Pfänden mit vollstreckbaren Urteil

9. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Urmel13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfänden mit vollstreckbaren Urteil

Hallo,

ich habe ein nacheheliches Unterhaltsverfahren gegen meinen Ex geführt. Das Verfahren lief insgesamt 3 Jahre. Im ersten Jahr habe ich noch aus einem Eilverfahren Unterhalt bekommen, dieser wurde mir dann entzogen, weil mein Ex angeblich nicht leistungsfähihg war. Nun im Urteil in der Hauptsache - das im Juni ergangen ist - wurde mir rückständiger Unterhalt und laufender Unterhalt in Höhe von 450€ zugesprochen. Mein Ex ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen.

Meine Frage ist nun, wie kann ich trotz der Berufung Unterhalt bekommen?

Meine Anwältin meint, dass ich aus dem Urteil nun trotzdem pfänden kann, da es vorläufig vollstreckbar ist.
Da ist allerdings das Problem, dass (jedenfalls beim laufenden Unterhalt) mein Ex schon angekündigt hat eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Laut des Urteils habe ich da nur die Möglichkeit vorher die Sicherheitsl. zu hinterlegen, das kann ich mir aber nicht leisten. Somit kann ich schon mal keinen laufenden Unterhalt pfänden.
Könnte ich nun trotzdem rückständigen Unterhalt pfänden?
Und wenn ja, erhöht sich nicht dadurch, dass mein Ex dann monatlich 450€ hinterlegt, sein pfändungsfreier Betrag?
Es ist nämlich so, dass ich bei meinem Ex höchs. 500€ pfänden könnte(pfändungsfreier Betrag). Wenn die 450€ davon abgezogen werden würden, bliebe ja kaum noch etwas...

Zu dieser Sache hat uns die Gegenseite in den letzten Tagen auch noch ein fadenscheiniges Schreiben geschickt, aus dem wir auch nicht recht schlau werden: Man möchte mit uns einen Vollstreckungsschutzvereinbarung schließen, die so aussieht, dass mein Ex den laufenden Unterhalt (450€) monatlich hinterlegt und wir diesen bei "möglichen weiteren Pfädnungen im Pfädnungsantrag ausgewiesen und berücksichtigt werden".
Das klingt so, als wäre mein Ex darauf angewiesen, dass ich dieser Vereinbarung zustimme und dass der hinterlegte Betrag sonst nicht vom pfandfreien Betrag abgerechnet werden kann - ist das richtig?

Alternativ habe ich mir gedacht, dass ich evtl. auch einen Abänderungsantrag in der einstweiligen Anordnung stellen könnte (aus der ich seit 2 Jahren keinen Unterhalt mher beziehe) mit der Begründung, dass das Hauptsacheurteil ja nun nicht rechtskräftig werden konnte, aber dass nun eben doch (die Details kann ich hier ja weglassen) festgestellt wurde, dass mein Ex leistungsfähig ist und mir demnach doch übergangsmäßig - so lang wie die Berufung läuft - Unterhalt durch die einstweilige Anordn. zu gesprochen werden müsste.
Ist das möglich/sinnig?

Ich habe versucht meine Fragen so deutlich wie möglich zu formulieren und die Details des recht verzwackten Falles bei Seite zu lassen.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

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2 Antworten
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#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Urmel,

hab ich aus:Wikipedia

Vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, aus einem noch nicht rechtskräftigem Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Voraussetzungen unter denen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, ergeben sich aus den §§ 708 ff. ZPO.

Das Phänomen lässt sich einfach an folgendem Beispiel demonstrieren: In einem Zivilprozess wird der Beklagte durch das erstinstanzliche Gericht verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.000 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Solange die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen ist, oder Berufung eingelegt wurde und das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, ist fraglich, ob dieser Richterspruch Bestand haben wird. Ähnliches gilt natürlich auch für andere Rechtsmittel, etwa die Revision gegen ein Berufungsurteil. In solchen Fällen kann der Kläger gleichwohl auch vor dem Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung die Zahlung des ihm zugesprochenen Betrages verlangen und gegebenenfalls mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durchsetzen, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Das deutsche Zivilprozessrecht regelt das Problem in den §§ 708 ff. ZPO. Dabei wird den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten in differenzierter Weise Rechnung getragen.

Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist zunächst, dass ein Urteil nur dann vorläufig vollstreckbar ist, wenn es durch das Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Ohne eine solche Erklärung könnte die Zwangsvollstreckung also nur betrieben werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das Gericht muss jedoch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fällen. Hierbei kann es anordnen, dass das Urteil entweder gegen Sicherheitsleistung oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Dabei benennt § 708 ZPO eine Reihe von Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, während § 709 ZPO bestimmt, dass andere Urteile nur gegen eine der Höhe nach zu bestimmenden Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.

Durch die Vorschriften über das Leisten von Sicherheit wird eine Verteilung des Insolvenzrisikos vorgenommen. Darf der Kläger aus einem Urteil nur vollstrecken, wenn er in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet, so muss der Beklagte nicht besorgen, dass der Kläger den beigetriebenen Betrag nach einer für den Beklagten erfolgreich durchgeführten Berufung nicht mehr besitzt.

Bei den meisten Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, kann der Schuldner nach § 711 ZPO seinerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. In dieser Konstellation wird der Gläubiger davor geschützt, dass der Schuldner während des andauernden Rechtsmittelverfahrens zahlungsunfähig wird.


Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
guest-12315.09.2009 12:29:58
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 140x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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