Pfändung Unterhalt

9. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
mercura
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung Unterhalt

Hallo!
Welche Möglichkeiten habe ich den Unterhalt für mein Kind vom KV zu pfänden? Da er arbeitslos ist, wollte ich es über das AA (als Drittschuldner) versuchen. Bzw. Das Konto pfänden, da ich aber von dieser Art "karrenzzeit" hörte (7 Tage) in denen der Kontoinhaber das Konto noch "leerräumen" kann, bringt das wohl auch nicht so viel. Wer weiss mehr darüber und kann mir vielleicht einen Tip geben?
Vielen Dank!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rogitec
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo mercura,
könntest du vieleicht noch ein paar infos mehr geben?
z.b.wie alt ist das kind ?
Gehst du arbeiten ?
Hat er noch nie gezahlt, oder erst nach arbeitslosigkeit ?
usw
würde glaube ich helfen.
Gruss
rogitec

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#2
 Von 
mercura
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo rogitec!
Erstmal DANk für das schnelle feedback. also! das Kind ist 13, ich gehe arbeiten, habe aber trotzdem ein geringeres Einkommen als er. Er hat schon gezahlt, hat aber nichts mit seiner Arbeitslosigkeit zu tun. er zahlte auch nicht, als er Arbeit hatte. von 16 monaten hat er 3 mal eher sporadisch gezahlt. auf sein Bitten verringerte ich monatlichen Betrag, er zahlte trotzdem nicht.

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#3
 Von 
rogitec
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 21x hilfreich)

Hi mercura,
dein ex hat einen selbstbehalt von 840 € .
Darüber hinaus ist er verpflichtet, unterhalt zu zahlen.
Hast du den KU beim JA titulieren lassen?
Ich denke, du solltest dir anwaltliche hilfe nehmen.
Denke aber dabei an das motto: "Leben und Leben Lassen".
Ich wünsche alles gute.
Gruss
rogitec

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#4
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Als Arbeitsloser hat er einen Selbstbehalt von 730€.
Pfänden ist immer so eine Sache....wo nichts ist, kann man auch nichts holen.....und es ist immer schwierig, einen neuen Arbeitgeber zu finden, wenn Einkommen gepfändet wird/wurde.
Wieviel bekommt Dein Ex denn als Arbeitsloser?
Warst Du schon mal beim Sozialamt(JA ist ja für 13 jährige nicht mehr zuständig zu zahlen), um Dir dort den Unterhalt für das Kind zu holen?
Dann kümmern die sich schon um Deinen Ex, denn sie wollen dann das Geld wieder haben

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#5
 Von 
mercura
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo merline!
Mit dem selbstbehalt sehe ich nun garnicht mehr durch, 840.-€ oder 730.-€ ???
mein Ex hat ein recht "gutes" Arbeitslosengeld (980.-€), wenn man bedenkt dass ich 35 h/ Woche für 750.-€ arbeiten gehe. Natürlich, weiß ich das es eine Art Kreislauf ist, Gehalt oder anderes Einkommen zu pfänden, sieht natürlich kein Arbeitgeber gerne.
Sozialamt, war ich noch nicht. habe mal von dieser Beistandsschaft des Jugendamtes gehört, trifft aber für mich nicht zu, da wir noch verheiratet sind!
Ich wäre froh, wenn es irgendeine "Goldene Regel" geben würde, mit der man diesen Sinnlosen und nervenaufreibenen Kram weglassen könnte.
Dieses Forum finde ich ganz gut, hatte nur nach dem ich die erste Antwort gelesen habe ein "ungutes" Gefühl, von wegen "Leben und leben lassen". Das zergeht schlecht auf der Zunge, wenn man bedenkt, dass man jeden Monat aufs neue vertröstet wird mit Lügen aber mit dem Wissen dass der KV für alles geld hat, nur nicht für sein eigenes Kind

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#6
 Von 
rogitec
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 21x hilfreich)

Hi mercura,
das "leben und leben lassen" bezieht sich auf unterhaltempfänger ( meißt: ..innen), die den hals nicht voll kriegen, und den UHZ bis auf`s äußerste schröpfen wollen, nur weil irgend ein rechtsfuzzi sich bescheidene gesetze hat einfallen lassen, die dem UHZ kaum (über)lebensspielraum lassen.
Sorry, wollte dir persönlich kein ungutes gefühl vermitteln.
Gruss
rogitec

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#7
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Also:
Unterhaltspflichtige, die arbeiten, haben einen Selbstbehalt von 840€, nicht erwerbstätige haben einen Selbstbehalt von 730€. Dieses trifft also für Deinen Noch Mann zu.
Zum pfänden benötigst Du einen Titel......hast Du einen?
UVG vom JA bekommst Du nicht mehr, da Euer Sohn über 12 ist, somit mußt Du Dir dann den Unterhalt vom Sozialamt holen, wenn der Vater nicht zahlt. Die holen sich das dann zurück.....
Nach der DDTabelle müßte der Vater 284€ zahlen, dann käme er unter seinen Selbstbehalt. Bei 980€ blieben aber noch 250€ über. Forder ihn über einen Anwalt auf zu zahlen, ansonsten gehe zum Sozialamt

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#8
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Unterhaltspflichtige, die arbeiten, haben einen Selbstbehalt von 840€, nicht erwerbstätige haben einen Selbstbehalt von 730€.

Gibts da nicht noch eine
Wessi-Ossi Abstufung oder
gilt das überall in D ?

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hy Alberto,
Ja, gibt es:
Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten vollj. Schülern

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 775 EUR (840 EUR West)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 675 EUR (730 EUR West)

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 925 EUR (1000 EUR West)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 825 EUR (890 EUR West)

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 880 EUR (950 EUR West)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 775 EUR (840 EUR West)

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#10
 Von 
Petry17
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ich Gehe Arbeiten Bekomme 850 Netto .Nun Die Frage Warum Kann Meine EX-Verlobte Mit Der Ich 2 Kinder Habe 19-17.Mich Runder Pfenden So Das Mir Nur 650 Euro Zum Leben Bleibt. So Das Ich Meine Arbeit Kündigen Musste Und Wieder Zur Arge Gehen Musste .. Bitte Antwort

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#11
 Von 
jul_kaido
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

laut Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.07.2005 hat ein nicht Erwerbstätiger einen Selbstbehalt von 770 €.
Alles was darüber hinaus geht, kann er für den Unterhalt einsetzen.
Ich rate Dir dem Arbeitsamt den Unterhaltstitel zukommen zu lassen und einen Antrag auf Abzweigung gemäß §74 Nr. 2a SGB X zu stellen. Dann muss das Arbeitsamt den Unterhaltspflichtigen anhören und über Deinen Antrag entscheiden.
LG

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