Neue Tabellenbeträge DT 2022

24. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Azimute
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Neue Tabellenbeträge DT 2022

Hallo zusammen,

Ex-Mann und Ex-Frau haben bei der Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen - wurde bei der Schiedung vor Gericht protokolliert. Dort wurde der Kindesunterhalt ab einem Einkommen von 6500 € auf die 10. Tabellenstufe festgelegt.

Mutter verlangt nun Unterhalt nach Tabellenstufe 15. Wie schätzt ihr da die Rechtslage ein? Sie wohnt in einem Einfamilienhaus mit ihrem neuen Ehemann, beide sind berufstätig und eigentlich gibt es keinen Anlass für eine Erhöhung. Die Lebensumstände der Kinder haben sich ja nicht, gemeinsam mit der DT 2022, verändert.

Danke vorab!

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Azimute):
Wie schätzt ihr da die Rechtslage ein?
Nun, was im Titel steht, ist ja eindeutig. Tabellenstufe 10.

Das heißt aber nicht, dass hier eine Änderung ausgeschlossen ist. Im Gegenteil. Die Änderung der Rechtsgrundlagen einer Unterhaltsberechnung sind ein anerkannter gerichtlicher Änderungsgrund. Wenn die Mutter die Forderung durch Berechnung schlüssig dargelegt hat, kann man sich dagegen nur schwer wehren. Wenn das Einkommen bekanntermaßen weit über den Tabellenbeträgen liegt, kann man sich theoretisch auch Berechnungen sparen.

Zitat (von Azimute):
Sie wohnt in einem Einfamilienhaus mit ihrem neuen Ehemann, beide sind berufstätig und eigentlich gibt es keinen Anlass für eine Erhöhung.
Was hat das mit der Unterhaltsberechnung zu tun?

Zitat (von Azimute):
Die Lebensumstände der Kinder haben sich ja nicht, gemeinsam mit der DT 2022, verändert.
Die Lebensumstände vielleicht nicht, aber der tabellarische Unterhaltsbedarf.

Zu verdanken hat man diese ganze Chose zwei weiteren beknackten Eltern, die man mit ihren für die Gesellschaft völlig unwichtigen Fällen (leider) wieder bis vor den BGH gelassen hat (übrigens im letzten Fall auch bei bestehender Scheidungsfolgenvereinbarung mit Tabellenstufe 10 und vollständiger Zahlung).

Sofern du der unterhaltspflichtige Elternteil bist und dein Einkommen höher ist als 9500 € bereinigt netto, wo ist das Problem? Zahl den Unterhalt laut Tabelle und fertig.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Azimute
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Nun, was im Titel steht, ist ja eindeutig. Tabellenstufe 10.

Das heißt aber nicht, dass hier eine Änderung ausgeschlossen ist. Im Gegenteil. Die Änderung der Rechtsgrundlagen einer Unterhaltsberechnung sind ein anerkannter gerichtlicher Änderungsgrund. Wenn die Mutter die Forderung durch Berechnung schlüssig dargelegt hat, kann man sich dagegen nur schwer wehren. Wenn das Einkommen bekanntermaßen weit über den Tabellenbeträgen liegt, kann man sich theoretisch auch Berechnungen sparen.


Ok, gesunder Menschenverstand und Recht spielen halt oft nicht ineinander. Wenn man einen Vertrag geschlossen und sich auf einen Betrag geeinigt hat, gibt es für mich persönlich keinen ersichtlichen Grund, warum die Mutter bzw. die Kinder nun mehr Geld benötigen sollten, nur weil sich Tabellenbeträge geändert haben.


Zitat (von smogman):
Was hat das mit der Unterhaltsberechnung zu tun?


Ich meine, dass es bisher auch völlig gereicht hat. Warum also dem Vater noch mehr Geld aus der Tasche ziehen, wenn man auch selbst verdienen kann?!


Zitat (von smogman):
Die Lebensumstände vielleicht nicht, aber der tabellarische Unterhaltsbedarf.

Zu verdanken hat man diese ganze Chose zwei weiteren beknackten Eltern, die man mit ihren für die Gesellschaft völlig unwichtigen Fällen (leider) wieder bis vor den BGH gelassen hat (übrigens im letzten Fall auch bei bestehender Scheidungsfolgenvereinbarung mit Tabellenstufe 10 und vollständiger Zahlung).

Sofern du der unterhaltspflichtige Elternteil bist und dein Einkommen höher ist als 9500 € bereinigt netto, wo ist das Problem? Zahl den Unterhalt laut Tabelle und fertig.


Ich bin nicht der Unterhaltspflichtige, dennoch sehe ich da schon ein "Problem", welches oft missachtet wird, eigentlich sogar mehrere. Zum einen hat auch der Unterhaltszahlende finanzielle Verpflichtungen, die er zu begleichen hat. Die kann er ja auch nicht einfach aussetzen, weil er nun mehr Unterhalt zahlen muss. Er/sie hat sich ja auch eingerichtet, Finanzen organisiert und Anschaffungen geplant oder getätigt, die er/sie nun begleichen muss. Nur weil man mehr als 9500,- € netto verdient, heißt das doch nicht, dass man nicht weiß, wohin mit seinem Geld. Das denken meist nur die, die weitaus weniger verdienen. Aber natürlich hat derjenige, der mehr verdient meist auch höhere Ausgaben.
Die nächste Frage ist, warum braucht das Kind ab Januar nun plötzlich mehr Unterhalt, wenn es doch Jahre vorher völlig ausgereicht hat. Ist dochg völliger Quatsch.
Wenn sich niemand dran halten muss, braucht man ja in Zukunft keine Verträge mehr schliessen.

Nichts für ungut, smogman, du hast ja die Gesetze nicht geschrieben, aber sowas ist für mich einfach völlig unverständlich.


-- Editiert von Azimute am 24.01.2022 13:33

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Azimute):
Zum einen hat auch der Unterhaltszahlende finanzielle Verpflichtungen, die er zu begleichen hat. Die kann er ja auch nicht einfach aussetzen, weil er nun mehr Unterhalt zahlen muss.
Ja, die könnten im Rahmen einer Billigkeitsabwägung sicherlich teilweise anerkennungsfähig sein. Müsste man halt im kleinsten Detail schauen, was das für Verbindlichkeiten sind und wie weit diese das Einkommen auch tatsächlich in tiefere Tabellengruppen senken.

Wenn man aber mal genau hinschaut, so beträgt der höchstmögliche Unterhalt in Altersstufe 3, DDT 2022, EK-Gruppe 15 genau 956,50 €. Davor waren das bei EK 10 genau 735,50 €. Das sind 221 € mehr. Dies entspricht bei einem Nettogehalt von ca. 10000 € einen Anstieg von 7,36% auf 9,57% Anteil Unterhaltszahlung vom Gehalt. Nun mag der Gutverdiener auch seine Befindlichkeiten haben, absolut okay. Man sollte darüber aber besser nicht mit dem Otto-Normalverbraucher reden. Denn der befindet sich in der Regel in Einkommensgruppe 1 oder 2 und zahlt weit über 25% seines Gehaltes für den Kindesunterhalt, auch schon vor 2022. Vom Geringverdiener fange ich gar nicht erst an. Der wird nach der Trennung zum Armutsfall. Wer bei einem Nettoverdienst von 10k Euro diesen Unterhaltsanstieg nicht abdecken kann, der sollte mal sein Haushaltsbuch prüfen.

Zitat (von Azimute):
Die nächste Frage ist, warum braucht das Kind ab Januar nun plötzlich mehr Unterhalt, wenn es doch Jahre vorher völlig ausgereicht hat. Ist dochg völliger Quatsch.
Das ist aber die falsche und eine nebensächliche Frage. Die Lebensstellung eines Kindes orientiert sich nun mal am Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Und um das nicht in jedem Einzelfall auszurechnen, hat man eine Tabelle geschaffen.

Schon früher konnte aber mehr als 160% des Mindestunterhaltes gefordert werden. Nur war die Darlegung für den Berechtigten so schwierig, dass man sich der Einfachheit halber zumeist auf 160% geeinigt hat. Damit waren aber einige nicht einverstanden und haben geklagt. Deshalb hat man das bisher weiche Ende der Tabelle jetzt hart und dafür (vorerst) abschließend festgeschrieben.

Eine Änderung der Rechtsprechung bringt immer eine Zäsur mit sich. Irgendeinen Zeitpunkt muss es ja geben, um dies umzusetzen. Und dafür haben die zuständigen Experten sich eben 2022 ausgesucht.

Zitat (von Azimute):
Wenn sich niemand dran halten muss, braucht man ja in Zukunft keine Verträge mehr schliessen.
Bei Störung der Geschäftsgrundlage konnten Verträge schon immer verändert werden. Mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss man rechnen. Das gehört zum üblichen Vertragsrisiko jeder Partei. Man könnte sich aber auch gegen die Forderung (des Kindes) wehren und es eben gerichtlich drauf ankommen lassen. Halte ich persönlich in dieser Konstellation nicht für erfolgsversprechend.

Zitat (von Azimute):
du hast ja die Gesetze nicht geschrieben
Die Gesetze haben sich auch nicht verändert. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein seit Jahrzehnten anerkannter Maßstab für den Kindesunterhalt, dem eine durchaus schlagfertige Geschichte und Berechnung zugrunde liegt. Wenn man einen anderen Unterhaltsbedarf vorm Gericht beweisen kann, am besten über drei Instanzen, dann könnte man dieses Gebilde ins Wanken bringen. Mutige vor!

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