das sogenannte „Rentnerprivileg" nicht mehr. Dies bedeutet, dass jedenfalls in der betrieblichen Altersversorgung die interne Teilung dazu führt, dass es beim ausgleichspflichtigen Rentner zu einer dauerhaften Rentenkürzung kommt (z. B. der schon betriebliche Altersrente beziehende Ehepartner erhält die Altersrente nach der Scheidung dauerhaft um den Ausgleichswert gekürzt). Dies gilt ebenso bei einem Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung. Stirbt z. B. der Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft der Teilung der betrieblichen Versorgungsanrechte, bleibt die Rentenleistung für den Ausgleichsverpflichteten im Rahmen der betrieblichen (und auch der privaten) Altersversorgung weiterhin gekürzt

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lschlierkamp
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Sehr geehrte Frau RA'in Gutzeit,

zunächst vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich werde mir wohl einen erfahrenen Rentenberater bzgl. der Neuberechnung suchen.

Noch eine Frage bzgl. des Zeitpunkts des Versorgungsausgleichs:
Sie schreiben, dass der Versorgungsausgleich erst dann zum Tragen kommt, wenn meine geschiedene Ehefrau Rentenbezüge erhält.
Da meine 1960 geborene, geschiedene Ehefrau wohl erst mit 65 Rente bezieht (also im Jahre 2025), ich jedoch (geboren 1956) bereits ab März 2021 (ggf. auch 1 Jahr früher auf Antrag), heißt das, dass mir der Versorgungsausgleich erst ab 2025 abgezogen wird, wenn meine geschiedene Frau in Rente geht? Oder wird mir der Versorgungsausgleich bereits abgezogen, wenn ich 2021 (oder ggf. 2020) in Pension gehe?

Habe ich das richtig verstanden? Da ich nach heutigem Stand ca. 400 Euro Versorgungsausgleich zahlen muss, würde ich durchaus einiges sparen, wenn mir dieser erst 2025 statt 2021 abgezogen wird.

Vielen Dank für eine kurze Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

L. Schlierkamp

7x Hilfreiche Antwort

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