Rückforderung Elterngeld Verjährung

15. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb430582-87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Elterngeld Verjährung

Hallo.

Ich habe ein Frage zu einer Rückforderung von Elterngeld.

Ich hatte Elterngeldanspruch von Juli 2013 bis Juli 2014. Ich begann im Mai bereits wieder zu arbeiten und informierte auch die Elterngeldstelle darüber. Da für den Monat Mai das Geld bereits gezahlt wurde, entstand eine Überzahlung i. h. v. 872 Euro. Ich erhielt einen Mitteilung darüber im Juni 2013. Im Juli 2013 fragte ich schriftlich eine Ratenzahlung an und erhielt nie Antwort.

Nun erhielt ich von ein paar Tagen (November 2015) einen Brief vom Landkreis, dass ich doch bitte den Antrag auf Gewährung einer Stundung ausfüllen soll.

Meine Frage: mein Antrag auf Ratenzahlung liegt über zwei Jahre zurück, muss ich diese Kosten überhaupt noch zurückzahlen oder ist das bereits verjährt?

Danke für Antworten und Gruß
Nicole

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Nicole,

Forderungen verjähren i.d.R. nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1.1. des Jahres nach der Leistung.

in diesem Fall dürfte also die Verjährung am 31.12.16 eintreten.

Bei Behörden meist etwas länger.



lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Die Verjährung wäre zum 31.12 16 eingetreten, wenn die Angelegenheit jetzt nicht bewegt worden wäre.

So geht´s wieder von vorne los.

LG nero

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb430582-87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, dann werde ich das mal machen. :)

LG
Nicole

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Ich erhielt einen Mitteilung darüber im Juni 2013. Also bevor Sie überhaupt einen Cent Elterngeld gesehen hatten: Ich hatte Elterngeldanspruch von Juli 2013 bis Juli 2014.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Forderungen verjähren i.d.R. nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1.1. des Jahres nach der Leistung.
in diesem Fall dürfte also die Verjährung am 31.12.16 eintreten.
Bei Behörden meist etwas länger.


Falls die "Mitteilung darüber im Juni 2013" ein Rückforderungsbescheid war, dann beträgt die Verjährungsfrist 30(!) Jahre.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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