Neuberechnung dynamischer Titel

29. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Rittersporn11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuberechnung dynamischer Titel

Hallo,

ich bin aus Sachsen, Vater eines 11 jährigen Sohnes, der bei seiner Mutter in Bayern lebt.
Ich habe einen dynamischen Unterhaltstitel mit hälftig anrechenbarem Kindergelt von 2005. Bis Mai zahlte ich regelmäßig 229,-€ Kindesunterhalt. Mein Einkommen liegt in Stufe 1 Düsseldorfer Tabelle. Im Mai forderte das Jugendamt aus Bayern auf Willen der Mutter neue Einkunftsnachweise. Das ist ja korrekt so. Diese habe ich eingereicht und auf Geheis des Jugendamtes meinen Zahlbetrag auf 272,-€ ab Juni bis zur Neuberechnung vom Jugendamt angehoben. Nun wurde der Unterhaltszahlbetrag auf 291,- vom Jugendamt berechnet. Einkommensstufe1, nur 1 barunterhaltspflichtiges Kind, daher Höherstufung in Stufe 2, Abzug hälftiges Kindergeld.
Zusätzlich wird eine Nachforderung ab Mai gestellt. Keinerlei Beachtung des dynamischen Titels.
Ich halte das für rechtlich nicht korrekt, da mein dynamischer Unterhaltstitel die Berechnung nach der Regelung E der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013 für dynamische Titel nach § 36 Nr. 3 EGZPO umgerechnet wird ( Zitat Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013 ).
Hier die Fakten:
Grundlage der Berechnung ist der Zustand der Verhältnisse, die zum 01.01.2008 bestehen ( Zitat Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013 ), für die Ermittlung des neuen Prozentsatzes. Dieser berechnet sich aus der Formel:

bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld x 100
Mindestunterhalt der jeweiligen Stufe

Werte, die am 01.01.2008 gültig waren:

bisheriger Zahlbetrag: 177,00 €( aus Unterhaltstitelersichtlich )
1/2 Kindergeld am 01.01.2008: 77,00 €
Mindestunterhalt Stufe 1 ( Alter 5,5 Jahre ): 279,00 €

Somit ergibt sich ein Prozentsatz von 91,03 %. Dieser wird nur einmalig ermittelt und hat fortbestehende Gültigkeit. ( BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10FamRZ 2012, 1048

Berechnung:
Einkommensstufe 1 bis 1.500,00 €. Da nur 1 barunterhaltspflichtiges Kind Unterhaltsanspruch hat, Höherstufung um 1 Stufe in Stufe 2.
Somit liegt die Bemessensgrundlage für den Unterhaltsanspruch bei 383,00 € ( Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013, Einkommensstufe 2, Altersstufe 2 )

Unterhaltsanspruchsberechnung:

383,00 € x 91,03 % = 348,65 € auf volle Euro gerundet (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB ): 349,00 €

Berechnung des Zahlbetrages:

1/2 Kindergeld aktuell: 92,00 €

349,00 € - 92,00 € = 257,00 €

Ich suche eine verbindliche Auskunft, ob ich im Recht bin, und in Widerspruch gehe, oder ich den Sachverhalt nach all meinen Rescherchen doch falsch sehe. Über eine Antwort würde ich mich wirklich von Herzen freuen, denn man ist sich als Laie doch letztlich unsicher. Es geht hier nicht darum, keinen Unterhalt zahlen zu wollen. Das tu ich schon immer regelmäßig, denn ich liebe meinen Sohn. Nur die Grundlage der Berechnung sollte doch stimmen. Wer etwas dazu sagen kann, der tu dies bitte.
Vielen vielen Dank im Voraus!!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Rittersporn11,

Deine so gestellte Frage kann ich nicht beantworten.

Wenn du erst in Stufe 1 der DT warst,frage ich mich

ob dein Netto bereinigt wurde?

Wie hoch ist dein mtl. Nettoeinkommen?

Und dein Selbstbehalt bleibt gewahrt? (1000€).

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 29.11.2013 19:06

-- Editiert edy am 29.11.2013 19:07

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rittersporn11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ edy:

ich war nicht in der Stufe 1 der DT. Mein Einkommen liegt darin, aber wenn man nur 1 barunterhaltspflichtiges Kind hat, wird man höhergestuft. Das war auch vorher schon so und ist ok. Selbstbehalt bleibt gewahrt.

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-- Editiert Rittersporn11 am 29.11.2013 19:23

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Rittersporn11,

dein Einkommen ist bereinigt?

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Rittersporn,

bist Du denn der Meinung, dass Du den Titel aus 2005 umgerechnet bis in alle Ewigkeiten behalten kannst, nur weil er dynamisch ist?

Wenn der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung anschiebt, dann gibt´s einen neuen Titel. Auf der Urkunde steht dann, ...in Abänderung der Unrkunde Nr.xxxxx vom xx.xx.xxxx

LG nero

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rittersporn11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ nero:

es geht nicht darum, ob ich der Meinung bin,oder nicht. Ich suche lediglich nach einer Antwort die sich an der aktuellen Rechtslage orientiert.
Und warum steht dann folgendes unter Punkt E in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, wenn man einen Titel einfach so abändern kann:

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO : Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz
des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt
(Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO ). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum
01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere
Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10FamRZ 2012, 1048 ). Der Bedarf ergibt sich
aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf
volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB ). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Grüße Rittersporn

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-- Editiert Rittersporn11 am 29.11.2013 20:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

quote:<hr size=1 noshade>Eine Abänderung ist nicht erforderlich. <hr size=1 noshade>


Kann aber verlangt werden.

Du schuldest Deinem Kind den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB . Was willst Du daran rütteln?

Wenn es bei Dir nur einen Unterhaltsberechtigten gibt, ist die Höherstufung in EK-Stufe 2 auch legitim.

Wenn Du in der Höhe leistungsfähig bist, dann zahl das.

LG nero

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