Hallo zusammen,
mein Kind 2,5 Jahre geht seit einigen Monaten in einen bilingualen staatlichen Kindergarten (noch in der Krippe). Der Kindergarten in meinem Bundesland ist kostenlos. Ihre französischkenntnisse werden immer besser, weil sie da wirklich gefördert wird und viele andere französischsprachige Kinder und Erzieher hat.
Die Kinder wechseln mit 3-3.5 Jahren in den Elementarbereich. Davor entscheiden sich allerdings viele Eltern ihre Kinder in die gegenüberliegende École Maternelle (französische Vorschule) zu geben, die eng verbunden mit einer ebenfalls privaten französischen Grundschule und Gymnasium ist. Es gilt als vorausgesetzt, dass die Kinder nach dem Besuch auf der École Maternelle auch auf der Grundschule angenommen werden. Ansonsten hat man da sehr schlechte Karten. Durch diesen Wechsel ist der Elementarbereich nicht mehr von vielen französisch sprachigen Kindern besucht und es kommen dann deutsche oder Anderssprachige Kinder hinzu. Die Sprache würde dann nicht mehr so gefördert werden.
Ich selber hatte nur Schulfranzösisch und kann die Sprache daher nicht aktiv fördern. Die Grundschule, die unserer Adresse zugeordnet ist, bietet französisch erst ab der dritten Klasse an - englisch würde meine Tochter dann nicht lernen, was ich auch verheerend finden würde.
Jetzt meine Fragen:
(1) wir haben geteiltes Sorgerecht, allerdings hat er die Teil-Sorge (Kindergarten) per Vollmacht auf mich übertragen. Der Schulbesuch ist leider ausdrücklich in der Vollmacht ausgenommen. Kann ich so eine Anmeldung bei der École Maternelle tätigen?
(2) wenn ja, müsste er sich dann an den Kosten beteiligen, weil diese privat ist? 500€ kostet die im Monat.
Ich würde es halt schade finden, wenn mein Kind grade so gut dabei ist und dann ausgebremst wird.
Privater Kindergarten und Grundschule
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitatgeteiltes Sorgerecht :
Sie meinen vermutlich das gemeinsame Sorgerecht, oder?
ZitatKann ich so eine Anmeldung bei der École Maternelle tätigen? :
Das hängt davon ab, ob man die Vorschule eher dem Kindergarten oder der Schule zuordnet.
Aus dem Bauch heraus würde ich aber sagen, dass eine Vorschule eben auf die Schule vorbereitet und noch keine Schule im Sinne der Bildungseinrichtung Schule ist.
Zitat(2) wenn ja, müsste er sich dann an den Kosten beteiligen, weil diese privat ist? 500€ kostet die im Monat. :
Kindergarten- und Privatschulkosten sind beides Mehrbedarf, also nicht durch den Kindesunterhalt abgegolten.
ZitatTeil-Sorge (Kindergarten) per Vollmacht :
ZitatÉcole Maternelle (französische Vorschule) :
Ja, nein, vielleicht. Bei Unklarheiten in einer Vollmacht ist es zielführend mit dem Vollmachtsgeber zu sprechen und diese auszuräumen.ZitatKann ich so eine Anmeldung bei der École Maternelle tätigen? :
Bei solchen erheblichen Kosten und einer gewünschten Kostenbeteiligung wäre eine Kontaktaufnahme zum Vollmachtsgeber besonders sinnvoll.Zitatwenn ja, müsste er sich dann an den Kosten beteiligen, weil diese privat ist? 500€ kostet die im Monat. :
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ZitatBei Unklarheiten in einer Vollmacht ist es zielführend mit dem Vollmachtsgeber zu sprechen und diese auszuräumen. :
Dieser Satz ist besonders wichtig.
Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht jederzeit widerrufen. Wenn er also das Gefühl bekommt, man legt die Vollmacht zu seinen ungunsten aus, wird vermutlich genau das passieren.
Aus dem Kontext heraus vermute ich, dass die Vollmacht erteilt wurde, um Alltägliches alleine klären zu können. Derartige Entscheidungen waren mutmaßlich nicht gemeint, als die Vollmacht erteilt wurde.
Zitatwir haben geteiltes Sorgerecht, allerdings hat er die Teil-Sorge (Kindergarten) per Vollmacht auf mich übertragen. Der Schulbesuch ist leider ausdrücklich in der Vollmacht ausgenommen. Kann ich so eine Anmeldung bei der École Maternelle tätigen? :
Ja, denn eine École Maternelle ist eigentlich ein Kindergarten.
Zitat(2) wenn ja, müsste er sich dann an den Kosten beteiligen, weil diese privat ist? 500€ kostet die im Monat. :
Wahrscheinlich nicht.
ZitatKindergarten- und Privatschulkosten sind beides Mehrbedarf, also nicht durch den Kindesunterhalt abgegolten. :
Richtig. Das beantwortet aber nicht die Frage, wer den Mehrbedarf, der zusätzlich zum normalen Unterhalt anfällt, bezahlt. Aus den vorliegenden Informationen vermag ich nicht zu erkennen, dass der Vater in der Zahlungspflicht ist, auch nicht anteilig.
Das glaube ich nicht, denn eine derartige Vollmacht wäre rechtlich bedeutungslos. In Angelegenheiten des täglichen Lebens ergibt sich die alleinige Entscheidungsbefugnis direkt aus dem Gesetz, § 1687 BGB.ZitatAus dem Kontext heraus vermute ich, dass die Vollmacht erteilt wurde, um Alltägliches alleine klären zu können. :
Das denke ich auch. Und wenn der Vollmachtsnehmer selbst schon zweifelt, wird es dafür einen Grund geben, den man lieber abspricht, statt es nach "Forumsberatung" selbst auszulegen.ZitatDerartige Entscheidungen waren mutmaßlich nicht gemeint, als die Vollmacht erteilt wurde. :
Doch, eigentlich schon. Grundsätzlich beide Eltern nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, weil es insoweit an der Privilegierung aus S.2 fehlt.ZitatDas beantwortet aber nicht die Frage, wer den Mehrbedarf, der zusätzlich zum normalen Unterhalt anfällt, bezahlt. :
Allenfalls inhaltliche Argumente im Einzelfall könnten gegen eine Qualifizierung als Mehrbedarf und damit gegen eine Kostenbeteiligung des Vaters sprechen.
ZitatDas glaube ich nicht, denn eine derartige Vollmacht wäre rechtlich bedeutungslos. :
Ich meine natürlich, die Alltagsdinge, die nicht ohnehin alleine entscheiden werden dürfen.
Ist aber letztlich auch unerheblich, denn die Vollmacht erstreckt sich offenbar auf das gesamte Thema "Kindergarten" und kann jederzeirt widerrufen werden.
ZitatAllenfalls inhaltliche Argumente im Einzelfall könnten gegen eine Qualifizierung als Mehrbedarf und damit gegen eine Kostenbeteiligung des Vaters sprechen. :
Genau - "Es wäre schön, wenn ein 3jähriges Kind weiterhin französisch lernt" ist etwas dürftig, um damit Mehrbedarf durchzusetzen - zumal Kosten von 500€ im Monat anfallen und ein kostenfreier Kindergartenplatz verfügbar ist.
Die Fragestellerin und das Kind scheinen ja im deutsch/französischem Grenzbereich zu leben. Im Saarland sind nach meiner Kenntnis, die deutschen Kitas beitragsfrei. Man hätte also ab drei das ganze gratis. Offensichtlich scheint dort im französischem/internationalen Bereich es so zu sein, dass man dann für sehr lange Zeit, wenn nicht sogar für die ganze Schulzeit die Weichen stellt. Und das neben der erheblichen finanziellen Belastung. Und - es gibt auch Kinder, die durch die Zweisprachigkeit einfach überfordert sind. Zumindest in jungen Jahren. So großartig es ist, wenn Kinder schon in jungen Jahren zwei Sprachen lernen, gerade in der Rechtschreibung geht da dann doch viel durcheinander.
Wenn man dieses Risiko eingehen will, okay. Aber, wir können hier nicht abschätzen, ob dem französischen Kindergarten zwei oder eine Unterschrift erforderlich sind. Wir wissen weiter nicht, ob die Eltern sich diesen teuren Spass die nächsten 10 + x Jahre leisten können. Und ohne Zustimmung des anderen Elternteils dürfte es sehr schwer sein, von ihm anteilige Kostenbeteiligung durchzusetzen.
wirdwerden
Im Saarland sind nach meiner Kenntnis, die deutschen Kitas beitragsfrei. Das ist falsch, jedenfalls zur Zeit noch - Kitas sind dort ab 2027 kostenlos: https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/fruehkindliche-bildung/beitragsfreiheit
Das Kind dort zum Kindergarten anzumelden sehe ich erstmal problemlos. Allerdings nur wenn man die Kosten komplett alleine trägt, wenn man das teilen möchte sehe ich durchaus da Redebedarf.
Nun ja, ob die Kita die alleinige Anmeldung durch die Mutter akzeptiert, woher weisst Du das?
wirdwerden
ZitatNun ja, ob die Kita die alleinige Anmeldung durch die Mutter akzeptiert, woher weisst Du das? :
Wissen tue ich es nicht, dazu gibt es zu viele Unklarheiten. Wie genau sieht die Vollmacht aus, was steht drin usw. Wenn es aber tatsächlich eine Vollmacht ist in der mehr oder weniger steht "Mutter darf über den Kindergarten entscheiden" dann denke ich dass dies dem KG ausreichen wird.
DENN wenn man 500 Euro im Monat zahlt, ist es eben quasi auch ein Unternehmen das wirtschaftlich sein muss. Und da werden die vermutlich die Sache nicht ablehnen wenn die Rechtslage nur halbwegs klar scheint. Denn ich sehe hier keine Grundlage, dass der Kindergarten da im Zweifelsfall in Regress genommen werden kann. Das "schlimmste" was passieren kann ist, dass nun das Kind wechselt (ob man dann so einfach aus dem. Vertrag kommt weiß ich auch nicht, ist aber auch nicht wichtig im Moment)
Wäre es ein staatlicher Kindergarten für umme und die Plätze sind sowieso knapp, dann würde die Sache eben anders aussehen. Ob es nun klug ist das einfach so durchzuziehen (vor allem wenn man gerne eine Kostenbeteiligung hätte) weiß ich nicht. Ich erkenne aber eben auch keinen aktiven Rechtsbruch von irgendeiner Seite, maximal eine Entscheidung gegen die der Vater protestieren kann und die dann relativ einfach "geheilt" werden kann.
Eben, man weiß gar nichts, außerdem steht es jedem frei, eine Vollmacht zu akzeptieren oder auch nicht. Einen Anspruch der Fragestellerin, dass der Kindergarten die Vollmacht akzeptiert, der besteht doch nicht.
wirdwerden
Wenn man den Beitrag über Unterhalt liest, dann ist der Vater ja schon verpflichtet einen erstaunlich hohen Unterhalt zu zahlen. Da würde ich dann einfach die 500 € alleine übernehmen und nicht weiter darüber diskutieren. Wenn es wichtig ist, dass das Kind in Privateinrichtungen geht, dann zahlt man das eben alleine oder man muss eben mit dem Vater darüber reden und eine Lösung finden.
Wenn es hart auf hart kommt, dürfte ein Gericht darüber entscheiden, ob es die kostengünstige Variante tut oder welchen (nachweislichen) Mehrwert die privaten Einrichtungen haben, die doch recht hohe Kosten erzeugen. Und dann wäre noch zu diskutieren, ob bei einem KU über einer bestimmten Stufe tatsächlich noch weiter Kosten vom Vater mitzutregen sind oder aus dem KU zu leisten sind.
zu 1: Wenn der Schulbesuch in der Vollmacht ausdrücklich ausgenommen ist, wird man die gewünschte Schule/Vorschule/Kindergarten selbst fragen müssen, ob eine Anmeldung auch ohne entspr. Vollmacht des Vaters möglich ist.
zu 2: Eine Vollmacht für Schulbesuch bzw. keine dafür, hat nichts mit der Kostenbeteiligung für private Bildungseinrichtungen zu tun.
Eine Anmeldung und evtl. spätere Rücknahme dürfte keine Pflicht zur Zahlung ausmachen.
Falls man dann schon wieder erwerbstätig ist und entspr. eigenes Einkommen erzielt...und beim Vater inzwischen der Unterhalt vollstreckt werden kann...ergibt sich eine andere Situation.
Der Betreuungsunterhalt entfällt dann wahrscheinlich und es bleibt beim K-Unterhalt.
-- Editiert von User am 5. April 2025 11:33
-- Editiert von User am 5. April 2025 11:36
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