Nutzungsentschädigung für gem.Haus

29. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Tanja Bergmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsentschädigung für gem.Haus

Hallo - ich hoffe hier befindet sich jemand der mir nen wertvollen Tip geben kann.
Kurz zur Situation: Habe mit meinem Nochmann ein gemeinsames Haus (und gemeinsames Darlehen dafür) aus dem ich letzten Winter mit den 2 Kindern (3 und 5 jahre) ausgezogen bin. Er zahlt im Moment für mich und die Kinder Unterhalt.
Jetzt möchte ich gerne die "Nutzungsentschädung" für die mir entgangene Miete von Ihm verlangen, da er nicht bereit ist eine vernüftige Regelung für unseres Hauses zu treffen. Also z.B. Hausverkauf oder Umschreibung auf Ihn und mich auszahlen.
Frage: Wie ist das mit der
"Nutzungsentschädigung". Wird die bei der Unterhaltsberechnung als zusätzliches Einkommen mit dazugerechnet. Also EK + 1/2 der zu erzielenden Miete. Oder kann ich zusätzlich zum Unterhalt noch eine Art Extrazahlung "Miete" von Ihm fordern.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

Tanja

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Tanja,

natürlich steht dir Nutzungsentschädigung zu.

Genauso, wie deinem Mann zusteht, dass du die hälftigen Darlehensverbindlichkeiten trägst, das Haus und die Miesen gehören dir schließlich auch zur Hälfte.

Der Schuss kann schnell nach hinten losgehen.

Grüßle



-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo


Wohneigentum / Miete: Die Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten (Miete, Umlage, Nebenkosten) bei der Unterhaltsberechnung:


zahlt der Unterhaltspflichtige solche Kosten für eine Wohnung, in der der oder die Unterhaltsberechtigte(n) wohnen: die Kosten können von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.

zahlt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige solche Kosten für die von ihm selbst bewohnte Wohnung: die Kosten können nicht von seinem tatsächlichen Einkommen abgezogen werden. Wohnt der Berechtigte aber mietfrei, so wird der Wohnvorteil, also das fiktive Einkommen wegen mietfreien Wohnens, um den Betrag der monatlich gezahlten Kosten gekürzt.


mfg Ostseeperle

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.976 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen