Hallo zusammen,
als getrenntlebender Vater muss ich mich nun auch mit Trennung/Scheidung auseinandersetzen.
Aktuell befinde ich mich in einer Trennung. Habe Okt. 2021 geheiratet, daraufhin ist im Feb. 2022 das gemeinsames Kind geboren worden.
Seit April 2022 ist die Trennung laufend.
Geplant ist eine Scheidung zum Ende des Trennungsjahres im April 2023.
Aktuell werden die Berechnungen für Trennungsunterhalt durchgeführt.
Unterhalt für das Kind zahle ich gerne nach der DD Tabelle an die KM und das ist nicht das Problem.
Aufgrund der Art und Weise wie die DD Tabelle angelegt ist (Stufenmodell) hat meine Frage keine effektive Auswirkung auf die Höhe des KU.
Unterhalt für beide habe ich bereits nach einer ersten Berechnung für Mai und Juni natürlich bezahlt.
Für den Trennungsunterhalt/Nachehelichem Betreuungsunterhalt habe ich jedoch eine Frage.
Nun stellt sich mir die Frage nach der Berechnungsgrundlage für das Ausgangsnetto/Bruttogehalt.
Gibt es hierzu genaue Vorgaben?
Wird es aus den letzten 12 Monaten der Arbeitnehmertätigkeit berechnet, oder aus dem aktuellen Gehalt bzw. Elterngeld?
Die Anwälte berechnen mittlerweile hierbei auf Basis des aktuellen Gehalts die Unterhaltswerte.
Argumentation hierbei sei, man würde ja nicht auf einmal bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag weniger verdienen.
Die KM bekommt Elterngeld Plus, welches sich natürlich stets weiter verringert. ( Auf 18 Monate gestreckt)
Da ich in Süddeutschland wohne sind für mich die aktuellen Leitlinien SüdLL 2022 relevant.
Solche infos finde ich jedoch da nicht.
Im letzten Jahr September hatte ich einen AG Wechsel mit nun einem höherem Gehalt. (von 2700Netto auf 3100 Netto)
Die KM hat bis zur Geburt ebenso ein deutlich höheres Netto verdient. (konstant ca. 2700 Netto).
Es gab einmal Berechnungen auf Basis meines letzten 12 Monats Durchschnittseinkommens.
Daraufhin wieder Berechnungen mit dem aktuellen Gehalt.
Für die KM wird hingegen nur das aktuelle Elterngeld und der Elterngeldverlauf(Verringerung durch EG Plus) für die Monate angesetzt.
Eine sinnvolle Begründung für die stetige Änderung der Berechnungsgrundlage in Sachen Gehalt habe ich bis heute noch nicht gehört.
Zumal die 12 Monats Durchschnittsregelung ja anscheinend wieder nur für den Unterhaltspflichtigen Teil besteht.
Es kann doch nicht sein hier ständig andere Maßstäbe angelegt werden.
Es muss doch für beide Seiten die selbe Regelung angesetzt werden, 12 Monatsmittel oder aktuelles GEhalt bei Berechnung.
Zumal ja noch zusätzlich mit dem zukünftigen Elterngeldverlauf bei der KM gerechnet wird.
Was ist hier nun korrekt?
Auf Basis der Prämisse eines Durchschnittswerts für 12 Monate könnte man auch für jeden Monat den 12 Monatswert anpassen, da z.b. im meinem Fall der AG Wechsel stetig weniger gewichtet werden könnte bis er aus der 12 Monatsbewertung rausfällt.
Leider habe ich zu diesem Thema keine Infos gefunden, nach welchen Prinzipien hier genau berechnet wird.
Für mich macht das alles keinen Sinn wenn hier nicht sauber und mit den gleichen Prämissen für beide Seiten gerechnet wird.
Danke für die Rückmeldungen.
VG
-- Editiert von Acapulco am 15.07.2022 07:42
Prämissen für Nettogehalt für die Unterhaltsberechnung (akt. Gehalt / Durchschnitt 12 Monate)?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Na, dann versuchen wir mal, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen.
Letztlich sollen die Unterhaltszahlungen den aktuellen Einkommensverhältnissen entsprechen. Als Hilfsmittel wird da eben das Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen, wenn zu erwarten steht, dass keine wesentlichen Änderungen kommen. Sind wesentliche Änderungen für die Zukunft vorauszusehen (etwa lange Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Rente), so kann auch auf der neuen Basis gerechnet werden. Warum bei Dir jetzt nur wegen des Arbeitgeberwechsels anders gerechnet werden soll, das erschließt sich mir nicht. Anders bei der Kindsmutter. Da ist voraussehbar, wie sich ihr Einkommen reduziert, deshalb kann das schon jetzt auch in die Berechnung einfließen. Natürlich sind hier auch noch Änderungen möglich, etwa wenn die Frau ihre Planungen ändert und vorzeitig wieder voll ins Berufsleben einsteigt.
wirdwerden
ZitatSind wesentliche Änderungen für die Zukunft vorauszusehen (etwa lange Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Rente), so kann auch auf der neuen Basis gerechnet werden. :
Das gilt allerdings in beide Richtungen, also nicht nur, wenn eine Einkommensreduzierung bevorsteht oder gerade erst erfolgt ist.
ZitatWarum bei Dir jetzt nur wegen des Arbeitgeberwechsels anders gerechnet werden soll, das erschließt sich mir nicht. :
Es gab einen AG-Wechsel mit einer Gehaltserhöhung um 400€ netto. Außerdem vermute ich, dass in den 12-Monatszeitraum auch noch 2 (?) Monate Elternzeit des Vaters fallen.
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Danke für deine Antwort.
Was jetzt sinnvoll ist kann ich nicht sagen. Es ist einfach nur komisch, weshalb man auf das Hilfskonstrukt 12 Monats Durchschnitt geht und dann wieder nicht.
ZitatLetztlich sollen die Unterhaltszahlungen den aktuellen Einkommensverhältnissen entsprechen. Als Hilfsmittel wird da eben das Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen, wenn zu erwarten steht, dass keine wesentlichen Änderungen kommen. :
Wie kann das zusammenpassen?
Dann wäre ja das aktuelle Einkommen interessant und nicht der Mittel aus 12 Monaten.
Die Ausdehnung von einmaligen Einkommen (Kapitalerträge, Abfindungen, Weihnachtsgeld, etc.) kann man natürlich über 12 Monate strecken.
ZitatSind wesentliche Änderungen für die Zukunft vorauszusehen (etwa lange Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Rente), so kann auch auf der neuen Basis gerechnet werden. :
Wie kann eine Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit voraussehbar sein?
Vorausgesetzt man führt die von dier genannten Punkte nicht fahrlässig/wissentlich herbei.
Neue Basis -> letztes Monatsgehalt?
Es wäre halt ein Unterschied von 90-100 Euro Monatlich auf das 12 Monatsmittel gerechnet.
Stichtag wäre ja der Anfragezeitpunkt/Monat für die Auskunft der Einkommensverhältnisse, würde ich sagen.
M.M. sollten hier für beide Seiten die gleiche Ausgangslagen was die Berechnungsgrundsätze betrifft angesetzt werden, etnweder 12 Monatsmittel, oder aktuelles Gehalt und nichts zwischendrin bzw. mal so und mal so.
ZitatEs gab einen AG-Wechsel mit einer Gehaltserhöhung um 400€ netto. Außerdem vermute ich, dass in den 12-Monatszeitraum auch noch 2 (?) Monate Elternzeit des Vaters fallen. :
Leider habe ich die Elternzeit 2 Monate noch nicht genommen sondern erstmal Urlaub.
Ich wollte mir die 2 Monate für später aufheben wenn das Töchterchen laufen/sprechen lernt, so war das auch intern abgesprochen. Wer kann denn wissen, das die Einstellung der KM sich um 360° dreht und Mann der Depp ist.
Das wird mir nun zum Verhängnis.
Da ich die Monate wahrscheinlich nachträglich nicht mehr nehmen kann, aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, etc.
JA Urkunde ist aktuell auch gefordert. Dann müsste ich die Unterhalte aus meinen Ersparnissen bezahlen.
Abänderung für 2 Monate macht ja keinen Sinn.
*IronieON*So ist das halt mit unserem "wunderbaren" KM freundlichen Familienrecht in Deutschland *IronieOFF*
Aktuell quetscht die KM alles aus mir raus was rechtlich möglich ist.
-- Editiert von Acapulco am 15.07.2022 09:55
-- Editiert von Acapulco am 15.07.2022 10:08
Wurde doch unmissverständlich erklärt. Das zukünftige zu erwartende Einkommen ist letztlich relevant. Niemand hat aber eine Glaskugel und kann die Zahlen von morgen exakt vorhersagen. Daher muss man sich Hilfsmitteln bedienen, was im Unterhaltsbereich regelmäßig die letzten 12 Monate sind. Davon kann bei Notwendigkeit in jegliche Richtung abgewichen werden. Es können Teilzeiträume genommen oder feststehende Änderungen berücksichtigt werden.ZitatWie kann das zusammenpassen? :
Z.B. durch eine bereits feststehende Insolvenz des Arbeitgebers mit bereits bewilligten Sozialleistungen oder durch einen feststehenden Operationstermin.ZitatWie kann eine Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit voraussehbar sein? :
Dafür gibt es überhaupt keinen sinnvollen Grund, wenn die Einkommensprognose völlig unterschiedlich ist.ZitatM.M. sollten hier für beide Seiten die gleiche Ausgangslagen was die Berechnungsgrundsätze betrifft angesetzt werden, etnweder 12 Monatsmittel, oder aktuelles Gehalt und nichts zwischendrin bzw. mal so und mal so. :
Niemand kann dir verbieten, Elternzeit zu nehmen.ZitatDa ich die Monate wahrscheinlich nachträglich nicthmehr nehmen kann, aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. :
Ob das tatsächlich objektiv so ist oder nur subjektiv, kann hier in Ermangelung konkreter Zahlen niemand beurteilen. Grundsätzlich ist Vermögen für den Kindesunterhalt aber ohnehin zu verwerten.ZitatDann müsste ich die Unterhalte aus meinen Ersparnissen bezahlen. :
Die würdest du auch nur Beachtung der Hausmann-Rechtsprechung durchgesetzt bekommen.ZitatAbänderung für 2 Monate macht ja keinen Sinn. :
Bull****bingo aus der Lokalkneipe oder konkrete Verbesserungsvorschläge?Zitat*IronieON*So ist das halt mit unserem "wunderbaren" KM freundlichen Familienrecht in Deutschland *IronieOFF* :
ZitatWurde doch unmissverständlich erklärt. Das zukünftige zu erwartende Einkommen ist letztlich relevant. Niemand hat aber eine Glaskugel und kann die Zahlen von morgen exakt vorhersagen. Daher muss man sich Hilfsmitteln bedienen, was im Unterhaltsbereich regelmäßig die letzten 12 Monate sind. Davon kann bei Notwendigkeit in jegliche Richtung abgewichen werden. Es können Teilzeiträume genommen oder feststehende Änderungen berücksichtigt werden. :
Also unmissverständlich sehe ich das definitiv nicht.
Insbesonders die Auswahl des Zeitraums für Hilfsmittelberechnungen sind schwierig, das ist extrem diskutabel m.M. (Streitpotential)
Das zukünftig stetige Einkommen ist nie exakt vorhersagbar. --> Glaskugelproblematik.
Unter Umständen könnte ja ein Job mit niedriger Vergütung angenommen werden. (KU muss dennoch ausserfrage gesichert werden/sein.
Von daher würde ich 12 Monatsmittel definitiv befürworten macht ja auch Sinn, wie du oben schon geschrieben hast.
Ist aber halt einfach eine Krückenlösung was so eine Thematik betrifft. Eine sinnvolle und logische Lösung zu finden ist defintiv schwierig. Man könnte per Stochastik an der Front schon was machen, scheint mir aber zu kompliziert, da eigentlich nur maximal Dreisätze in allen Gerichtsbeschlüssen etc., die ich gesehen habe, verwendet werden.
Gleitend wäre die Ermittlung jedoch nicht, oder?
Stichtag wäre die Anforderung zur Auskunft, oder?
ZitatZ.B. durch eine bereits feststehende Insolvenz des Arbeitgebers mit bereits bewilligten Sozialleistungen oder durch einen feststehenden Operationstermin. :
Das wären aber alles bereits bekannte Themen, somit vorhersehbar.
Man würde das doch bestimmt entsprechend in die Berechnung der Monatseinkommen einbezogen werden, und bis zum Zeitpunkt an dem die Unkenntnis beginnt berechnet werden. Ab dem entsprechenden Zeitpunkt dann mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Einkommen weiterrechnen.
ZitatBull****bingo aus der Lokalkneipe oder konkrete Verbesserungsvorschläge? :
Da gäbe es einige Punkte. Wunschdenken ist jedoch nicht sinnvoll und ändert auch an der aktuellen Situation nichts. Zumal Off-Topic, auch von mir im obigen Beitrag.
-- Editiert von Acapulco am 15.07.2022 10:47
-- Editiert von Acapulco am 15.07.2022 10:59
Ich kann dazu nur sagen, dass dieses Thema in der Praxis fast nie ein Streitpunkt ist.ZitatInsbesonders die Auswahl des Zeitraums für Hilfsmittelberechnungen sind schwierig, das ist extrem diskutabel :
Wenn ihr einen draus machen wollt, so steht euch das im Zivilrecht frei. Entsprechende Anträge sind unter anwaltlicher Vertretung beim Familiengericht einzureichen.
Wenn das objektiv gerechtfertigt ist, hat man deshalb die Möglichkeit der gerichtlichen Abänderung.ZitatUnter Umständen könnte ja ein Job mit niedriger Vergütung angenommen werden. :
Dass es Sinn macht, habe ich nicht geschrieben. Ich habe geschrieben, dass dies das übliche Vorgehen ist. Grund dafür ist, dass Menschen üblicherweise seit >12 Monaten in ihrem Beschäftigungsverhältnis stehen und keine Einkommensveränderung erwarten. Liegt der Fall anders, so ist er auch anders zu behandeln.ZitatVon daher würde ich 12 Monatsmittel definitiv befürworten macht ja auch Sinn, wie du oben schon geschrieben hast. :
Für deinen geschilderten Fall kein bisschen. Ich z.B. würde bei dir ebenfalls ausschließlich das Gehalt ab September verwenden und Sonderzahlung zu einem Zwölftel hinzurechnen. Nichts anderes ergibt mathematisch oder inhaltlich Sinn.ZitatEine sinnvolle und logische Lösung zu finden ist defintiv schwierig. :
Für den Beginn einer Unterhaltsforderung, ja. Nicht für die Berechnung des Einkommens.ZitatStichtag wäre die Anforderung zur Auskunft, oder? :
Streitpotential gibt es (naturgemäß) bei jedem Rechtsstreit. Eingeengt wird das Streitpotential durch Vorgaben des Gesetzgebers und deren Auslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Dazu gehört dann auch, dass der Unterhaltsbearf des Kindes sich nach dem aktuellen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils richtet.Zitat:Insbesonders die Auswahl des Zeitraums für Hilfsmittelberechnungen sind schwierig, das ist extrem diskutabel m.M. (Streitpotential)
Deswegen wird der Unterhalt anhand eines voraussichtlichen Einkommens berechnet. Weicht das tatsächliche Einkommen von dem voraussichtlichen Einkommen erheblich ab, kann eine neue Berechnung durchgeführt werden. Diese "Glaskugelproblematik" haben Sie auch in weiten Teilen des Sozialrechts, des Steuerrechts, usw. Als Sie eine Wohnung angemietet oder sich für Kinder entschieden haben, sind Sie doch wohl auch davon ausgegangen, dass Ihre finanzielle Situation einigermaßen verlässlich ist.Zitat:Das zukünftig stetige Einkommen ist nie exakt vorhersagbar. --> Glaskugelproblematik.
Mutwillige Einkommensreduzierungen bleiben unter Umständen unbeachtlich.Zitat:Unter Umständen könnte ja ein Job mit niedriger Vergütung angenommen werden.
Der Uniabsolvent, der jahrelang nichts verdient hat, dann aber mit 60.000 in einem Unternehmen einsteigt, muss also noch eine ganze Zeit lang keinen Unterhalt zahlen? Der ehemalige Investmentbanker, der plötzlich arbeitslos geworden ist, muss trotz Mittellosigkeit weiterhin die enormen Unterhaltssummen aus seinen Gutverdienerzeiten zahlen? Das starre Abstellen auch 12 Monate ist offensichtlich unsinnig. Vermutlich wissen Sie das auch tief in Ihrem Inneren. Nur sehen Sie die Angelegenheit zu emotional. Und Sie schielen zu sehr darauf, welche Berechnungsweise im konkreten Fall für Sie am günstigsten wäre.Zitat:Von daher würde ich 12 Monatsmittel definitiv befürworten macht ja auch Sinn
Eine solche Stichtagregelung wäre mir unbekannt. Was Sie vermutlich meinen/verwechseln ist der zeitliche Beginn der Unterhaltspflicht. Für die Höhe der Unterhaltspflicht in den einzelnen Monaten bleibt es dabei, dass zukünftige Unterhaltsansprüche von der zukünftigen Einkommenssituation (bzw. wie diese sich voraussichtlich gestaltet) abhängig ist. Die von Ihnen erhoffte Stichtagregelung würde wieder zu offensichtlich unsinnigen Ergebnissen führen, wenn Sie zur Auskunft aufgefordert werden, aber im Monat danach plötzlich arbeitslos werden oder verunfallen oder ähnliches.Zitat:Stichtag wäre die Anforderung zur Auskunft, oder?
Ebenfalls ein bekanntes Thema ist Ihr verbessertes Gehalt.Zitat:Das wären aber alles bereits bekannte Themen, somit vorhersehbar.
Meiner Meinung nach ist es ganz einfach: Wenn wir einfach Ihr verbessertes Gehalt aus dem neuen Arbeitsvertrag nehmen, dann kommen wir mit einer ganz einfachen Methodik ganz nah dran das tatsächliche Einkommen, dass Sie mit einer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monat erwirtschaften werden. Für sämtliche Fälle der erheblichen Abweichung steht bei Bedarf die Möglichkeit der Unterhaltsabänderung zur Verfügung.Zitat:Man könnte per Stochastik an der Front schon was machen, scheint mir aber zu kompliziert
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