Nutzungsentschädigung Wohnvorteil

2. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)
Nutzungsentschädigung Wohnvorteil

In § 1361b Abs. 3 BGB ist davon die Rede, dass nach Auszug aus der Ehewohnung dieser Ehepartner von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen kann, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Angenommen die Ehefrau verlässt das beiden Eheleute gemeinsam gehörende Haus und bezieht danach eine eigene Mietwohnung, deren Kosten sie auf Grund eines ausreichenden eigenen Arbeitseinkommen zunächst selbst trägt.
Kann die Ehefrau während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres eine Nutzungsentschädigung für den Wohnvorteil mietfreies Wohnung von ihrem Ehemann verlangen? Und wie ist das mit der Billigkeit zu verstehen?

-----------------
"Harry"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Billigkeit bezieht sich in der Regel auf die Darlehensbegleichung.

Beide Eheleute sind Eigentümer und Darlehensnehmer. Der im Haus verbleibende zahlt das Darlehen allein ab, weil die Eheleute das so vereinbart haben. Normalerweise müßte ja jeder die Hälfte des Darlehens tilgen.

Wenn also eine solche Vereinbarung getroffen wurde, wird der ausgezogene Partner mit der Durchsetzung einer Forderung auf Nutzungsentschädigung Schwierigkeiten bekommen, da dies unbillig wäre. Unbillig in diesem Fall ist es nämlich, dem im Haus verbleibenden Ehegatten die Gesamtschuld gegenüber der Bank allein aufzubürden und dann auch noch "Miete" haben zu wollen.

Anders verhielte es sich, wenn die Ehegatten sich die Zahlung der Darlehensraten teilen. Dann ist die Durchsetzung einer Nutzungsentschädigung tatsächlich möglich und ggf. auch erfolgreich durchzusetzen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der ausgezogene Partner ein Darlehen für ein Haus zahlt, was er nicht nutzt (nutzen kann) und zusätzlich noch Miete für die nun bewohnte Wohnung zu zahlen hat, quasi doppelt belastet ist.

-----------------
"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. :grins: "

-- Editiert am 02.12.2009 19:59

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Wie ist das, wenn das Haus schuldenfrei ist, die laufenden Unterhaltskosten von dem im Haus verbliebenen Ehepartner gezahlt werden und in dem Haus noch gemeinsame Kinder wohnen, die nicht mit ausgezogen sind?

Schönen Gruß


-----------------
"Harry"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Wie alt sind die Kinder?

Wenn das Haus schuldenfrei ist, kann eine Nutzungsausfallentschädigung durchaus durchsetzbar sein. Anrechnen lassen auf diese Nutzungsentschädigung müßte sich der verlangende Part dann vermutlich nur die hälftigen verbrauchsunabhängigen Kosten (Steuern, Versicherungen). Verbrauchsabhängige Kosten (Strom, Wasser, Gas etc) zahlt der, der sie verursacht.

-----------------
"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. :grins: "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen