Pflicht zur Kommunikation über Dritte/Behörden? Elternteil mit Heranwachsendem

28. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht zur Kommunikation über Dritte/Behörden? Elternteil mit Heranwachsendem

Hallo,
wir gehen mal davon aus dass sich ein Heranwachsender Anfang 20 und sein alleinerziehendes Elternteil getrennt hätten, ob unüberbrückbarer Differenzen hätte sich der Azubi ein Zimmer/1 Zimmer Appartement genommen.
In der Folge würde er einen Abzweigungsantrag Kindergeld und Berufsausbildungsbeihilfe etwa beantragen.
Da die Situation festgefahren wäre bzgl. direkter Kommunikation hätte sich der Azubi Hilfe beim Amt gesucht, so auch beim Jugendamt bzw Streetwork.
Nun würde er über Dritte mit dem Elternteil kommunizieren, über diese selbstunterzeichnete Briefe schicken man möge doch bitte den Antrag ausfüllen und an die Jugendhilfe retournieren fristgerecht.
Dies tut das Elternteil selbstverständlich, per Fax, für Rückfragen gerne per Anruf oder kurzer mail zur Verfügung stehend.
Und was macht die Jugendhilfe?
Mal direkt alle Nachweise und BAB Antrag, da "dank" Fax teils unleserlich, mit den Worten das kam hier an per Email an eine gmail Adresse schicken.
Bei solch vorbildlich gewahrtem Datenschutz fragte sich das Elternteil nun ob es denn überhaupt verpflichtet wäre mit solchen Institutionen zu kommunizieren?
Oder einfach dank Abmeldebescheinigung mit neuer Anschrift des Kindes künftig nur noch "nachweislich" mit dem Kind per Post zu kommunizieren so denn etwas gewollt wäre und eine Pflicht/Verantwortung bestünde dem nachzukommen?
Ich kenne gemeinhin nur O Töne jeglicher Behörden...Sie dürfen uns gerne per Email....wir Ihnen aber nicht, Datenschutz eben.
Scheint die Supernannys nicht zu interessieren, sind ja nur ein paar Abrechungen, Bescheide und Anträge die man Google da im Klarformat vorlegt.

Gruß

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
an eine gmail Adresse schicken.

Und wessen GMail Adresse war das?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Da der Text sprachlich teils nicht verständlich ist frage ich lieber einmal nach.
Beschwert man sich darüber ,dass man per E-Mail kontaktiert wurde, nachdem man dies vorher ausdrücklich angeboten hat?

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
oder kurzer mail zur Verfügung stehend.

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
per Email an eine gmail Adresse schicken.
Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
die man Google da im Klarformat vorlegt.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#3
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Jawoll, die Differenzen würden auf der Lücke zwischen....
Rückfragen gerne kurz per Tel oder Mail
und...
kompletter Antrag nebst Bescheinigungen an eben jene Gmail Adresse des Elternteils

also wenn jede Behörde sagt Sie dürfen wir nicht sollte doch auf der Hand liegen dass gerne kurze Rückfrage allgemeine Fragen aber keine kompletten Unterlagen meint?

zumal es PDFs eingescannt per Fax waren, wenn Google das alles lesen soll wäre es direkt als Anhang per Email an die Behörde und nicht per Fax, das sollte doch wohl klar sein?

Im Sinne von:
Der Antrag war unleserlich, gehts nochmal per Post

vs

Das alles haben Sie gefaxt, so kam es an....per Gmail

Also da liegen imo Welten dazwischen, Angebot zur kurzen Rückfrage falls nötig per Tel oder Mail hin oder her.


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#4
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und wessen GMail Adresse war das?


Die vom Elternteil wohl.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Die vom Elternteil wohl.

Dann ist doch alles in Ordnung.

Zum einen hat der Elternteil der Nutzung dieser Adresse freigegeben.
Zum anderen ist dem Elternteil der Datenschutz erkennbar egal, ansonsten würde er keinen GMail Account nutzen bei dem er gemäß der vertraglichen Vereinbarungen dem verwerten seiner E-Mails zugestimmt hat. Sondern würde einen anderen Anbieter wählen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Bei solch vorbildlich gewahrtem Datenschutz fragte sich das Elternteil nun ob es denn überhaupt verpflichtet wäre mit solchen Institutionen zu kommunizieren?


Nein, muss das Elternteil nicht. Entweder geht dann das Kind den Weg über einen Anwalt oder über das JC. Dann geht das JC in Vorleistung und kommuniziert dann direkt mit dem Elternteil. Auch bei BAB und KG kann die entsprechende Stelle dann direkt beim Elternteil Nachweise u.ä. einfordern

Zitat:
Oder einfach dank Abmeldebescheinigung mit neuer Anschrift des Kindes künftig nur noch "nachweislich" mit dem Kind per Post zu kommunizieren so denn etwas gewollt wäre und eine Pflicht/Verantwortung bestünde dem nachzukommen?


Das Kind muss die neue Adresse nicht nennen. Es muss auch nicht direkt kommunizieren, wenn es nicht möchte. Eine Pflicht besteht wohl solange das Kind wegen Ausbildung Unterhaltsberechtigt ist ;-)

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#7
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, wir reden hier aber von Streetwork, also weder einem JC noch einer BA sondern eben von Jugendarbeit für junge Leute bis 27 da das Jugendamt ja per se so nicht mehr zuständig wäre.
Daher stellt sich mir die Frage ob man da überhaupt mitspielen muss und "inoffizielle" Dritte auf die Daten zugreifen können lassen muss.
Imo sind das dann keine offiziellen Ämter mehr sondern "Mentoren".
Was sagen denn Anwälte dazu?

Zumal man tags vorher noch per Email versichert dass man dort mit den Daten aller Beteiligten sensibel umgehen würde, zwei Tage später aber mal komplett alles an Unterlagen durch Google jagt.

Gruß

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Daher stellt sich mir die Frage ob man da überhaupt mitspielen muss und "inoffizielle" Dritte auf die Daten zugreifen können lassen muss.

Nein, muss man natürlich nicht.
Man kann auch warten, bis das ganze "offiziell" und teurer wird. Dann aber nicht vergessen, die Nutzung der E-Mail Kommunikation zu untersagen.



Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
zwei Tage später aber mal komplett alles an Unterlagen durch Google jagt.

Nö, "durch google gejagt", dass hat hier der Elternteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Du gibst eine G-mail-Adresse fûr die Kommunukation an und beschwerte Dich, dass sie genutzt wird?

Das ist mal dreist.

Du bist seit dem 18. Geburtstag des Kindes nicht mehr alleinerziehend.
Das Kind ist erwachsen.

Du kannst auch warten, bis die Ämter oder der Anwalt sich meldet.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es geht doch nur subsidiär um die Frage, wie was vermittelt wird. Es geht primär um die Frage, welche Unterlagen die Eltern einreichen müssen, in welcher Form, und an wen. Ganz sicher müssen die Behörden zur Entscheidung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung haben, auch die der Eltern. Die Frage ist doch nur, in welcher Form. Ich würde die Originalunterlagen ausfüllen, per Fax an die Stelle senden, zusätzlich die Originale in einen Briefumschlag stecken, per Einschreiben hinterher senden und gut ist.

Dann ist das Kapitel schnell abgeschossen, und das ist doch im Interesse aller. Oder will man sich wirklich wegen irgendwelcher Sachen, die womöglich schief gegangen sind, einen Rechtsstreit lostreten? Lohnt sich doch nicht.

wirdwerden

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