Rechtssichere Forderung von Trennunsunterhalt

1. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Klama1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtssichere Forderung von Trennunsunterhalt

Hallo,

mein Mann ist am 14.3. ausgezogen. Trennungsunterhalt hat er die erste Zeit nicht gefordert.

Nun kam am Freitag, den 29.4. eine Mail mit der Aufforderung Einkommensbescheide einzureichen um das "Thema Unterhalt" berechnen zu können. Gelesen habe ich diese heute, am 1.5.

Also für den Monat März ist es definitiv zu spät um Trennungsunterhalt nachzufordern- soviel habe ich herausgefunden.

Aber reicht eine solche Aufforderung per Mail überhaupt aus um für den Monat April Trennungsunterhalt begründen zu können? Müsste er hier auch eine gewisse Form einhalten?

Er hat mir bei gegenüber bei Auszug auch nichts offiziell von Trennung gesagt, er wollte anfangs nur eine "Auszeit" und ist dann halt einfach ausgezogen. Muss er nicht zuerst mir gegenüber die Trennung als solche erklären und kann erst darauf basierend dann Trennungsunterhalt bzw. die dafür benötigten Unterlagen einfordern? Und wie kann er dies rechtssicher machen: per Anruf, persönlich, per Mail, per Anwalt, per Einschreiben, gerichtlich?

Oder anders rum gefragt: gibt es bei einer e-Mail im Unterhaltsrecht auch eine Zustellungsfiktion und wenn ja, wie schaut diese genau aus? Oder ist seine Forderung für den Monat April fristgerecht zugestellt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von Klama1):
Aber reicht eine solche Aufforderung per Mail überhaupt aus um für den Monat April Trennungsunterhalt begründen zu können?

Ja, das reicht aus. Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Sache.
Zitat:
Müsste er hier auch eine gewisse Form einhalten?

Nein.
Zitat:
Er hat mir bei gegenüber bei Auszug auch nichts offiziell von Trennung gesagt, er wollte anfangs nur eine "Auszeit" und ist dann halt einfach ausgezogen. Muss er nicht zuerst mir gegenüber die Trennung als solche erklären und kann erst darauf basierend dann Trennungsunterhalt bzw. die dafür benötigten Unterlagen einfordern?

Eine Trennung muss man nicht "erklären". Er hat durch seinen Auszug Fakten geschaffen.
Zitat:
Und wie kann er dies rechtssicher machen: per Anruf, persönlich, per Mail, per Anwalt, per Einschreiben, gerichtlich?

Alles ist möglich.

Die Frage ist doch, ob man sich einig ist, dass Trennungsunterhalt zu zahlen ist(und in welcher Höhe) oder ob die Forderung bestritten wird.

Wer eine Forderung stellt, sollte sicherstellen, dass er auch nachweisen kann, dass der Empfänger die Forderung erhalten hat.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Klama1):
Nun kam am Freitag, den 29.4. eine Mail
Die hast du zur Kenntnis genommen. Darauf musst du nicht reagieren.
Für ihn ist es nun eine Trennung. Für eine Auszeit braucht man iaR nicht über Unterhalt diskutieren.
Eine lapidare Aufforderung, Einkommensbescheide einzureichen--- soll was bedeuten?
Gab es in der Mail eine Fristsetzung?

Du musst nicht *für ihn* recherchieren, wie er eine TU-Forderung dir gegenüber durchsetzen könnte. Das ist nun allein sein Bier. Er muss agieren, möglichst richtig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von Klama1):
Und wie kann er dies rechtssicher machen: per Anruf, persönlich, per Mail, per Anwalt, per Einschreiben, gerichtlich?

Genau so.
Wobei man noch eine Alternative vergessen hat, die Zustellung per Gerichtsvollzieher.



Zitat (von Klama1):
gibt es bei einer e-Mail im Unterhaltsrecht auch eine Zustellungsfiktion

Zustellungsfiktion gilt in er Regel bei Zustellungen von Behörden.



Zitat (von Klama1):
Oder ist seine Forderung für den Monat April fristgerecht zugestellt?

Sie ist Dir im April zugegangen, damit fristgerecht.



Zitat (von cruncc1):
Wer eine Forderung stellt, sollte sicherstellen, dass er auch nachweisen kann, dass der Empfänger die Forderung erhalten hat.

Richtig.
Und bevor die Gegenseite sich entschließt vor Gericht mit "nicht angekommen" zu argumentieren, sollte sie sich mit den Themen "Falschaussage" und "Prozessbetrug" vertraut machen. Oder diese Argumentation einem Anwalt überlassen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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