Richter hat §89 FamFG im Beschluss zur Umgang mit gemeinsamen Kindern und Sorgerecht weg gelassen

15. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
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Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)
Richter hat §89 FamFG im Beschluss zur Umgang mit gemeinsamen Kindern und Sorgerecht weg gelassen

Ich bin etwas ratlos.

Sachlage ist, dass in unserem Beschluss zum Umgang verfügt wurde, wer das Sorgerecht für welches Kind erhält und wie der Umgang geregelt ist. In diesem Verfahren wurde PKH für die Anwälte gewährt.

Der Beschluss ist seit 14.9.2015 gültig, eine entsprechende Beschwerde wurde zurückgewiesen. In nachfolgenden Anträgen auf Ordnungsmaßnahmen wurde durch das OLG Karlsruhe festgestellt, dass der Beschluss keine Androhung nach § 89 Abs. 2 enthielt. Der Richter hatte im Beschluss statt dessen vermerkt "dass die Parteien so oft auf den Paragraphen hingewiesen wurden, dass eine neue Androhung nicht notwendig sei".

Die beauftrage Rechtsanwältin teilte nur mit, dass der Fall recht aufwendig sei und ohne eine zusätzliche Vergütung keine weitere Unterstützung erfolge. Außerdem meinte sie, dass der Beschluss möglicherweise die Grundlage für einen Befangenheitsantrag gebe, den könne ich ja stellen.

Ich hatte in dieser Zeit weitere Anträge auf Ordungsmittel gestellt, bis der Beschluss vom OLG zugestellt wurde, über den letzten wurde jetzt entschieden. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Begründung, der § 89 fehlt und daher ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kosten dafür soll ich auch übernehmen.

Wie sieht das aus, wenn Ordnungsmittel nicht angesetzt werden? Was kann ich tun?

Wenn ich es richtig weiß, müsste mich die beauftragte Rechtsanwältin doch weiter vertreten, bis diese dem Gericht mitteilt, dass sie das Mandat abgibt? (Schlechtleistung)

Muss das Gericht nicht mit einer Verfügung die Prozesskostenhilfe aufheben, bevor es eine Kostennote erlässt?

Ich hatte meinen Antrag auf Ordnungsmittel nicht auf § 89 FamFG berufen. Sondern nur Ordnungsmittel benannt. Dabei wurde das Gericht aufgefordert, die Gegenseite auf § 89 hinzuweisen.

Der jetzt seit annähernd 3 Jahren ausgesetzte Umgang hat mich als auch die betroffenen Kinder in Depressionen gestürzt. Ich habe mich diesbezüglich in eine Fachklinik einweisen lassen. Hat man als Vater oder Kind wirklich überhaupt keine Rechte?

-- Editiert von VermisseMeineKids am 16.09.2018 04:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Du kannst ein neues Verfahren anfangen, das alte ist abgeschlossen. Das Fehlen einer Ordnungsmaßnahme im Antrag muss kein Fehler des Anwalts sein.

wirdwerden

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von VermisseMeineKids):
Ich habe mich diesbezüglich in eine Fachklinik einweisen lassen
Das ist ja schon mal ein sehr guter Anfang.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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