Pfändungsgrenzen bei "eheähnlicher Gemeinschaft"

6. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Matterhorn68
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)
Pfändungsgrenzen bei "eheähnlicher Gemeinschaft"

Hallo ans Forum,

meine Frage betrifft die Unterhaltspflicht und die Pfändungsgrenzen.

Wenn ich als Alleinverdiener mit meiner HartzIV empfangenden Freundin (mit Kind) eine gemeinsame Wohnung beziehen möchte, verliert sie meines Wissens Ihren Anspruch gegenüber dem Staat und ich habe demnach für Ihren Unterhalt zu sorgen. Ist das richtig?

Wenn es jedoch dazu kommen sollte, dass ich in eine "private Insolvenz" gerate, und mein Gehalt gepfändet wird, wie verhält es sich dann mit der Pfändungsgrenze? Werde ich in dem Fall als Einzelperson betrachtet und meine Freundin erhält wieder Hartz IV oder läge die Grenze des pfändungsfreien Betrages höher (Unterhaltspflich gegenüber einer Person)?

Was ändert sich, wenn ich meine Freundin heirate?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

23x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Matterhorn68
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)

okay, das ist logisch. Wenn ich also als unverh. Einzelperson bis zu der gesetzlichen Pfändungsgrenze meine Lohn pfände, wer zahlt in diesem Fall den Unterhalt bzw. die Lebenshaltungskosten des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft und des Kindes, welches in dem Haushalt lebt (nicht meines).

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Matterhorn68
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 16x hilfreich)

noch einmal eine Nachfrage:
Lebt man gemeinsam in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" ist der Alleinverdiener für den Unterhalt aller Mitbewohner verantwortlich. Wird dieser Person das Gehalt gepfändet,zahlt dann der Staat wieder die für den ehemaligen HartzIV Empfänger?
Von einem gepfändeten Gehalt, kann man ja keine dreiköpfige Familie ernähren.
Wie ist die Rechtslage?

13x Hilfreiche Antwort

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