Pflegeheim Unterhalt (Großmutter für Mutter??)

14. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)
Pflegeheim Unterhalt (Großmutter für Mutter??)

Hallo,

ich denke ich habe hier einen relativ ungewöhnlichen Fall.

Die Mutter(70), bezieht Grundsicherung, ist Dement geworden. Sie leidet unter Messi Syndrom, extremer Paranoia und Angstzuständen. Sie ist seit Monaten in der Psychiatrie, jedoch therapieresistent. Ein gesetzlicher Vormund ist bestellt. Nun soll sie ins Pflegeheim kommen. Die Frage ist nun, wer zahlt?

Der Sohn hat nur ein sehr geringes Einkommen( kleiner 400€), fällt also aus. Die Großmutter(100) jedoch hat eine komfortable Rente, die ca 2000-2300€ hoch ist. Das ist zusammengesetzt aus einer Rente die gezahlt wird weil ihr Mann im zweiten Weltkrieg gefallen ist, sowie Erziehungsgeld. Sie hat eine 2 Zimmer Eigentumswohnung.
Es besteht ein Kredit der Mutter, für den die Großmutter gebürgt hat, und der von der Großmutter abgezahlt werden muss weil die Mutter nicht mehr dazu in der Lage ist. Dieser ist als Grundschuld auf die Eigentumswohnung eingetragen.

Nun ist die Großmutter selbst pflegebedürftig aber hat noch keine Pflegestufe, der Enkel(Sohn der dementen Mutter) kümmert sich um sie und erhält im Gegenzug dazu finanzielle Unterstützung von der Großmutter.


Soweit ich weiß sind bestimmte Renten vom Unterhalt ausgenommen, aber es ist mir nicht klar ob diese darunter fällt.

Nun die Fragen:
Muss die Großmutter für die Kosten des Pflegeheims für die Mutter mit ihrer Rente aufkommen?
Wenn ja:
Kann die Großmutter die Raten für den Kredit auf ihren "Freibetrag" der ihr übrig bleibt aufrechnen?
Kann die Großmutter die Unterstützung für den Enkel auf den Freibetrag aufrechnen?

Danke!

-- Editiert herbun am 14.09.2012 18:10

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6 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo herbun,

Du schreibst aus der Sicht des Sohnes. Richtig?

Die Mutter des Sohnes wird zum Pflegefall und nun möchtest Du wissen, ob die Großmutter des Sohnes für die Kosten aufkommen muss?

Ist die Großmutter die Mutter der Mutter. Oder ist Sie Großmutter väterlicherseits?

LG nero

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#2
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)

Genau, ich schreibe aus der Sicht des Sohnes der Mutter(Enkels der Großmutter).
Die Großmutter ist die Mutter der Mutter.

Danke schon mal für Dein Feedback!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ok, ich denke, familienrechtlich besteht da kein Anspruch gegen die Großmutter. Grundsätzlich schulden Eltern (hier die Großmutter) ihren Kindern nur Unterhalt bis zum Anschluss einer ersten Ausbildung. Das sollte hier gegeben sein. :grins:

Stell Deine Frage doch mal um Unterforum für Sozialrecht. ich bin der meinung, dass die Kosten der Pflege für die mutter, von Sozialamt zu tragen wären. Bin mir aber nicht sicher.

LG nero

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#4
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Leute!

Sorry, Nero070, Sie liegen leider falsch.

Die Großmutter, ist wie beschrieben, die Mutter der bedürftigen Person und somit gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Darüber hinaus ist (siehe § 1601 BGB ) auch der TE zum Unterhalt verpflichtet.

Da das Einkommen des Sohnes (TE) sehr gering ist, und unterhalb des Freibetrags liegt, bleibt er erstmal "verschont". Frage hierzu: Eventuelles Ehegatteneinkommen?Eventuell wird aber hinsichtlich Vermögen und Schonvermögen geschaut, ob doch noch was zu holen ist. Die Großmutter ist wahrscheinlich zahlpflichtig.
Ich würde mir hierzu fachlichen Rat einholen!!!

Achso: Ob die Unterhaltspflicht haltbar ist, also nicht durch andere Umstände verwirkt ist (siehe § 1611 BGB ), bleibt noch unklar, weil wir den Fall nicht kennen.


Sorry, wenn es keine guten Nachrichten sind!

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 14.09.2012 23:43

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#5
 Von 
herbun
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Jetzt habe ich aber §43 SGB XII Absatz 2 gefunden, indem es heisst dass Eltern oder Kinder prinzipiell erst aufkommen müssen, wenn das Gesamteinkommen über 100000€ liegt, was nicht der Fall ist...?



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)



Hallo Herbun!

Der §43 Abs. 2 SGB XII bezieht sich m.E. nur auf Leistungen für die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (viertes Kapitel SGB XII).

Wenn die "Grundsicherung im Alter" (Einkommen) wegen der Pflegebedürftigkeit nicht ausreicht, um die Plegekosten zu decken, besteht demnach ein weiterer Bedarf, z.B. (Hilfe zum Lebensunterhalt; drittes Kapitel" oder "Hilfe zur Pflege; siebtes Kapitel).
Somit würde die höhere Einkommensgrenze (100.000 EUR) hier m.E. nicht wirken.


Sorry!


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"
Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

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