Post vom Familiengericht wegen Scheidung

2. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Post vom Familiengericht wegen Scheidung

Hallo zusammen,

ich habe einen Brief vom Familiengericht bekommen.

Siehe unten

---------Schreiben geht hier los (das ist die erste Seite, dahinter war der Antrag)--------
Sehr geehrter Herr S.

in der Familiensache
S. gegen S.

ist hier ein Antrag Ihres Ehegatten eingegangen, Ihre Ehe zu scheiden. Es wird insofern auf die anliegende einfache Abschrift der Antragsschrift verwiesen. Das Gericht hat zunächst nur über den Antrag Ihres Ehepartners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.

Sie erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, nicht erstattet werden.

Die Zustellung des Antrags auf Scheidung erfolgt nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder Zahlung des Vorschusses für das Verfahren durch ihren Ehepartner.
Mit der Zustellung werden weitere Hinweise zum Verfahren Scheidung erteilt.

Mit freundlichen Grüßen
X
Richter im Amtsgericht
---------Schreiben ist hier zu Ende (das ist die erste Seite, dahinter war der Antrag)--------


1) Was bedeutet "einfache Abschrift der Antragsschrift", kann es sein, das der ausführliche Antrag deutlich mehr Punkte enthält oder sogar in einigen Punkten anders ist ?

2) Muss ich nun einen Anwalt einschalten ? Wären das die einzigen "außergerichtlichen Kosten", von denen die Rede ist ?

3) "Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe" ist laut meiner Recherche kostenfrei ?!

4) Was habe ich denn für Möglichkeiten schriftlich (also per Brief an die Adresse des Familiengerichts) zu antworten ? In dieser Antwort soll es aber nur darum gehen, ob überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden soll ?! Also soll ich in die Antwort nichts zum Antrag schreiben (weil zum Beispiel das Trennungsdatum falsch ist)

5) Muss ich überhaupt antworten ?

6) Darf ich um den vollständigen Antrag bitten, um danach schriftlich Stellung zu nehmen. Was soll der Grund sein für so eine abgespeckte Version des Antrags (späterer Überraschungseffekt ?! ) ?

-- Editiert von MosesPurPur am 02.07.2022 12:12

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30555 Beiträge, 5453x hilfreich)

Zitat (von MosesPurPur):
einfache Abschrift der Antragsschrift
einfach bedeutet 1Abschrift komplett/einfache Ausfertigung. Wenn du diese Antragsschrift dir selbst x-mal kopieren willst, kannst du das selbst auf eigene Kosten tun.
Zitat (von MosesPurPur):
Muss ich nun einen Anwalt einschalten
Nein, das ist nicht verlangt.
Zitat (von MosesPurPur):
"Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe"
Geht dich nichts an. Dein Ehepartner hat für sich einen Antrag auf VKH gestellt.
Du kannst dich zum Inhalt des Scheidungsantrags äußern. Ob das ganz genaue Trennungsdatum eine gravierende Rolle spielt? Man geht von 1Jahr der Trennung aus.
Zitat (von MosesPurPur):
Das Gericht hat zunächst nur über den Antrag Ihres Ehepartners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.
Wenn du jetzt nicht noch x Einwände gegen den Scheidungsantrag hast, wird das Gericht zunächst über die VKH entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7870 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat:
Was bedeutet "einfache Abschrift der Antragsschrift", kann es sein, das der ausführliche Antrag deutlich mehr Punkte enthält oder sogar in einigen Punkten anders ist ?

Nein, das bedeutet, dass du eine einfache Abschrift und keine Ausfertigung erhalten hast.
Zitat:
Muss ich nun einen Anwalt einschalten ?

Nein.
Zitat:
Wären das die einzigen "außergerichtlichen Kosten", von denen die Rede ist ?

Ja.
Zitat:
"Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe" ist laut meiner Recherche kostenfrei ?!

Ja.
Zitat:
Muss ich überhaupt antworten ?

Was spricht dagegen, dem Gericht mitzuteilen, ob man grundsätzlich dem Antrag zustimmt oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Was spricht dagegen, dem Gericht mitzuteilen, ob man grundsätzlich dem Antrag zustimmt oder nicht?

Im Antrag sind einige Dinge nicht richtig. ZB das Trennungsdatum ist viel zu früh. Ich habe viele Fotos, die zeigen, das wir noch zusammen waren, reicht das als "Beweis". Das Trennungsdatum ist ihr Auszugsdatum. Davor haben wir zusammen gelebt. Im Schreiben wird behauptet, dass wir uns in der Wohnung schon getrennt hätten. Das ist aber nicht wahr.

Außerdem steht da das ich der Scheidung zustimmen werde. Woher weiß bitte der Anwalt meiner Frau, dass ich der Scheidung zustimmen werde ?
Das sollte ich so nicht stehen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Verstehe ich nicht. Was verspricht du dir davon, der Scheidung nicht zuzustimmen? Und was bringt das denn, wenn man auf ein paar Tage oder Wochen besteht. Bis die Scheidung durch ist, wird das Jahr auch um sein.

War nie verheiratet, versuche nur zu verstehen.

Diese Fragen die du hast, würde ich jedenfalls einem Fachanwalt stellen. Hast du keinen! Die Frau hat auch einen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15876 Beiträge, 9096x hilfreich)

Erstmal muss man für sich klären, was man selbst will:
- Scheidung möglichst schnell durchziehen
- Scheidung möglichst lange herauszögern
- den Noch-Ehepartner möglichst viel ärgern / Steine in den Weg legen

Der Noch-Ehepartner hat sich offenbar für "möglichst schnell durchziehen" entschieden.

Wenn man das auch will, schreibt man zurück, dass gegen die Verfahrenskostenhilfe keine Einwände bestehen.

Wenn nicht, dann ist jetzt die Zeit gekommen, einen Anwalt zu beauftragen. Denn dann brauchen Sie für die Scheidung sowieso einen Anwalt. (Scheidung ohne eigenen Anwalt geht nur, wenn beide Noch-Ehepartner an einem Strang ziehen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Denn dann brauchen Sie für die Scheidung sowieso einen Anwalt. (Scheidung ohne eigenen Anwalt geht nur, wenn beide Noch-Ehepartner an einem Strang ziehen.)


Oder sagen wir es so, zwingend erforderlich ist er nicht, da die Frau anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag eingereicht hat.

In einer strittigen Scheidung macht es aber einfach keinen Sinn auf den Anwalt zu verzichten, denn nur ein Anwalt kann im Scheidungsverfahren eigene Anträge einbringen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

Vor wie vielen Monaten ist der Ehepartner denn ausgezogen? Wie man Trennung definiert, innerhalb einer Wohnung, das kann unterschiedlich sein. Ein paar Fotos sowie der Nachweis, dass man noch das Bett geteilt hat, die reichen da mit Sicherheit nicht aus, um eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung zu widerlegen. Der Anwalt drückt mit seiner Angabe, Du werdest der Scheidung zustimmen, lediglich aus, dass man von einer einvernehmlichen Scheidung ausgeht. Man muss auch nicht ein Jahr getrennt leben, ehe der Scheidungsantrag bei Gericht eingeht. Man muss zum Zeitpunkt der Scheidung ein Jahr getrennt leben. Und da die einige Monate dauert, kann man sie durchaus recht zeitig einreichen.

Ansonsten verweise ich auch die Fragen von drkabo. Ein zeitiges Einreichen des Antrags kann im übrigen auch für Dich von Vorteil sein. Denn ab Rechtshängigkeit nimmt der Nochehepartner nämlich nicht mehr an Deiner Rentenversorgung teil, also die Rentenpunkte, die Du nach Rechtshängigkeit erwirbst, werden nicht mehr geteilt. Ist doch auch ein Aspekt, oder?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15876 Beiträge, 9096x hilfreich)

Im Prinzip muss man sich über folgendes im klaren sein:
Wenn ein Partner die Scheidung will, kann der andere Partner das nicht verhindern, sondern nur herauszögern.
Wenn die Scheidung aber sowieso nicht zu verhindern ist, dann ist eine Verzögerung meist taktisch unklug, insbesondere, wenn man der Ehepartner ist, der das höhere Einkommen hat und deshalb beim Unterhalt auf der Zahlerseite stehen wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30555 Beiträge, 5453x hilfreich)

Zitat (von MosesPurPur):
Im Antrag sind einige Dinge nicht richtig.
Deshalb gibt das Gericht dir die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Zitat (von MosesPurPur):
Davor haben wir zusammen gelebt.
Wie lange? Tage/Wochen/Monate? Fotobeweise sollen was bringen? Eine etwas spätere Scheidung?
Zitat (von MosesPurPur):
Außerdem steht da das ich der Scheidung zustimmen werde.
Weil deine Frau ihrem Anwalt vermutlich gesagt hat, dass du auch mit der Scheidung einverstanden sein wirst. Wenn du das anders siehst, dann nimm auch dazu Stellung.
Wenn du Sand ins Scheidungs-Getriebe streuen willst, mach es mit einem eigenen Anwalt auf eigene Kosten.
Dann kann es länger dauern und teuer werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Die Ehe wird jedenfalls nicht durch Verzögerungen zu retten sein. Mit allem Konsequenzen, die so eine Scheidung mit sich bringt.

Es stellt sich letztendlich also nir die Frage, wie viel Geld man in die Ehe investieren will und welche "Erfolgsaussichten" das hat. Anwalt wird weiterhin empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also.
Die Trennung war November 2021. Das genaue Datum ist halt ihr Auszugstag.
Wie ist das mit der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe, egal wie hoch die Kosten sind, wird das für meine Frau immer bezahlt ? Oder gibt es da ein Limit, weil sie ja sonst unendlich viele Anwaltsberatungsstunden nehmen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Sie bekommt eine Beratung. Dann ggf. die kompletten außergerichtlichen bzw. gerichtlichen kosten erstattet. Spielt keine Rolle, wir lange das dauert. Selbst nach der Scheidung könnte ihr ein Anwalt bezahlt werden, wenn es nötig ist, weil du z. B. deine Pflichten bzgl. Unterhaltsleistungen oder so nicht erfüllst.

Wie auch immer. Mache es euch nicht so schwer. Die Scheidung ist unumgänglich und je mehr Du jetzt dagegen tun möchtest, desto teurer wird es vermutlich für Dich. Wenn ihr vernünftig ward habt ihr wenigstens einen Ehevertrag, der im Falle einer Scheidung schon viele offene Fragen regelt.

Wie auch immer, versuche zu akzeptieren wie es ist, retten kannst du nichts mehr. Eine Ehe geht auch nicht von jetzt auf gleich kaputt, da hätte man ggf. viel früher reagieren müssen, wenn man etwas retten will.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich will die Ehe nicht unbedingt retten. Leider kein Ehevertrag.

Wie ist das mit dem Zugewinnausgleich ?

Ich hatte vor der Ehe ein Auto bar gekauft. Damals (ca. 10000) war es mehr wert als heute (ca.4000).

Wie ist erst mal die Rechnung ?

"Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags" minus "Vermögen ein Tag vor der Ehe"

Wo muss der Scheidungsantrag zugestellt werden ? Ist das bei mir schon passiert (vergleiche Post 1 hier) ?

Gehört das Auto dann mit 10000 Euro zum "Vermögen ein Tag vor der Ehe" ?
Und mit 4000 zum "Vermögen bei Scheidung"

-- Editiert von MosesPurPur am 03.07.2022 20:46

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Ich denke mal, das sind wirklich alles Fragen, die du zügig mit deinem Anwalt klären solltest!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

Kleine Korrektur. Die Frau bekommt nicht eine Beratung, das ist bei Beratungshilfe der Fall. Sind wir wie hier schon im Gerichtsverfahren, dann bekommt sie im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe den Beistand, den sie benötigt. Anwaltskosten werden unabhängig vom Zeitaufwand abgerechnet.

Im Scheidungsverfahren wird das Gericht nur über das entscheiden, was im Antrag steht und zwingend über den Versorgungsausgleich. Zugewinn und alles andere kann, muss aber nicht gerichtlich entschieden werden. Und wenn die Frau am 1. Nov. ausgezogen ist, dann kann man davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich ein Jahr verstrichen ist.

Im übrigen, wenn Du so viel auf den Punkt geklärt haben willst, dann brauchst Du in der Tat einen Anwalt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Versorgungsausgleich wird laut Antrag nicht extra beantragt. Da geht es doch "nur" um die Rente ?!

Empfehlt mir mal einen bezahlbaren Anwalt HAHAHAHAAH.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von MosesPurPur):
Empfehlt mir mal einen bezahlbaren Anwalt HAHAHAHAAH.


Wenn Du die Sache hier genau so ernst nimmst wie die Scheidung, wo es eben um Fakten geht, dann wirst du halt mit dem für Dich schlechtesten Ergebnis da raus gehen. Schlecht heißt auch, nicht unbedingt die günstigste Lösung. Ohne Anwalt also mittelfristig vielleicht noch ungünstiger.

Anwälte sind natürlich teuer, wissen aber was sie tun müssen. Bei Dir habe ich meine Zweifel. Und wenn Du Dir keinen Anwalt leisten kannst, steht auch Dir zu, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Fakt ist, die Scheidung wurde eingereicht, bis das zum Abschluss kommt ist nur eine Frage der Zeit. Verhindern kannst Du die Scheidung nicht. Du kannst sie nur (teuer) verzögern.

Du musst es jetzt so betrachten: Willst Du das Beste für Dich rausholen, nimmst Du Dir schnell einen Fachanwalt der weiß, was da zu machen ist. Zumal Du vom Gericht wahrscheinlich auch eine Frist gesetzt bekommen hast. Und gute Anwälte haben häufig viel zu tun...

Willst Du stur bleiben, dann mache nichts, aber die Konsequenzen musst Du alleine tragen, dafür kannst Du keinen verantwortlich machen.

Dass die Ehe nicht gehalten hat, liegt sicher an beiden, genau so müssen nun beide für sich mit der Scheidung leben und der Prozess dahin, ist eben in vollem Gange.

DU verlierst hier für DICH wertvolle Zeit.

Der Versorgungsausgleich wird glaube ich sowieso immer verhandelt, aber es geht ja auch vielleicht noch um andere Werte.

Wirst Du ohne Anwalt fortfahren, könnte der Anwalt Deiner zukünftigen Ex-Frau vielleicht die Gelegenheit nutzen für weitere Anträge. Ich kenne mich aber nicht aus. Wenn sich für ihn der Streitwert erhöht, dann freut er sich aber auch über mehr Einkommen.

Ich denke es ist alles gesagt worden und hier kann Dir keiner mehr helfen. (Meine Meinung.)

-- Editiert von Toxic_GER am 03.07.2022 22:31

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

Der Versorgungsausgleich wird ohne speziellen Antrag von Amts wegen durchgeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im übrigen wissen wir hier nicht mal, was überhaupt bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Wir wissen auch nicht, was der Fragesteller will. Also, was soll das alles hier?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Schreiben steht s.o. "Die Zustellung des Antrags auf Scheidunf erolgt nach Bewilligung..." das bedeutet der Antrag ist noch nicht zugestellt ?! Und das Zustelldatum ist das Datum an dem ich das (zweite) Schreiben bekomme.

Also kann ich antworten, die entscheiden und danach wird mir ggf. ein weiteres Schreiben gesendet. Das Datum an dem das bei mir ankommt (Datum ist dann auf dem Briefumschlag geschrieben) gilt als Zustellungsdatum ?!!

-- Editiert von MosesPurPur am 04.07.2022 12:04

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Für dich gilt das Zustellungsdatum. Ab diesem Datum beginnt die Frist. Wenn dort steht, dass die erst über die Kostenbewilligung entscheiden? Dann wird das so sein. Und wenn das durch ist, wirst du den Scheidungsantrag mit weiteren Details erhalten, worauf du dann mit deinem Anwalt reagieren kannst.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30555 Beiträge, 5453x hilfreich)

Zitat (von MosesPurPur):
erfolgt nach Bewilligung..."
siehe oben.
Deine Frau hat den Scheidungsantrag UND für sich den Antrag auf VKH gestellt.
Also fragt das Gericht DICH, ob du dich zum Scheidungsantrag äußern willst... 2Wochen hast du Zeit.
Das Gericht wird die VKH für deine Frau erst bewilligen, wenn du nicht an jedem Zipfelchen etwas auszusetzen hast oder wenn es nicht relevant ist.

Zitat (von MosesPurPur):
Also kann ich antworten, die entscheiden und danach wird mir ggf. ein weiteres Schreiben gesendet.
Ja. Es geht Schritt für Schritt. Das 2. Schreiben für dich wird der Termin der Güteverhandlung/Scheidung beim Gericht sein.
Dann weiß deine Frau längst, ob sie VKH erhält.

Zitat (von MosesPurPur):
Wie ist das mit dem Zugewinnausgleich ?
Wie man sich wegen eines Autos oder eines halben Bettlakens und der 7,5 Teller/Tassen einigt, geht der Scheidung voraus. Für solche *Wertsachen* braucht man iaR keinen Anwalt. In der *Trennungsauseinandersetzung* teilt/trennt man, was man hat. Bis zum Scheidungsantrag sollten beide wissen, was jeder behält/mitnimmt...
Du brauchst wegen eines fast wertlosen Autos keinen Anwalt.

Zitat (von MosesPurPur):
Die Trennung war November 2021. Das genaue Datum ist halt ihr Auszugstag.
Dann wird im Scheidungsantrag zu lesen sein, dass deine Frau das 1 Trennungsjahr eben nicht abwarten möchte. Möglich sind auch Scheidungen, bevor das Jahr um ist. Ihr Anwalt wird es dem Gericht begründet haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32422 Beiträge, 17082x hilfreich)

Möglich sind auch Scheidungen, bevor das Jahr um ist. Gewiss doch - aber nur aus Gründen, die dem TE nicht gefallen werden: Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Quelle: § 1565(2) BGB.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

muemmel, jemand, der so wenig Grundkenntnisse wie der Fragesteller hier überhaupt hat, der sollte mit Spezialfällen nicht noch zusätzlich verwirrt werden. Zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein solcher Fall hier vorliegt.

Zur Aufklärung der Frage der Rechtshängigkeit: "ohne (Vor)Schuss kein Jus." Das Gericht wird erst tätig, wenn die Gelder eingegangen sind. Dieser Geldeingang kann im Fall der Bedürftigkeit eben auch durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersetzt werden. Aber auch da gilt, dass die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung des Antrags erfolgt. Und der wird nun mal erst zugestellt, nachdem entweder der Vorschuss eingegangen ist oder aber VKH bewilligt wurde.


wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30555 Beiträge, 5453x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gewiss doch
Ja, genau. Falls das so ist, wird der Anwalt der Frau das dem Gericht gegenüber entspr. begründet haben.


Zitat (von wirdwerden):
dass ein solcher Fall hier vorliegt.
Wer sich im November 21 trennt und auszieht und (schon) im Juni den Scheidungsantrag einreicht, könnte Grund haben...

...ob der TE versteht, was du im Juristendeutsch erklärst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

Der Grund wird einfach eine zügige schnelle Scheidung sein. Es ist absolut üblich, das ganze 3-4 Monate vor dem möglichen Scheidungstermin anzuleiern, insbesondere, wenn noch ein VKH-Verfahren vorgeschaltet ist. Abgesehen davon ist im Antrag von einvernehmlicher Scheidung die Rede. Also, ein ganz normales Verfahren.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 04.07.2022 18:33

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Trennungsdatum muss ich korrigieren.
Wie ist das nun für mich, ich zahle meinen Anwalt. Und die restlichen Kosten ? zB Gerichtskosten, werden die hälftig aufgeteilt ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Wenn die baldige Ex-Frau einen positiven Bescheid erhält aufgrund ihres Antrages der Beihilfe, wirs sie nichts zahlen.

Die anderen mindestens 50% und den eigenen Anwalt zahlt man selbst. Wie hoch das wird, hängt auch vom Streitwert ab.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
MosesPurPur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also hat meine Frau mit Verfahrenskostenhilfe einen klaren Vorteil. Da sie sich "unendlich" oft mit ihrem Anwalt beraten kann, ohne Geld zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 26x hilfreich)

Du versteht das System nicht. Erstens berät der Anwalt bei einem Beratungsgespräch und wenn es zu einem Mandat kommt, vertritt er sie. Einen Vorteil hat sie nicht.

Wenn sie ein geringes Einkommen hat, dann steht ihr diese Beihilfe zu. Auch alles andere, was durch die Scheidung eben folgt. Z. B. Unterhalt von dir oder oder oder.

Du musst es langsam akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37581 Beiträge, 13809x hilfreich)

Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass ein Anwalt diesen Zirkus mitmacht? Und wenn Du einen Anwalt mandatierst, ohne dass es zu einer Honorarabsprache kommt, kannst Du Deinen Anwalt auch beliebig oft kontaktieren, wenn er den Zirkus mitmacht. Abgesehen davon sind die Kosten, die durch VKH entstehen, zunächst einmal nur ein Darlehen. Sollte Deine Frau in den nächsten Jahren zahlungsfähig werden, muss sie (und sei es in Raten) die Kosten zurück zahlen.

wirdwerden

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