Pleite während Trennungsjahr Anwaltskosten außergerichtlich

28. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
go616731-49
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Pleite während Trennungsjahr Anwaltskosten außergerichtlich

Ich habe eine Frage für einen Bekannten und zwar hat er ca. 10.000€ Sparvermögen, davor hat er sämtliche Anwaltskosten für außergerichtliche Unterhaltsberechnung gezahlt, knappe 6000€, sonstige Beratungskosten 3500€, und und und. Bisher bestand keine Voraussetzung für einen Beratungsschein/Beratungskostenhilfe, da kaut Google einem ja 5000€ Vermögen bleiben muss. Da es jetzt aber wegen dem ungeklärten Thema vor Gericht geht und dann diese Kosten auch zahlen muss (an Anwalt und Gericht), und am Schluss dann nichts mehr übrig bleiben wird, und die Scheidung noch nicht einmal begonnen hat, wie kann man hier sich schützen und verfahren, da die Scheidung auch was kosten wird und das 10x nicht reicht. Aufgrund Miete, Unterhaltsverpflichtungen 2 Kinder mit 4 und 7, Nebenkosten etc, also es bleiben aktuell nichtmal 100€ übrig, daher kann auch nicht auf die Scheidung hingearbeitet werden. Seine Frau bekommt wegen Beratungskostenhilfe alles gezahlt. (Nettoeinkommen ca. 2500, ex Frau 1250 als Teilzeit.)
Er weiss nicht was er machen soll, da jetzt schon bekannt, dass diese Kosten nicht bezahlt werden können, die nach dem Gerichtsprozess des Unterhalts auch noch folgen. Gibt es hier eine Empfehlungsvorgehensweise?
Weil mit 10.000€ jetzt beantragen wird bestimmt abgelehnt. Jedoch danach ist halt kein Sparvermögen mehr da.....

Außer die Wohnung, wo noch zu 2/3 Schulden drauf sind, wo die Ex-Frau mit den Kindern drinnen wohnt und eine Auszahlung seines Anteils in den Sternen steht, und verkaufen will Sie es nicht wie es aussieht, und Zwangsversteigerung ist eigentlich auch keine Lösung und kostet Geld. Sehr komplex. Wie kann der Mann "überleben"?

-- Editiert von User am 28. September 2022 12:59

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von go616731-49):
Ich habe eine Frage für einen Bekannten
Hm.
Zitat (von go616731-49):
Bisher bestand keine Voraussetzung für einen Beratungsschein/Beratungskostenhilfe, da kaut Google einem ja 5000€ Vermögen bleiben muss.
NÖ. Das sagt google nicht.
Zitat (von go616731-49):
Seine Frau bekommt wegen Beratungskostenhilfe alles gezahlt.
NÖ. Nie bekommt der Kläger/die Klägerin alles bezahlt, wenn es Beratungskostenhilfe gibt.
Zitat (von go616731-49):
Gibt es hier eine Empfehlungsvorgehensweise?
Ja. Hier nachlesen, wie das geht:
https://www.123recht.de/user.asp?user=go616731%2D49
Zitat (von go616731-49):
Sehr komplex.
Nö. Alles so wie bei dir.

p.s.
meinst du eigentlich, wir sind hier völlig ***?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go616731-49
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
NÖ. Das sagt google nicht.


Natürlich sagt das Google, einfach mal copy paste:
Freibetrag jetzt 5.000 €
Aufgrund der Neuregelung beläuft sich der Vermögensfreibetrag für einzelne Personen nun auf 5.000 € (statt bisher 1.600 € bzw. 2.600 €). Besitzt die Person also Vermögen, das diesen Betrag überschreitet, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe nicht bewilligt

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#3
 Von 
go616731-49
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
NÖ. Nie bekommt der Kläger/die Klägerin alles bezahlt, wenn es Beratungskostenhilfe gibt.


Doch, lediglich eine Zuzahlung vom 15 Euro. Alles andere zahlt der Staat.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Wenn man mal davon absieht, das das

Zitat (von go616731-49):
Aufgrund der Neuregelung beläuft sich der Vermögensfreibetrag für einzelne Personen nun auf 5.000 € (statt bisher 1.600 € bzw. 2.600 €). Besitzt die Person also Vermögen, das diesen Betrag überschreitet, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe nicht bewilligt

schlicht nicht stimmt, hat es auch gar nichts damit
Zitat (von go616731-49):
Bisher bestand keine Voraussetzung für einen Beratungsschein/Beratungskostenhilfe, da kaut Google einem ja 5000€ Vermögen bleiben muss.

zu tun.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go616731-49
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
schlicht nicht stimmt, hat es auch gar nichts damit


Dann stellt sich die Frage, wie löst man das Problem, wenn man mittendrin leer läuft?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von go616731-49):
Freibetrag jetzt 5.000 €
Für wen und was soll lt. google dieser Freibetrag gelten? Wo hast du denn dein copy+paste her? :augenroll:
Dein Bekannter sollte besser andere Leute fragen, denn du hast tatsächlich keinerlei Ahnung.

Zitat (von go616731-49):
wie löst man das Problem, wenn man mittendrin leer läuft?
Mit 10.000,- Sparvermögen ist man nicht leergelaufen. Man bekommt keinen solchen Beratungshilfeschein.
Prozess-/Verfahrenskosten in Scheidungssachen/Unterhaltsklage am FamGericht könnte man dann auch selbst zahlen.

p.s.
Vielleicht nochmal prüfen, was man selbst schrieb??
Zitat (von go616731-49):
und zwar hat er ca. 10.000€ Sparvermögen, davor hat er sämtliche Anwaltskosten für außergerichtliche Unterhaltsberechnung gezahlt, knappe 6000€, sonstige Beratungskosten 3500€, und und und.
Vielleicht HATTE er mal 10.000,-? DAVON hat er dann bezahlt ...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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