Offene Unterhaltsansprüche

12. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)
Offene Unterhaltsansprüche

Hallo zusammen,

aufgrund offener Unterhaltsforderungen wird monatlich ein Betrag x zusätzlich zum KU (Kindesunterhalt) an die KM gezahlt (das Kind ist noch minderjährig).

Wie ist das mit den offenen Unterhaltsforderungen, die bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes noch offen sind. Müssen die weiter an die KM oder dann an das Kind gezahlt werden?

Meiner Meinung nach an das Kind, weil man(n) diesem ja zum Unterhalt verpflichtet war.

Vielleicht kann ja der ein oder andere von euch diese Frage beantworten.

Vielen Dank.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Hat niemand eine passende Antwort parat?

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#2
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich kann da nur mutmaßen.

Der KU steht m.E. per se dem Kind zu, nicht dem alleinerziehenden Elternteils. Der Grund, warum der KU an den alleinerziehenden Elternteil überwiesen werden muss, ist m.E. dass diese einerseits sowohl die (operative) Vermögenssorge ihrer Kinder verantworten als auch die Tatsache, dass man z.B. einem Kleinkind kaum eine EC-Karte in die Hand geben und sagen kann: "Der Barunterhaltspflichtige hat dir KU gezahlt, wenn du was brauchst geh' zum Geldautomat."

Das würde regelmäßig nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen...

Sofern das Kind volljährig ist, so hat es seine eigene Vermögenssorge (formal) zu verantworten. Also dürfte m.E. gar nicht mehr an den alleinerziehenden Elternteil gezahlt werden. Es müsste an das Kind gezahlt werden.

Unterhaltsgläubiger war ja schon immer das Kind - Unterhaltsrückstand hin oder her, es wurde aber aufgrund der gesetzlichen Vertretung des Kindes an den alleinerziehenden Elternteil geleistet.

Da das Kind aufgrund Volljährigkeit nun nicht mehr gesetzlich Vertreten wird, so wäre m.E. ausschließlich an den Gläubiger als Solches zu leisten - nicht mehr an den (ehemaligen) gesetzlichen Vertreter.

Soweit meine laienhafte Einschätzung. Ich lasse mich immer gerne eines Besseren belehren.



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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

quote:
Soweit meine laienhafte Einschätzung


...welche aber durchaus richtig ist.

Rückständiger Unterhalt, welcher nach Eintritt der Volljährigkeit noch nicht beglichen ist, ist an das volljährige Kind zu zahlen.

LG nero

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