Nicht alltägliches Problem eines alleinerziehenden Vaters bezüglich Ferienregelung!

4. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Johnny_fb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht alltägliches Problem eines alleinerziehenden Vaters bezüglich Ferienregelung!

Die Situation:

Ich bin alleinerziehender Vater meines 11 jährigen Sohnes. Seine Mutter wohnt in 20 km Entfernung und der Kontakt zwischen den beiden ist gut. Es besteht eine Besuchregelung zu jedem zweiten Wochenende (Fr bis So). Wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Jeder hat einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnst-Karte und sie ist meinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig (Titel liegt vor) und kommt dieser Pflicht auch bestens nach.

Das Problem:
Ich bin ebenfalls berufstätig, befinde mich in in der Mitte einer drei jährigen Umschulung. Mein Urlaub reicht nicht aus, um die Betreuung in den Ferien alleine zu bewältigen. Er lebt seit 4,5 Jahren bei mir und meine geschiedene Frau hat sich bisher immer nur bereit erklärt ihn für 2 Wochen p.a. zu sich zu nehmen. Mit viel bitten konnten wir das in diesem Jahr auf 4,5 Wochen steigern. Ich möchte mir aber mit ihr die Ferien des ganzen Jahres teilen. Das wären 6,5 Wochen für jeden. Mein Urlaub wäre hierfür genau ausreichend.

Die Frage:

Habe ich Chancen, auf der Grundlage des gemeinsamen / geteilten Sorgerechts das 50%ige Teilen der Ferien durchzusetzen ?

An dieser Stelle möchte ich mich vorab bedanken und hoffe es findet sich eine kompetente Person, die mir bei diesem nicht alltäglichen Problem helfen kann.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

aber sicher haben Sie die Möglichkeit die Aufsicht in den Ferien für Ihren Sohn bei einem gemeinsamen Sorgerecht zu 50% aufzuteilen, soweit es Ihrer Ex-Frau möglich ist. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt . Desweiteren ist es, nach Ihren Schilderungen, ja Ihnen auch nicht mehr möglich, die bisherige Regelung aufrechtzuerhalten.

Mit freundlichen Grüßen,

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#2
 Von 
Johnny_fb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag Bobo

Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mich einen großen Schritt weiter gebracht.
Wenn ich Ihnen noch eine weitere Frage stellen dürfte:
In wieweit hätte meine geschiedene Frau die Möglichkeit sich auf "den Rahmen ihrer Möglichkeiten" zu berufen, wenn wir von 30 Tagen Jahresurlaub ausgehen und sie desweiteren in ihrem Arbeitsverhältnis ein ausgezeichnetes Freizeitangebot für Kinder in seinem Alter anbieten, dass den Eltern, bzw. ihr ermöglicht ihre Tätigkeit während der Freizeiten (morgens bis Spätnachmittag) in normalen Umfang nachzugehen.

Es ist ein sehr schwieriges Thema. Ich würde aus "menschlicher Sichtweise" nicht in diese Richtung lenken, wenn die Verbindung zwischen ihm und seiner Mutter nicht einwandfrei wäre.

Mit freundlichen Grüßen aus Süddeutschland

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Johnny,

nur um Mißverständnissen vorzubeugen:

Ihre Ex-Frau hat also insgesamt im Jahr 30 Tage Urlaub. Sie möchten aber, dass Ihre Ex-Frau Ihren gemeinsamen 11-jährigen Sohn insgesamt für 6,5 Wochen, also 45,5 Tage (50% der Ferienzeit) zu sich nimmt. Also mehr, als die Urlaubszeit Ihrer Ex-Frau insgesamt beträgt.

Ihr Argument ist jetzt, dass sich aufgrund der Umstände an dem Arbeitsplatz Ihrer Ex-Frau sich die Möglichkeit bietet, Ihren Sohn auch dann zu sich zu nehmen, während Ihre Ex-Frau ihrer normalen Tätigkeit nachgeht . Die Umstände sind dabei als kinderfreundlich am Arbeitsplatz einzustufen aufgrund des Vorliegens von Freizeitangeboten für 11-jährige Kinder.

Habe ich das so richtig verstanden?

Vielleicht könnten Sie mir dieses nochmal kurz bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

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#4
 Von 
Johnny_fb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Bobo

J-ein. Ich habe meine Frage etwas unglücklich formuliert:
Im wesentlichen geht es mir darum, dass sie ihn mindestens für 6 Wochen zu sich nimmt, also nur im Rahmen ihres verfügbaren Urlaubs. Das sind 30 Tage / 6 Wochen. Die restliche halbe Woche ließe sich für mich mit Feiertagen ( Weihnachten, Ostern etc.) überbrücken. Da sie sagt "... da geht ja mein ganzer Urlaub drauf..." sehe ich als Argument die Tatsache, d. ihr Arbeitgeber dieses Ferienfreizeitprogramm anbietet.
Ich möchte sie nicht dazu zwingen, dass sie ihn auch ausserhalb ihres Jahresurlaubs nehmen muß. Jedoch wünsche ich mir, dass sie ebenso ihren Jahresurlaub in das Kind investiert, wie ich es mache, da ich bezüglich der Ferienbetreuung organisatorisch enorme Schwierigkeiten habe.
Alle Einigungsversuche sind gescheitert und ich würde gerne, sofern ich mir Chancen ausrechnen kann, das Familiengericht bemühen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bezüglich meiner "Chancen" Ihre Meinung schildern könnten und mir mitteilen könnten, sofern vorhanden, auf welche Rechtsgrundlage ich mich hier berufen kann.

Einen schönen Abend und nochmals Herzlichen Dank

Gruß

Johnny

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Johnny,

ich nenne Ihnen zuerst die einschlägigen Gesetzesnormen und anschliessend meine Stellungnahme zu Ihrem Fall.

(1) Kindeswohlprinzip

Der Leitpunkt in kindesfamilienrechtlichen Problembereichen ist das Kindeswohlprinzip gemäß §1697 a BGB . Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in dem Titel der Elterlichen Sorge geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Umgang des Kindes mit den Eltern

Gemäß §1684 I BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(3) Ausübung der elterlichen Sorge

Gemäß §1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung un in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

(4) Grundsätze

Gemäß §1626 II BGB haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußten Handeln zu berücksichtigen . Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Gemäß Absatz III gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen .

(5) Stellungnahme

Nach meinen Ausführungen ist also das Wohl des Kindes und auch sein Wille maßgeblich. Desweiteren haben Sie mit Ihrer Frau ein gemeinsames Sorgerecht. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass Sie gemeinsam die Verpflichtungen und Rechte über das Kind tragen. Dabei haben Sie die Interessen des Kindes zu berücksichtigen.

Ihre Ex-Frau hat also die Pflicht zur Sorge des Kindes, in dem ihr möglichen Rahmen. Wenn sie 30 Tage Urlaub im Jahr hat, so ist es ihr auch möglich das gemeinsame Kind in der Zeit zu betreuen. Das Argument, dass dadurch der gesamte Urlaub Ihrer Ex-Frau durch das Kind genutzt wird und dieses nicht im Sinn Ihrer Ex-Frau steht, steht diesem nicht entgegen.

Dies ist besonders vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Sie bereits den Großteil der Betreuung übernehmen und zudem bereit sind, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, das Kind in Ferienzeiten zu betreuen. Dabei übernehmen Sie nach Ihren Angaben etwas mehr als 50% der Ferienzeiten. Desweiteren sind besonders kindesfreundliche Umstände (Ferienbetreuung) durch den Arbeitgeber Ihrer Ex-Frau gegeben, was zu einer Erleichterung führt. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Arbeitgeber in keinster Weise dazu angehalten werden kann, für die Sorge für das Kind herangezogen werden kann. Es stellt in Ihrem Fall lediglich eine Vereinfachung dar.

Im gemeinsamen Sorgerecht ist eine gleiche Aufteilung der Ferienzeiten geboten, soweit diese dem Wohl des Kindes und gegebenfalls auch seinem Willen entspricht. Dieses kann entweder über private Vereinbarungen, oder über einen Vergleich über das Jahr erfolgen, oder durch andere Regelungen durch das Familiengericht.

Sollten sich auf privater Ebene keine Einigung erzielen lassen, so wenden Sie sich bitte an das jeweilig zuständige Familiengericht und stellen den Antrag, eine Entscheidung zur Ferienregelung zu treffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen und Gesetzesnormierungen weiterhelfen. Falls Sie dennoch Fragen haben sollten, scheuen Sie sich nicht, diese zu stellen. Wenn Sie wollen, dann können Sie sich auch via eMail an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Johnny_fb
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Guten Abend

Vielen Dank für die sehr ausführlichen Informationen. Ich habe mich nun entschlossen diesen Weg zu gehen.

Ihre Angaben waren mir sehr, sehr hilfreich.
Nochmals Herzlichen Dank

Einen schönen Abend

Johnny

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend Johnny,

gern geschehen.

Über eine Unterrichtung über den Stand der Dinge in Ihrem Verfahren würde ich mich freuen. Lassen Sie von sich hören.

Alles Gute,

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