Prozesskostenbehilfe!!! Wichtig!!!!

9. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
strike
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 4x hilfreich)
Prozesskostenbehilfe!!! Wichtig!!!!

Hallo,
es stimmt doch das wenn Prozzeskostenhilfe gewährt wird,sich dieses doch ausschließlich auf den "reinen"Prozess bezieht und auf die rechtsanwaltskosten nicht,die dann doch selber getragen werden müßen.
Es geht dabei um unterhalt und scheidung.
Es ist so das die Noch-Frau meines freundes es nicht wahrhaben will,das ja mehr sie zum Anwalt geht,auch damit höhere kosten hat.
oder bin ich falsch?
Ist sehr wichtig,hoffentlich kann mir jemand rat geben.Vielen dank

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5 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Nein, so ist das nicht ganz.

Wenn Prozesskostenhilfe (PKH) für einen bestimmten Prozess wie ein Scheidungs-und Unterhaltsprozess gewährt wird, dann umfasst die Prozesskostenhilfe sowohl die Gerichtskosten, als auch die Rechtsanwaltskosten.

Mit freundlichen Grüßen

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#2
 Von 
strike
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 4x hilfreich)

Wo gibt es ausnahmen?
Also bezahlt der Staat "uneinsichtige"Streiterei?Oder noch besser gesagt,ausschlachtender Unterhaltspflichtigen Person?
Wann ist den da endlich Einsicht,das nicht mehr zuholen ist?
Sorry,aber irgendwann..... kann doch auch wohl eine Kuh die nur gemolken wird...auch nix mehr geben

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Um Prozesskostenhilfe (PHA) zu bekommen, muss man einen Antrag stellen, über dessen Zulassung oder Abweisung das zuständige Gericht entscheidet. Dabei zieht das Gericht das Einkommen und das zur Verfügung stehende Geld in Betracht, aber natürlich auch den Streitgegenstand. Für einen völlig abwegigen oder sinnlosen Prozess wird wohl keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Im Allgemeinen gilt:

Die Prozesskostenhife gilt für den jeweiligen Prozess. Wird dieser verloren / gewonnen und dann danach ein neuer Prozess angefangen, muss für diesen erneut Prozesskostenhife beantragt werden.

Ich weiß jetzt allerdings nicht genau, was Sie mit "uneinsichtiger Streiterei" oder "ausschlachtender Unterhaltspflichtigen Personen" meinen. Vielleicht erklären Sie mir das nochmal.

Mit freundlichen Grüßen

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#4
 Von 
strike
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 4x hilfreich)

Nun es geht momentan um den Unterhaltsprozess,der ständig aufs neue von der gegenseite wiederrufen wird,bzw.werden sachen abgeleht,die schon anerkannt waren beim Anrechnen des Unterhaltes. WerdenVergleiche unerer seite aus erbracht,wird wiederspruch eingelegt.
das meinte ich mit uneinsichtig.

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Nun, dann kommt es auf den Richter an. Wenn den Parteien für den Unterhaltsstreit Prozesskostenhilfe zugebilligt wird, dann gilt die für den gesamten Prozess. Idee dahinter ist, dass auch wenn man kein Geld hat, sein Recht bekommen kann. Bringen Sie die Sache doch schnell vor den Richter für eine Entscheidung. Dieser wird dann diesen Prozess beenden und eventuell einen Vergleich schliessen lassen. Es geht also noch darum einen Titel zu erlangen?

Nochmal: Für einen sinnlosen, nicht-erfolgsversprechenden Prozess wird keine Prozesskostenhilfe genehmigt.

Mit freundlichen Grüßen

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