Neuberechnung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt

12. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
cappiter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuberechnung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt

Hallo liebes Forum,
alle 2 Jahre soll eine Neuberechnung des Unterhalts durch die Beistandschaft des Jugendamts vorgenommen werden. Da ich nach der alten Tabelle 2017 gerade so in die Gruppe 6 reingerutscht bin (128%) bei 3150€ netto, würde ich bei einer Neuberechnung im Jahr 2019 nach der neuen Düsseldorfer Tabelle bei gleichem Einkommen mit 3150 € netto ja in der Gruppe 5 landen, was bei einem 12 Jährigem Kind immerhin knapp 40€ monatlich weniger wären. Wird das Jugendamt bei der zu erwartenden Neuberechnung auch die Eingruppierung in der Klasse 5 (120%) automatisch vornehmen, da in der Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung ja immer vom Satz 128% gesprochen wird?? Ich denke es kann ja nicht sein dass ich nun die nächsten 6 Jahre zwar jede Erhöhung des Kindesunterhalts zahlen muss aber eine Anpassung nach neuer Tabelle in meiner Einkommensklasse nicht berücksichtigt wird?
Für Antworten , die wahrscheinlich nicht nur mich betreffen im voraus vielen Dank.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Ob das Jugendamt tatsächlich eine Änderung von sich aus macht sei mal dahin gestellt... Ich würde auf jeden Fall rechtzeitig eine Neuberechnung vornehmen lassen. Wenn allerdings das Kind das einzige Kind ist, welches du Unterhalt schuldest, dann kann das Jugendamt dich auch eine Gruppe höher einstufen, da die Düsseldorfer Tabelle ja von 2 Unterhaltsverpflichteten ausgeht.
Dann würdest du bei dem Satz 128% bleiben...

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kikijk):
Wenn allerdings das Kind das einzige Kind ist, welches du Unterhalt schuldest, dann kann das Jugendamt dich auch eine Gruppe höher einstufen, da die Düsseldorfer Tabelle ja von 2 Unterhaltsverpflichteten ausgeht.
Nein.

Es gibt natürlich noch keine gerichtlichen Entscheidungen, wie mit dieser Kuriosität die die DDT 2019 auslöst, umzugehen sein wird.
Zitat (von cappiter):
Wird das Jugendamt bei der zu erwartenden Neuberechnung auch die Eingruppierung in der Klasse 5 (120%) automatisch vornehmen, da in der Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung ja immer vom Satz 128% gesprochen wird?

Vermutlich nicht. Sie werden zwar neu berechnen aber von sich aus keine Änderung anbieten, denn das JA ist Interessenvertreter des Kindes, demnach nicht neutral.

Die Abänderung der Urkunde ist Sache des Verpflichteten.

Warte mal ab, ob sich ein Änderungsausschluss in der Rechtsprechung abzeichent, in etwa vergleichbar der U-Reform 2008.

Berry

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (immerhin Anlaufstelle für fast alle deutschen Jugendämter) hat sich in einem Rechtsgutachten mit der Thematik befasst und dabei eine schöne Formulierung gefunden, die ich hier vorstellen würde:

Es sei daran erinnert, dass das Jugendamt zwar in erster Linie die Interessen der von ihm vertretenen Kinder wahrnehmen mussund nicht Sachwalter der Belange des Schuldners ist. (...) Andererseits beruht aber die fachliche Reputation und Glaubwürdigkeit des Jugendamts zu einem wesentlichen Teil auch auf dem Vertrauen der Unterhaltspflichtigen, dass es zwar mit Nachdruck berechtigte Forderungen der betroffenen Kinder wahrnimmt, hierbei aber nicht bewusst mehr verlangt als den Kindern tatsächlich zusteht.

Das Vertrauen und die hierauf aufbauende Glaubwürdigkeit des Jugendamts würden aber geschmälert, wenn die Beistände zwar Unterhalt nach den höheren Tabellenbeträgen fordern würden, es gleichzeitig aber bewusst unterließen, ihnen bekannte günstige Gegebenheiten für die Schuldner bei der Unterhaltsbemessung gegenzurechnen.


Es war und ist deshalb absolut möglich mit dem Beistand eine vom bisherigen Titel abweichende Regelung zu treffen. Ich hätte dies als Zahlungspflchtiger bereits Ende 2017 eingewendet und würde deshalb jetzt auch nicht bis zu einem eventuellen Anschreiben des Beistandes warten. Es kann nämlich gut sein, dass einfach keins kommt.

-- Editiert von smogman am 13.12.2018 11:05

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#4
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (immerhin Anlaufstelle für fast alle deutschen Jugendämter) hat sich in einem Rechtsgutachten mit der Thematik befasst

Bitte um nähere Angaben zu dem Rechtsgutachten zwecks Bestellung.

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#5
 Von 
guest-12317.02.2019 11:53:12
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 45x hilfreich)

Nun, dann kann man Unterhaltsberechtigten nur empfehlen es nicht über das Jugendamt laufen zu lassen sondern über einen Anwalt und damit über ein Gericht, wenn eine Höhergruppierung durch die Jugendämter nicht / nicht mehr vorgenommen werden soll... Oder verstehe ich die Ausführungen jetzt falsch?

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von noch ein laie):
Zitat (von smogman):
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (immerhin Anlaufstelle für fast alle deutschen Jugendämter) hat sich in einem Rechtsgutachten mit der Thematik befasst

Bitte um nähere Angaben zu dem Rechtsgutachten zwecks Bestellung.

DIJuF-Rechtsgutachten 28.11.2017 – SN_2017_976 Br/Lh
"Auswirkungen der Änderung der Einkommensstruktur der Düsseldorfer Tabelle 2018"

Zitat (von kikijk):
Nun, dann kann man Unterhaltsberechtigten nur empfehlen es nicht über das Jugendamt laufen zu lassen sondern über einen Anwalt und damit über ein Gericht, wenn eine Höhergruppierung durch die Jugendämter nicht / nicht mehr vorgenommen werden soll... Oder verstehe ich die Ausführungen jetzt falsch?

Verstehe die Antwort in Zusammenhang zu meinem Beitrag nicht. Ein ordentlicher Beistand verlangt vom barunterhaltspflichtigen ET das, was er nach der allgemeinen Rechtsauffassung anhand seines Einkommens zu zahlen hat. Da sich diese Struktur im Januar 2018 verschoben hat, stellte sich deshalb die Frage wie man mit den laufenden Fällen umgeht. Bei denjenigen, die sich nicht gemeldet haben, hat man es sicherlich in fast allen Fällen unterlassen, auf die Änderung der DDT hinzuweisen. Wer sich jedoch bei seinem zuständigen Beistand meldet und immer freundliches Entgegenkommen zeigt, der hat sehr gute Chancen weniger zahlen zu müssen.

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#7
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von smogman):
DIJuF-Rechtsgutachten 28.11.2017 – SN_2017_976 Br/Lh
"Auswirkungen der Änderung der Einkommensstruktur der Düsseldorfer Tabelle 2018"

1. Dürfen sich Bürger an das Jugendamt wenden und Kopien erbeten z.B. von JAmt 2018, Heft 1-2, Seite 22-24?
2. In welchen Bibliotheken findet man JAmt?

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Wer keinen privaten Zugriff auf Rechtsdatenbanken mit entsprechendem Abonnement besitzt, kann sich solche Dokumente meisten kostenpflichtig direkt beim Urheber bestellen, so auch dieses. https://www.dijuf.de/bestellformulare.html

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#9
 Von 
cappiter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

An alle, vielen Dank nochmals. Ich habe noch das hier gefunden:

Beachten Sie dabei, dass eine einseitige Anpassung des Unterhaltstitels auf Grund der neuen Düsseldorfer Tabelle durch den Unterhaltspflichtigen nicht rechtens ist. Handelt es sich nämlich um einen dynamischen Titel, so ist in der Urkunde ein Prozentsatz ausgewiesen, der die Zahlungspflicht prozentual gegenüber dem Mindestunterhalt angibt. Diese dynamischen Titel passen sich automatisch der neuen Düsseldorfer Tabelle an. So muss ein Unterhaltspflichtiger auch weiterhin beispielsweise 105% des Mindestunterhalts zahlen, auch wenn er laut Tabelle durch Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe nur noch zu 100% verpflichtet wäre. Wehren kann ein Unterhaltspflichtiger gegen eine mögliche Benachteiligung nur, wenn der andere Elternteil ausdrücklich einer Abänderung des Titels zustimmt oder eine Mehrbelastung dem Unterhaltspflichtigen nicht zugemutet werden kann. Ab wann eine Mehrbelastung nicht zumutbar ist, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, für die das Vorausgehen einer rechtsanwaltlichen Beratung sinnvoll ist.

Lachhaft, welcher andere Elternteil stimmt schon zu ,nun weniger Unterhalt zu begehren? Heißt also dass ich nun das Pech habe nach einer alten nicht mehr gültigen Tabelle, die nächsten 7 Jahre zahlen muss?

Quelle:https://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/familienrecht/duesseldorfer-tabelle-aenderung-zum-01012018/

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Viele Eltern stimmen einer solchen Einigung zu. Hier müsste ja nur der Beistand zustimmen und du hast schon 1 Jahr lang versäumt überhaupt mal anzufragen. Ansonsten bliebe der Gerichtsweg mit unklarem Verfahrensausgang.

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#11
 Von 
cappiter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Smogman, ich habe gerade dem Beistand eine E-Mail geschrieben und gebeten aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle mein Prozentsatz von 128 % auf 120 % herabzustufen. Sobald mir die Antwort vorliegt werde ich die komplette E-Mail hier posten.

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