Hallo zusammen,
eine Ehe, 1984 in Rumänien geschlossen. Mann hat zum damaligen Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft, die Frau die rumänische. Der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Eheschließung des Mannes war Deutschland, der der Frau Rumänien.
Mann und Frau ziehen nach der Eheschließung nach Deutschland und leben hier bis ins Rentenalter. 2011 wird notariell für die Ehe deutsches Recht nach Art. 15 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 EGBGB gewählt.
Gilt im Falle einer Scheidung weiterhin für die güterrechtlichen Wirkungen deutsches Recht im Sinne der EuGüVO, obwohl Art. 15 EGBGB aufgehoben worden ist?
-- Editiert von fb320019-31 am 12.07.2022 22:37
Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB auf EuGüVO anwendbar?
12. Juli 2022
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Frage vom 12. Juli 2022 | 22:19
Von
Status: Beginner (103 Beiträge, 6x hilfreich)
Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB auf EuGüVO anwendbar?
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#1
Antwort vom 13. Juli 2022 | 08:14
Von
Status: Student (2781 Beiträge, 914x hilfreich)
Der bisherige Artikel 15 EGBGB wird durch die EuEheGüVO verdrängt, sodass aus Gründen der Rechtsklarheit seine Aufhebung geboten war.
(aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts)
-- Editiert von smogman am 13.07.2022 08:14
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