Hallo,
mein Mann und ich wollen uns scheiden lassen.
Er hat den Anwalt beauftragt und ich habe unterschrieben das wir die Anwaltskosten teilen.
Nun habe ich gestern vom Amtsgericht den Beschluss über meine PKH bekommen: "PKKH wurde in 1. Instanz bewilligt, Zahlungsraten werden nicht festgesetzt"
Heißt das nun für mich, dass ich die Gerichtskosten sowie die Halben Anwaltskosten erstattet bekomme und das ohne Raten?
Ich verstehe es nicht so ganz!
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PS: es wurde im Antrag der Scheidung an das Amtsgericht auch angegeben, dass die Anwaltskosten geteilt werden!
-- Editiert am 24.03.2010 16:53
PKH & Kosten für Anwalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
@allina
ich bin zwar der frisch gekürte Forenschwachmat ( von @vier gekürt), aber ich kann dir sagen, dass du von allen Scheidungsverfahrenskosten befreit bist.
Du musst mit deinem Ex lediglich die Außergerichtlichen Kosten des Anwaltes teilen, die Rechnung kommt dann aber gesondert und belaufen sich um die 100 €.
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--- editiert vom Admin
Hallo,
erstmal danke für eure Antworten!
Also mein Ex hat die Scheidung eingereicht, da wir das Trennungsjahr nicht einhalten werden/können. Somit hat er auch den Anwalt.
Die PKH konnte ich ohne einen Anwalt beantragen, war überhaupt kein Problem!
Bisher hat auch noch keiner davon gesprochen dass ich einen eigenen benötigen würde/muss!
Kann man denn auch den schon verauslagen Gerichtskostenvorschuss zurück bekommen?
LG Alina
--- editiert vom Admin
@viel
Also noch mal von vorne:
1. Scheidung wurde von meinem Ex eingereicht wegen einem Härtefall, deshalb
halten wir das Trennungsjahr auch nicht ein und ich konnte die Scheidung
nicht einreichen lt. Anwalt da ich der "Härtefall" bin!
2. Ich habe dafür unterschrieben, dass die Anwaltskosten von uns beiden
getragen werden 50/50. (Er hat nur einen Anwalt)!
Es steht auch in dem Scheidungsantrag drin, dass die Gerichts- sowie
Anwaltskosten geteilt werden!!!!
3. Den Gerichtskostenvorschuss haben wir somit auch 50/50 gezahlt.
4. Prozesskostenbeihilfe habe ich ohne einen Anwalt beantragt, einfach beim
Amtsgericht eingereicht.
Dieses wurde wie folgt bewilligt: Für 1. Instanz, Zahlungsraten werden nicht
festgesetzt.
Was auch immer das genau heißen soll möchte ich nun rausfinden.
- die Gerichts- und Anwaltskosten werden für meinen Teil übernommen
- es werden nur die Gerichtskosten für meinen Teil übernommen
- Ich muss es nicht oder in Raten zurück zahlen????
Ich hoffe das war nun etwas verständlicher und ihr könntet mir noch mal helfen!!
--- editiert vom Admin
@guter rat
Wenn du es so genau wissen möchtest: Ich habe meinen Mann betrogen und bin nun mit einem anderem zusammen und von ihm schwanger!
Bitte jetzt nicht steinigen!!!
--- editiert vom Admin
@vier
Dankeschön!!
Genau das wollte ich gerne wissen!
Wenn mir jetzt auch noch jemand sagen könnte ob ich für die RA-Kosten auch noch irgendeine Beihilfe bekommen könnte dann wäre mir komplett geholfen!!
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@alina333
also, eine Härtefallscheidung mit einem Anwalt geht definitiv nicht, denn es ist dann eine streitige Scheidung. Wenn dein Ex dich zu einem Anwalt gedrängt hat, hat er dich zunächst einmal um dein Geld betrogen.
Prozesskostenhilfe hast du ja nun, du brauchst also die Prozesskosten nicht zu zahlen, du kannst dir beim Gericht einen Beratungshilfeschein holen und damit zu einem Anwalt gehen und abklären, ob er auf PKH arbeitet.
Sagt er nein, nimmst du den Schein und gehst, das geht so lange, bis du einen Anwalt gefunden hast, der für PKH arbeitet. Das kostet dich am Ende 20 € Unkostenbeitrag - für die ganze Scheidung.
Sorgen macht mir das Kind, was du womöglich als eheliches Kind zur Welt bringen wirst.
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--- editiert vom Admin
@guter rat,
du hast Recht, ich meine Ruhe ok? Aber noch Folgendes:
Nach § 1565 Abs. 2 BGB
muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden, wenn es für den antragstellenden Ehegatten Gründe in der Person des anderen Ehegatten gibt, die für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würden.
Gründe, die in der Regel für eine unzumutbare Härte sprechen
- Alkoholmissbrauch und mehrfaches Scheitern bzw. Verweigern von Alkoholentziehungskuren
- Das Vertrinken des Familienunterhaltes
- Gewalt gegenüber Kindern und der Ehefrau
- Die Kombination aus übermäßigem Alkoholgebrauch, unkontrollierten Wasserlassen und Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau
- Das Einsperren eines Ehepartners mit Gewalttätigkeiten (dieser Fall ist streitig)
- Schwerste Beleidigungen und Bedrohungen des Anderen
- Morddrohungen
- Aufforderung zum Gruppensex
- Jahrelanger Drogenmissbrauch, auch im Beisein des Ehegatten und der Kinder
- Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu Dritt, nachdem ein ehebrecherisches Verhältnis entdeckt wurde
- Eine neue Lebensgemeinschaft und die Geburt eines Kindes aus dieser Gemeinschaft
- Ehebrecherische Beziehungen von gewisser Intensität und von gewisser Dauer (drei Monate) besonders, wenn in der ehemaligen ehelichen Wohnung stattgefunden
- Ehebruch mit der 19jährigen vorehelichen Tochter der Ehefrau
- Durch Heiratsannoncen gefundene Frauen und monatelanges Zusammenleben mit ihnen
- Das Verlassen der Ehefrau, die gerade ein Kind geboren hat, um mit einer anderen Frau zu leben
- Laufende Misshandlungen und Beschimpfungen in Gegenwart der Kinder
- Nervenkrankheit, wenn diese nicht schon vor der Eheschließung bekannt war
- Aufnahme der Prostitution nach Trennung
- Eheschließung nur, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen
- Straftaten gegenüber den Ehepartnern oder deren Eltern (Untersuchungshaft wegen vermutlicher Tötung der Eltern der Ehefrau)
- Selbstmordversuch, aber nicht, wenn der Andere selbst mitwirkende Ursache für dieses Drama war
- Hartnäckige Unterhaltsverweigerung (streitig)
- Grundloses Verlassen des Anderen, spezielle wenn kleine Kinder zu betreuen sind
- Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, auch aus medizinischen Gründen.
Quelle: http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/10/10/gruende-fuer-eine-haertefallscheidung-ohne-trennungsjahr/
...ach, da war doch noch was:
Geht es zunächst oder ausschließlich um außergerichtlichen Rechtsbeistand, so können die Kosten über die Beratungshilfe abgewickelt werden.
Bei der Beratungshilfe kann der Anwalt vom Mandanten selbst maximal 10,- € erheben. Die restlichen Gebühren werden aus der Staatskasse gezahlt.
Dies gilt für die Beratung, die Führung außergerichtlichen Schriftwechsels einschließlich einer eventuellen Einigung mit der Gegenseite.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, die gerichtlich ausgetragen wird oder ausgetragen werden soll, besteht die Möglichkeit, dieses über die Prozeßkostenhilfe zu finanzieren.
Hier kann der Anwalt selbst vom Mandanten keine separate Zahlung verlangen. Er erhält seine Gebühren aus der Staatskasse.
Im Rahmen der bewilligten Finanzierungshilfe besteht also maximal bei der Beratungshilfe die Möglichkeit, 10,- € vom Mandanten zu fordern.
Im übrigen sind alle Kosten aus der Staatskasse gedeckt.
Quelle: http://www.e-juristen.de/Rechtsberatung/RVG-Beratungshilfe-Prozesskostenhilfe.htm
War sonst noch etwas an meinen Ausführungen falsch?
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--- editiert vom Admin
@vier, es hat den den Anschein, dass du ausgerechnet immer meine Meinung negierst, nicht nur in diesem Thread, sondern generell hier im Forum.
Wo ich Antworten gebe, da tauchst du auf, und bringst gleich azrael mit.
Prozesskosten sind Prozesskosten, Anwaltskosten sind Anwaltskosten. PKH also Prozesskostenhilfe deckt nur die Prozesskosten ab, nicht außergerichtliche Anwaltskosten. Die kannst du nur mittels dieses Beratungshilfescheines erlassen bekommen, denn auch diesen Schein musst du beim Gericht abholen.
Hast du eigentlich schon jemals einen Familienrechtsstreit geführt, dass du dich hier so aufplustern kannst - ich schon, mein eigenes und etliche weitere erfolgreich als Beistand.
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--- editiert vom Admin
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