auweia, das wird dann aber länger.
Also, Voraussetzung für die Pfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und eines Rückstandes. Der Rückstand ist gegeben, wie Du schreibst, Titel weiß ich nicht.
Nachfolgendes gilt für beide Pfändungen:
Der Gläubiger beantragt bei Gericht den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und benennt hierin die sogenannten Drittschuldner, bei Dir als Beispiel das Arbeitsamt, von denen Du Geld zu bekommen hast und Deine Bank, bei der Du ein Konto führst, auf welchem -möglicherweise- Guthabenbeträge vorhanden sind.
Die Pfändung beim Arbeitsamt läuft so, wie es Kanalmeister schon beschrieben hat. Du erhälst von dort die Gelegenheit zur Anhörung. Diese erhälst Du bei einer Kontopfändung nicht
.
Zu den Pfändungsfreigrenzen gibt es im Google viele Tabellen, einfach mal reinschauen. Aber, da es sich um rückständigen Unterhalt für minderjährige Kinder handelt, kennt der Gesetzgeber wenig Gnade, so daß hier die Runterpfändung auf den Sozialhilfesatz durchaus vertretbar erscheint. Dagegen kann man sich mit einem Antrag auf Festsetzung des pfandfreien Betrages bei Gericht unter Darlegung sämtlicher Verbindlichkeiten und Einkommen wehren. Ob das Erfolg hat, kann man pauschal nicht sagen, wird jeweils einzelfallabhängig geprüft.
Auch hinsichtlich der Kontopfändung kann man so ähnlich verfahren, in dem man hier einen Antrag auf Kontofreigabe in Höhe eines bestimmten Betrages ebenfalls beim Gericht stellt. Das Gericht würde dann einen Beschluß erlassen, in dem die Bank angewiesen wird, Dir bis zu einem bestimmten Betrag Auszahlungen zu genehmigen. Daueraufträge, Lastschriften etc. muß die Bank nicht ausführen, wenn das Konto gepfändet ist. Die Kontopfändung umfaßt aber alle Verbindungen, die Du zu der Bank hast (jedenfalls dann, wenn der PfüB ordentlich geschrieben wird
), ergo auch Sparbücher, Wertpapiere, Inhalte von Schließfächern etc. pp.
Da es sich bei Unterhaltspfändungen grundsätzlich um sogenannte Vorratspfändungen handelt, sind diese neben den Rückständen auch für die Zukunft ausgerichtet, d.h. sie sind mit einem eventuellen Ausgleich des Rückstandes nicht erledigt, sondern laufen monatlich weiter.
Daher ist der Rat von Kanalmeister, ev. über eine Abänderung des Titels nachzudenken, durchaus richtig.
Alles verstanden?