Hallo
Ich bin Vater eines 9 jährigen und eines 14 jährigen Kindes.
Der ältere wohnt bei mir, der jüngere bei der Mutter.
Ich zahle seit 5 Jahren für den jüngeren Unterhalt. Im Gegenzug hält sich die Kindesmutter für nicht zahlungsfähig und hat bisher nicht einen Cent für das ältere Kind gezahlt. Im Gegenzug erhalte ich jedoch Neuberechnung und Höherstiftung der Unterhaltsstufe für den jüngeren.
Die Frage die sich mit stellt, kann ich den "nicht geleisteten Kindesunterhalt" für das ältere Kind, welchen ich ja gezwungenermaßen zusätzlich mit trage, Einkommens reduzierend anrechnen?
Danke für jegliche Hilfe.
Nicht geleisteten Kindesunterhalt gegenrechnen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatIm Gegenzug [i]hält sich[/i] die Kindesmutter für nicht zahlungsfähig und hat bisher nicht einen Cent :
Ich stolpere über die Formulierung 'hält sich' - ist sie zahlungsunfähig oder tut sie nur so und was spricht dagegen, dass sie es tatsächlich ist?
Das war hier ja auch gar nicht die Fragestellung. Die Fragestellung war, in ich den von ihr nicht geleisteten KU bei meiner KU Berechnung Einkommens mindernd abrechnen kann?
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Hier ist ein dringender Regelungsbedarf. Gratis kannst Du insoweit insoweit eine Beistandschaft bei Jugendamt einrichten. Die regeln das dann hinsichtlich der Ansprüche des Kindes, welches bei Dir lebt. Wenn es ich um einen Standartfall handelt, schafft das auch das JA. Wenn es komplizierter wird, würde ich eher einen Anwalt empfehlen.
Ob die Mutter bedürftig ist, so, dass sie keinen Unterhalt zahlen kann, das können wir hier nicht abschätzen. Denn es ist ihr in der Regel durchaus zuzumuten, sich wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, so viel zu verdienen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber ihrem großen Kind nachzukommen.
Und nein, Du kannst nicht Ansprüche des Kindes A mit Ansprüchen des Kindes B verrechnen.
wirdwerden
-- Editiert von User am 7. April 2025 16:56
Ja. Fraglich nur, ob sie das akzeptiert.Zitatbei meiner KU Berechnung Einkommens mindernd abrechnen kann? :
Meist gibts ja Vereinbarungen oder gar gerichtliche Beschlüsse über die Unterhaltszahlungen für Kinder, wenn Kinder so *aufgeteilt* werden.
Du hättest schon vor fast 5 Jahren entspr. andere Schritte unternehmen können.... zB auch Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen können.ZitatIm Gegenzug hält sich die Kindesmutter für nicht zahlungsfähig und hat bisher nicht einen Cent für das ältere Kind gezahlt. :
Das geht jetzt auch noch.
Dann entscheiden andere, ob sie nicht leistungsfähig ist oder sich für nicht zahlungsfähig hält.
uU wäre schon vor fast 5 Jahren eine entspr. Entscheidung ergangen und jährlich *nachgefragt bzw. angepasst* worden.
Von wem erhältst du das?ZitatIm Gegenzug erhalte ich jedoch Neuberechnung und Höherstiftung der Unterhaltsstufe für den jüngeren. :
Zitat:Die Frage die sich mit stellt, kann ich den "nicht geleisteten Kindesunterhalt" für das ältere Kind, welchen ich ja gezwungenermaßen zusätzlich mit trage, Einkommens reduzierend anrechnen?
Das bei Ihnen lebende Kind hat den Barunterhaltsanspruch an die Mutter, das andere Kind hat den Anspruch an Sie.
Was sollte da denn konkret verrechnet werden, wenn es vier nicht überschrittene Parteien gibt?
Wenn es einen Anspruch gibt (da schreiben Sie etwas ungenau), nutzen Sie die üblichen Wege, um den Anspruch für Ihr Kind durchzusetzen.
Wirdwerden hat beide genannt.
Die Mutter unterliegt ggf. der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Zitat:Die Frage die sich mit stellt, kann ich den "nicht geleisteten Kindesunterhalt" für das ältere Kind, welchen ich ja gezwungenermaßen zusätzlich mit trage, Einkommens reduzierend anrechnen?
Das bei Ihnen lebende Kind hat den Barunterhaltsanspruch an die Mutter, das andere Kind hat den Anspruch an Sie.
Was sollte da denn konkret verrechnet werden, wenn es vier nicht überschrittene Parteien gibt?
Wenn es einen Anspruch gibt (da schreiben Sie etwas ungenau), nutzen Sie die üblichen Wege, um den Anspruch für Ihr Kind durchzusetzen.
Wirdwerden hat beide genannt.
Die Mutter unterliegt ggf. der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Um mal die eigentliche Frage zu beantworten: Selbstverständlich ist dieses Kind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen! Es reduziert jedoch nicht dein Einkommen, sondern die Verteilermasse (Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes) ist auf zwei Verpflichtungen aufzuteilen.ZitatDie Frage die sich mit stellt, kann ich den "nicht geleisteten Kindesunterhalt" für das ältere Kind, welchen ich ja gezwungenermaßen zusätzlich mit trage, Einkommens reduzierend anrechnen? :
Man spricht von einer sogenannten Ausfallhaftung. Zahlt die Mutter für dieses Kind nichts und du bekommst auch keinen Vorschuss, so trägst du sowohl den Betreuungsunterhalt als auch den ausgefallenen Barunterhalt für dieses Kind. Und damit ist das Kind in der Berechnung für das andere außerhäusliche Kind zu berücksichtigen. Das kann massive Auswirkungen haben (z.B. im Mangelfall) oder auch nur geringe (z.B. Umgruppierung bei höheren Einkommensgruppen).
ZitatDas bei Ihnen lebende Kind hat den Barunterhaltsanspruch an die Mutter, das andere Kind hat den Anspruch an Sie. :
Was sollte da denn konkret verrechnet werden, wenn es vier nicht überschrittene Parteien gibt?
Es geht nicht um Verrechnung, sondern um die zusätzliche Bereinigung des eigenen Nettoeinkommens, um die Höhe des nicht gezahlten Unterhaltes der Mutter.
Und nein, das geht nicht, es ist nicht abzugsfähig.
Falls noch nicht geschehen, ist das was bleibt das hier ->
ZitatUnterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen :
Nö, es geht nicht um Bereinigung; die ist anders definiert. Es geht hier um Aufrechnung/Verrechnung, und die kann nun mal nicht erfolgen.
wirdwerden
Die Bereinigung ist für mich auch nochmal etwas anderes.
Wie auch immer, ich denke, die Wege sind aufgezeigt...
ZitatNö, es geht nicht um Bereinigung; die ist anders definiert. :
Doch genau darum geht es ->
Zitatkann ich den "nicht geleisteten Kindesunterhalt" für das ältere Kind, ....Einkommens reduzierend anrechnen? :
Es soll also das eigene Nettoeinkommen um den "nicht geleiteten Kindesunterhalt" reduziert / bereinigt werden.
Ist letztendlich aber auch egal, denn es geht nicht.
ZitatEs geht hier um Aufrechnung/Verrechnung, und die kann nun mal nicht erfolgen. :
Die kann immer erfolgen, sofern sich beide Parteien einig sind und beim Unterhalt bei Geschwistertrennung ist es sogar die Regel, dass die Ansprüche gegeneinander aufgerechnet werden und dann nur der Differenzbetrag überwiesen wird.
Funktioniert aber natürlich nicht, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Das eine solche Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, spielt bei Übereinkommen erstmal keine Rolle.
Das das Kind, welches bei ihm lebt, ein Bereinigungsfaktor sein kann, das ist doch klar. Genauso wie es bei der Mutter wegen Kindes, welches bei ihr lebt. Darauf ging doch aber die Frage hier inhaltlich gar nicht hinaus. Denn er stellt ja den Nexus zur Nichtzahlung der Mutter her. Schau Dir mal den Titel an.
wirdwerden
-- Editiert von User am 8. April 2025 15:43
ZitatDu hättest schon vor fast 5 Jahren entspr. andere Schritte unternehmen können.... zB auch Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen können. :
Das geht jetzt auch noch.
Dann entscheiden andere, ob sie nicht leistungsfähig ist oder sich für nicht zahlungsfähig hält.
Ja genau so ist es, bin seit 5 Jahren aktiv. Inkl. erstinstanzliches Urteil des AG zu Gunsten meines alten Sohnes (vor mittlerweile 3 Jahren). Und folgender Revision beim OLG weiches noch läuft. Ergebniss seit 5 Jahren kein Geld für meinen Sohn (daher springe ich hier auch ein)
Und die Frage ist ob dieses finanzielle "Doppel" belastung sich reduzierend auf mein Einkommen auswirkt. Also in etwa Mindestunterhalt 650€ (nicht erhalten), also mein bereinigtes Einkommen - 650€ = eine KU Stufe niedriger beim Unterhalt für meinen jüngeren Sohn weicher bei der Mutter lebt.
Danke für die späte Info.Zitatbin seit 5 Jahren aktiv. :
Nicht auf dein Einkommen. Du trägst ja praktisch beide Kindesunterhalte seit Jahren ---von deinem Einkommen.ZitatUnd die Frage ist ob dieses finanzielle "Doppel" belastung sich reduzierend auf mein Einkommen auswirkt. :
Offenbar gibt es hier noch Gründe der Kindsmutter gegen die Erstentscheidung. Darüber wird hoffentlich demnächst das OLG entscheiden und die Auswirkung in der Entscheidung klar darlegen.ZitatUnd folgender Revision beim OLG welches noch läuft. :
- Was sagt denn dein Anwalt?
- Bekommt jeder Elternteil Kindergeld für das bei ihm lebende Kind?
Ich habe keine eindeutige und richtige Antwort auf deine Frage, aber du kannst beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Für das 14 jährige wären das ab jetzt 395,-
Dein Einkommen bleibt. Und dein Selbstbehalt bleibt auch.
ZitatDarauf ging doch aber die Frage hier inhaltlich gar nicht hinaus. :
Doch genau darauf läuft es hinaus.
ZitatDenn er stellt ja den Nexus zur Nichtzahlung der Mutter her. :
Eben.
Er fragt, ob er den Teil, den er durch die Nichtzahlung der Mutter, selbst aus seinem Einkommen aufwenden muss, von seinem Einkommen abziehen darf (=sein Netto um diesen Teil bereinigen) und daraus dann den Unterhalt für den jüngeren Sohn berechnet werden darf.
Auch wenn der nicht gezahlte Unterhalt denklogisch nicht vom Einkommen abgezogen werden kann, so könnte er als Ausfallhaftung dennoch berücksichtigt werden. Sowohl bei der Zählung der Unterhaltsverpflichtungen als auch bei der Verteilung der Verteilermasse (im Mangelfall).
Ob das auch geht, wenn man gleichzeitig seit 5 Jahren einen Gerichtsprozess auf Unterhalt führt (was auch immer da gemacht wird), finde ich allerdings sehr fragwürdig. Denn wenn man den Anspruch gegen die Mutter durchsetzt, so haftet man ja gerade nicht ersatzweise für sie.
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