Guten Tag,
ich habe den folgenden Fall:
Adam und Eva hatten vor 9 Jahren eine Affäre.
Aus dieser Affäre ist die Tochter Tina hervorgegangen. Tina ist inzwischen 8 Jahre alt.
Adam ist seinen Unterhaltsverpflichtungen für Mutter und Kind immer gewissenhaft nachgekommen. Er hat sogar mehr bezahlt, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Adam war auch immer um einen engen Kontakt zu seiner Tochter bemüht.
Da die Beiden geographisch etwas weiter voneinander entfernt leben, hat er Tina jede zweite Woche sehen können. Sie haben dann gemeinsame Tage auf dem Spielplatz, im Kino, Zoo etc. verbracht.
Nun stellt sich plötzlich heraus, dass Adam gar nicht der leibliche Vater Tinas ist.
Daraufhin stellt er seine Unterhaltszahlungen ein.
Als Reaktion darauf, verbietet Eva Adam jeden weiteren Kontakt zu Tina.
Hat Adam jetzt trotzdem noch das Recht, Tina weiterhin zu treffen?
Kann Eva die Fortführung der Zahlungen durch Adam verlangen (z.B. , da sie sonst mittellos ist).
Gruß
P.
Nicht-leiblicher Kind-Kontakt
Hallo,
die entscheidende Frage ist erst mal, ob Adam die Vaterschaft anerkannt hat. Wenn dies der Fall sein sollte, dann ist und bleibt er erst einmal der Vater. Und dann hat er auch ein Umgangsrecht. Und er muss Unterhalt zahlen.
Wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat, dann hatte er nie Rechte an dem Kind ... und hat natürlich jetzt erst recht nix zu melden. Und selbstverständlich muss er keinen Unterhalt zahlen.
Eine moralische Wertung des Verhaltens der Kindesmutter will ich mir mal hier (fast) verkneifen. Erst schiebt sie Adam ein Kuckukskind unter ... und wenn der erschlichene Unterhalt ausbleibt, dann grenzt sie den Ersatzpapi skrupellos aus. Der Frau geht es nicht um das Kind, der geht es wohl allein um die Kohle ...
Grüße
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Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!
-- Editiert von Groellheimer am 28.05.2008 12:15:51
Die Anerkennung der Vaterschaft (oder auch nicht) spielt hierbei ein große Rolle. Die eine Sache ist der Unterhalt, aber wenn ich richtig verstehe, geht es hier vorrangig um eine enge menschliche Bindung zwischen Vater und (vermeintlicher) Tochter. Deshalb beziehe ich mich jetzt nur darauf:
Wenn du 8 Jahre lang als zahlender Vater für das Mädchen da warst und auch das Kind dich als seinen Vater erlebt hat, dann sehe ich es nicht als chancenlos an, einen weiteren Umgang zu erreichen. Zum Wohl des Kindes selbstverständlich. Die Mutter reagiert derzeit auf allerunterstem Niveau!
Ich kenne mich nicht sehr gut damit aus, weiß aber schon von ähnlichen Fällen gelesen zu haben. Wer dich unterstützen kann, weiß ich nicht. Anwalt? Jugendamt - wohl weniger, weil eben ein Amt und du (evlt.) nicht verwandt und verschwägert.
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Hallo, Paulsch1410!
Bitte lies hierzu in diesem <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/448b3dcea98dc146a70439f7597785e7,05116e636f6e5f6964092d0935303537093a095f7472636964092d0934353031/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html">Link!
</a>
Adam kommt dem Beispiel im letzten Absatz zumindest nahe.
Wen dann der richtige Vater ermittelt ist, kann Adam den bisher geleisteten Unterhalt vom KV zurückzuholen versuchen.
Wichtig ist die Wahrung der Fristen.
Bitte lies auch hier!
Was den fortwährenden Umgang betrifft wird es schwierig hierauf eine abschließende Aussage zu treffen, denn weder hatte Adam in häuslicher Gemeinschaft mit Tina gelebt, noch kann man von einer stark ausgeprägten sozialen Bindung ausgehen, wenn Adam und Tina zweiwöchentlichen Umgang pflegten.
Ich bin der Meinung, dass nicht viel zu holen ist, aber einen fähigen Fachanwalt solltest du jetzt in jedem Fall konsultieren.
@Groellheimer:
Hauptsache, dass wir vor lauter verkneifen nicht verkrampfen oder irgendwann mal amok laufen!;)
Ich denke, der Fall wird kommen, wo das Sicherheitsventil dann wieder auf muss!
Lieben Gruß! [/b]
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"www.artiger.freehostia.de"
-- Editiert von ARTiger am 28.05.2008 13:54:01
Na, also das hier zitierte Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung hat mit der vorliegenden Frage aber auch nicht das Geringste zu tun!
Wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wurde - und davon ist hier wohl auszugehen - und wenn feststeht, dass der Fragesteller nicht der Vater des Kindes ist, dann gibt es kein Umgangsrecht. Punkt!
So leid mir das für das Kind und den Fragesteller auch tut! Man kann nur hoffen, dass die Mutter irgendwann ein Einsehen hat ...
Grüße
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Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!
-- Editiert von Groellheimer am 28.05.2008 14:50:59
Es muss dir nicht leid tun, aber wie kommst du zu dieser felsenfesten Behauptung?
Ich sehe nach wie vor Chancen, für einen weiteren Umgang:
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§ 1685
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2)
Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
-------------------------------------------
....gut, sie haben nicht zusammen gewohnt, aber das muss nicht das einzige Kriterium sein, siehe hier:
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Die Auflösung einer bestehenden Familienstruktur birgt
für die hiervon betroffenen Kinder nicht nur die Gefahr
des Kontaktverlustes zu einem Elternteil, sondern verursacht
häufig auch das Abbrechen gewachsener Bindungen
zu anderen Bezugspersonen. Um die negativen Folgen für
das Kind abzumildern, wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz
(KindRG) mit Wirkung ab 1.7.1998
der Personenkreis, mit dem das Kind zur Förderung seiner
Entwicklung Umgang haben soll, über die leiblichen Eltern
hinaus erweitert auf Personen, zu denen das Kind
Bindungen besitzt (§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB
).
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....und die Bindung zum TE besteht ja wohl zweifellos und seit vielen Jahre! ........Apropos ist die Annahme über die Anerkennung der Vaterschaft eben nur eine Annahme. Wissen wird es nur der TE, der sich ja vielleicht wieder meldet.
-- Editiert von HeHe am 28.05.2008 15:27:36
-- Editiert von HeHe am 28.05.2008 15:28:35
Versuchen kann man es ja! Aber ob DAS klappt? Der Fragesteller hat das Kind doch nur zweimal im Monat gesehen ... außerdem leben sie weit entfernt voneinander.
Also ob da ein Gericht eine sozial-familiäre Beziehung bejahen wird? Da scheint mir die Regelung doch arg überstrapaziert zu werden!
Und selbst wenn das klappt ... weil Kind und Fragesteller weit entfernt voneinander leben, ist die Kooperation der Kindesmutter erforderlich. Die könnte die Besuchskontakte sagen wir mal einfach etwas 'erschweren' ... und schon wird Nase lang!
Wenn es dem Fragesteller mit dem Umgangsrecht wirklich ernst sein sollte, dann halte ich allenfalls einen anderen Ansatz für denkbar: wenn er es sich finanziell leisten kann, dann könnte er der Kindesmutter einen gewissen Betrag als freiwilligen Unterhalt anbieten. Ich könnte mir vorstellen, dass die Kindesmutter DARAUF dann recht begeistert anspringen könnte und plötzlich ein vitales Interesse an den Besuchskontakten entwickelt.
Unmoralisch? Na klar! Aber manchmal heiligt der Zweck eben die Mittel ...
Grüße
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Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!
-- Editiert von Groellheimer am 28.05.2008 16:35:45
Und jetzt?
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