Notarkosten Ehevertrag: Wird geplanter Hauskauf mit 30% Vermögenswert angesetzt?

29. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
L.K.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Notarkosten Ehevertrag: Wird geplanter Hauskauf mit 30% Vermögenswert angesetzt?

Notarkosten Ehevertrag: Wird geplanter Hauskauf mit 30% Vermögenswert angesetzt?

Folgende Situation: Ein Ehepaar hat seit vielen Jahren einen Ehevertrag (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Nun soll ein Hauskauf allein auf den Ehemann getätigt und der Vertrag dahin gehend ergänzt werden, dass das Haus aus dem Zugewinn heraus genommen wird. Was wäre nun die Berechnungsgrundlage für den Notar?

1.) Da es sich lediglich um die Ergänzung durch eine Position handelt, der Vertrag ansonsten aber Gültigkeit behalten soll, würde doch wohl von vornherein auch nur der Wert des Hauses als Bemessungsgrundlage dienen? Andere Werte, wie das aktuelle Gesamtvermögen, spielen doch wohl keine Rolle?

2.) Laut § 100 GNotKG (3) handelt es sich ja um einen Vermögenswert, der noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehört (Ein Notar wurde zwar bereits kontaktiert, der Hauskauf aber noch nicht abgewickelt.) Wenn also nun vor Vertragsabschluss des Kaufvertrages eine entsprechende Ergänzung im Ehevertrag vorgenommen würde, dann dürften doch zur Berechnung der Notarkosten nur 30 % des Kaufpreises für das Haus als Berechnungsgrundlage dienen? Oder gibt es da irgendein Gesetz/eine Grundlage, wie viel Zeit zwischen dem Aufsetzen des Ehevertrages und einer Steigerung des Vermögens, also in diesem speziellen Fall dem Hauskauf, liegen müssen, damit der o. g. Punkt (3) greift? Müsste dann evtl. nach Ergänzung des Ehevertrages mit dem Hauskauf noch gewartet werden oder würde es schon genügen, beide Verträge nacheinander in der "richtigen" Reihenfolge zu unterschreiben? Danke schon mal.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1624 Beiträge, 984x hilfreich)

M.E. ist die Rausnahme des noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehörenden Hauses mit 30 % des Kaufpreises zu bewerten.
Eigentlich müsste es auch ausreichen, wenn die Verträge in der richtigen Reihenfolge abgeschlossen werden.
Nichtsdestotrotz könnte es Schwierigkeiten geben, wenn der Ehevertrag um 10 Uhr und der Kaufvertrag gleich im Anschluss beurkundet wird.
Die Herausnahme zukünftigen Vermögens aus dem Zugewinn ist nicht so häufig, da sind meiner Einschätzung nach viele Notariate nicht so ganz sattelfest .
Von daher würde ich da eher eine Schamfrist abwarten oder den Hauskauf über ein anderes Notariat laufen lassen.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3801 Beiträge, 613x hilfreich)

Und die Ehefrau macht da mit?

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#3
 Von 
L.K.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, meine Frau macht da mit. Aber keine Sorge! Sie kommt anderweitig auch nicht zu kurz.
Aber nochmal zu 1.): Das Gesamtvermögen wird also nicht auch wieder als Grundlage für den Geschäftswert genommen?
Kann es sein, dass es in vorliegendem Fall tatsächlich besser/günstiger wäre, den alten Vertrag abzuändern/neu aufzusetzen, statt ihn zu belassen und nur zu ergänzen (laut Notar)? Kommt mir etwas merkwürdig vor. Oder liege ich da falsch?

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1624 Beiträge, 984x hilfreich)

Das wird jetzt schwierig. Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein feststehender Begriff. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass damit gemeint ist, kein Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung, bei Erbrecht aber Zugewinngemeinschaft.
Entsprechend habe ich gedacht, dass das Haus auch bei einer Erbschaft nicht in den Zugewinn fallen sollte.
So ganz verstehe ich auch nicht, was der Notar denn nun meint.
Abändern unfd ergänzen ist für mich so ziemlich dasselbe.
Ausserdem sollte man nicht nur an die Kosten denken, sondern an das, was gewollt ist.
Und das wird mir jetzt nicht so ganz klar.

-- Editiert von salkavalka am 07.07.2022 17:01

-- Editiert von salkavalka am 07.07.2022 17:02

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