Prozesskosten Unterhaltsklage Jugendamt?

5. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Daniel19.88
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskosten Unterhaltsklage Jugendamt?

Hallo liebes Forum,

dies ist nicht mein erster Beitrag hier, ich hatte in der Vergangenheit leider schon des öfteren Probleme.

Kurz zu mir,
ich bin alleinerziehender Vater, habe eine Tochter und wir wohnen jetz seit ca 4 Jahren zusammen und bekommen alles echt gut hin :)
Wer möchte darf sich natürlich gern meine älteren Beiträge Anschauen.

Ich habe heute folgendes Problem vorzutragen und hoffe das ihr mir helfen könnt.

Ich habe beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragt, damit diese im Namen meiner Tocher Unterhalt von der Kindesmutter einklagen können, diese zahlt nicht seit der Trennung.

Das Jugendamt hat hier in einem Verfahren die Kindesmutter zur Unterhalszahlungen Verplichtet, dies war um Januar 2021. und einen Titel erwirkt.
Ich habe allerings erst heute erfahren das in dem Prozess auf meine Tocher eine Summe von ca. 570 Euro angesetzt wurde, da die Gerichtskosten ja bekanntlicht aufgeteilt werden.
Das Amtsgericht hat hier auch einen Vollstreckungsbescheid ausgestellt der auf den Namen meiner Tocher läuft.

Die Anwältin meiner Exfrau möchte diese Summe jetzt natürlich von mir, da ich ja der gesetzliche Vetreter bin, allerdings steht nicht im Bescheid das ich dies bin, sonder das sie Verteten wurde durch das Jugendamt.

Ich frage mich nun geht hier alles mit rechten dingen zu???
Das Jugendamt macht aufgrund der Beistandschaft Unterhaltsansprüche geltend, und ich muss das Verfahren dafür bezahlen?
Da der Vollstreckungsbescheid auf meine Tocher augestellt ist, muss ich dies nun wirklich bezahlen? Sie selber hat ja kein Einkommen?
Im Bescheid des Gerichtes steht auch ganz klar das sie keine Konsten verursacht hat, sonder nur die Anwältin meiner Exfrau.
Werden ihre Spielzeugponys und ihr Fahrrad gepfändet?
Zudem möchte die Anwältin Zinsen haben welche seit dem Januar 2021 anfallen dabei habe ich wie gesagt den Rechtsspruch nie gesehen, er wurde mir nie zugestellt, ich wusste im Allgemeinen nichts davon.

Ich habe das Anwaltsschreiben im Anhang beigefügt, und versucht alle Namen unkenntlich zu machen, habt bitte Nachsicht falls es mir nicht komplett geklückt ist :)

Ich bin wie immer für Jede Info und jede Teilnahme dankbar, und bedanke mich jetz schonmal vorab fürs durchlesen

MfG
Daniel


https://ibb.co/album/1YS1Vh

-- Editiert von Daniel19.88 am 05.10.2021 22:20

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Daniel19.88):
da die Gerichtskosten ja bekanntlicht aufgeteilt werden.

Warum bekanntlich? Das kann hier niemand wissen, wenn man nicht die Quoten aus der Entscheidung kennt. Hier gehen die auch nur aus dem erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vor.
Deine Tochter trägt 61% und die Gegenseite 39%. Man kann mithin sagen, dass deine Tochter das Verfahren eher verloren als gewonnen hat. Klar trägt sie dann auch die anteiligen Kosten.

Zitat (von Daniel19.88):
Vollstreckungsbescheid

Kein Vollstreckungsbescheid sondern ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

Zitat (von Daniel19.88):
Die Anwältin meiner Exfrau möchte diese Summe jetzt natürlich von mir, da ich ja der gesetzliche Vetreter bin, allerdings steht nicht im Bescheid das ich dies bin, sonder das sie Verteten wurde durch das Jugendamt.

Das ist unschädlich.

Die Forderung ist mithin berechtigt und zu zahlen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Ballivus, volle Zustimmung. Noch in Ergänzung: Kläger war das Kind, vertreten durch das Jugendamt. Das Jugendamt ist ja nicht in eigener Sache tätig geworden, sondern hat quasi als Anwalt das Kind gratis vertreten. Du hast diesen Anwalt des Kindes als gesetzlicher Vertreter mandatiert. Und das Prozessrisiko wird weder im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe noch eben bei Vertretung durch das Jugendamt dem bedürftigen Kläger abgenommen. Und, wir haben in diesen Fällen auch keine automatische Kostenaufteilung. Die Kosten werden prozentual nach Gewinnen und Verlieren aufgeteilt. Was ja auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ziemlich klar hervorgeht.

Dein Kind ist der Schuldner. Diese Schuld schleppt es 30 Jahre mit sich herum mit allen Zinsen, die noch entstehen. Du musst also gar nichts bezahlen. Ob Du das mit Deinem Gewissen vereinbaren kannst, das ist eine andere Frage. Ob die zahlende Mutter den Betrag, auf welchen sie einen Anspruch hat, mit Unterhaltszahlungen verrechnen kann, das vermag ich im Augenblick nicht abzuschätzen.

wirdwerden


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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das Jugendamt macht aufgrund der Beistandschaft Unterhaltsansprüche geltend, und ich muss das Verfahren dafür bezahlen?

Ja, zumindest zu 61%.
Die gegnerische Seite ist in einen Prozess hineingezogen worden, und die gegnerische Seite hat zu 61% "gewonnen". Also steht der gegnerischen Seite 61% Erstattung der Anwaltskosten zu.
Ob das Kind (das nur zu 39% "gewonnen" hat) vom Jugendamt oder von einem Anwalt im Prozess vertreten wurde, ist egal.
Das Kind hat halt einen Prozess geführt, und den Prozess zum großen Teil verloren - also muss das Kind einen großen Teil der Kosten tragen. Hätte man das nicht gewollt, hätte man es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommen lassen dürfen.
Wenn man eine Beistandschaft einrichtet, es dadurch zu einem Prozess kommt und der Prozess zum großen Teil verloren geht, zahlt man.
Das wäre aber mit einem Anwalt nicht anders gewesen: Wenn man einen Anwalt beauftragt, der Anwalt klagt und der Prozess geht verloren, dann zahlt man auch (sogar mehr - weil der eigenen Anwalt im Gegensatz zum Jugendamt auch Geld haben will).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Daniel19.88
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, schonmal danke für die zahlreichen Rückmeldungen.

Allerdings habe ich Anzumerken das dir andere Seite nur reingezogen wurde, weil sie keine Auskunft erteilt hat.
Was wohl am Ende unerheblich ist, aber wohl normaler Verlauf der Dinge ist.

Im Übrigen habe ich heute auch die Information bekommen das das Kind der Schuldner ist, und nicht ich.
Welches bedeutet das ich als Sorgeberechtigter nicht als Schuldner aufkommen muss.

Aus dem Schreiben geht ja hervor, daß die Mutter einen Anspruch gegenüber ihrer Tochter hat.
Ob sie diesen durchsetzen möchte bleibt ja ihr überlassen, es hätte ja soweit garnicht kommen Müssen, und am Ende hat das Jugendamt ja auch nur Versucht den Unterhaltsanspruch für das Kind festzustellen, welches ja sein Recht ist.

Auch habe ich erfahren das das Jugendamt in der 2 Wochenfrist Einspruch hätte erheben müssen, da das Kind ja keine Mittel hat.Dies ist aber nicht passiert.Deswegen der Anspruch gegenüber dem eigenen Kind.
Frech finde ich auch das Zinsen anfallen und ich seit gestern erst von dem Beschluss wusste.

Ich denke hier beisst sich die Ratte in den Schwanz.

MfG
Daniel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Daniel19.88):
Auch habe ich erfahren das das Jugendamt in der 2 Wochenfrist Einspruch hätte erheben müssen, da das Kind ja keine Mittel hat

Mittellosigkeit begründet kein Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Ob der Schuldner die festgesetzten Kosten zahlen kann oder nicht ist egal.
Es wird lediglich ein Anspruch tituliert.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Ich hatte doch geschrieben, dass das Kind Schuldner ist. Das Kind ist nämlich Partei, das ergibt sich ja schon aus dem Gerichtsverfahren, schau mal in die Unterlagen, die Du hast. Und jede Partei, wirklich jede Partei, einerlei, ob sie bedürftig ist, oder nicht. Hier greift also das ganz normale prozessuale Regelwerk incl. Folgekosten wie Zinsen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Daniel19.88):
Im Übrigen habe ich heute auch die Information bekommen das das Kind der Schuldner ist, und nicht ich.
Welches bedeutet das ich als Sorgeberechtigter nicht als Schuldner aufkommen muss.


Es wurde oben drauf hingewiesen, dass ein Titel 30 Jahre lang die Möglichkeit zur Vollstreckung bietet. Und in der Zeit laufen auch die Zinsen. Du bist nicht Schuldner, aber ob du als Vater willst, dass deine Tochter dann, wenn sie Geld verdient, mit einem aufgelaufenen Schulden"berg" starten soll, kannst du dir ja überlegen.


Zitat (von wirdwerden):
Ob die zahlende Mutter den Betrag, auf welchen sie einen Anspruch hat, mit Unterhaltszahlungen verrechnen kann, das vermag ich im Augenblick nicht abzuschätzen.


Einseitig kann die Mutter nicht aufrechnen, da der Unterhalt unpfändbar ist und daher eine Aufrechnung ausscheidet. Ich denke bei einvernehmlicher Regelung wäre das aber möglich.

-- Editiert von Dirrly am 08.10.2021 07:55

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2797 Beiträge, 919x hilfreich)

Sowas passiert dennoch recht selten. Gut ausgebildete Jugendamtsmitarbeiter bestreiten keine Verfahren, die sie dann mit einer 61/39 Quote abschließen. Das ist ein extrem schlechtes Ergebnis. Unabhängig von den richtigen Ausführungen der anderen Forumsteilnehmer, würde ich deshalb mit dem Beistand eruieren, wie und warum es zu diesem schlechten Ergebnis gekommen ist. Denn der Beistand macht sich bei groben Fehlern gegenüber dem Kind haftbar (genau wie ein Anwalt) und muss für verursachte Schäden aufkommen. Da könnte sich eine Haftungsanfrage nebst Akteneinsicht durchaus bezahlt machen.

Es war deinerseits zudem völlig überflüssig, dich um die Geltendmachung von Unterhalt zu kümmern, denn scheinbar ist die Mutter nur gemindert leistungsfähig und du beziehst Unterhaltsvorschuss. Hättest du es dabei belassen, so hätte die Vorschusskasse im eigenen Namen ein Verfahren betreiben können, was völlig ohne Risiko gewesen wäre. Auch dahingehend hat das Jugendamt bzw. der Beistand ggf. schlecht beraten.

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