Hallo,
meine Partnerin hat von 02/2015 bis 01/2016 Elterngeld bezogen und keine weiteren Einkünfte gehabt.
Im letzten Elterngeldbezugsmonat (Februar 2016) hat sie ihre Nichtsselbstständige Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber für 20h ausgeübt. Für diese Tätigkeit hat sie im Februar 2016 vom Arbeitgeber eine Abrechnung erhalten (nach Elterngeldbezugszeitraum) und das Gehalt wurde ihr im März 2016 (ebenfalls erst nach Elterngeldbezugszeitraum) übewiesen.
Dem Amt wurde die 20h Tätigkeit im Januar 2016 nun gegengerechnet und es gibt nun eine Rückforderung von 500 EUR.
Gilt hier nicht auch das Zuflussprinzip, d.h. die Zahlung erflgte doch erst weit nach Elterngeldbezugszeitraum-Ende ?
Würde sich hier ein Widerspruch lohnen wenn man hier einen Kontoauszug belegt?
Viele Grüße,
Tim
Rückforderung Elterngeld wegen Zusatzeinkommen (20h) während Elterngeldbezug: Zuflussprinzip?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
Elterngeld soll m.E. nach die finanziellen Einbußen durch die Betreuung abmildern.
Geht man arbeiten, dann betreut man nicht.
Zuflussprinzip kommt aus dem ALGII. Das ist hier nicht nicht der Fall?
lg
edy
Sind Sie da ganz sicher?
Ich habe ein Nebengewerbe, bei mir wurden die Einnahmen/Ausgaben nach dem Zuflussprinzip angerechnet.
Ich weiß aber nicht ob es hier für Nichtgewerbetreibende Unterschiede gibt?
LG, Sandy
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Hallo,
Beim Thema des TE ist doch noch gar nicht bekannt, ob die Partnerin ALGII bezieht.
lg
edy
Nein, ich bin ebenfalls berufstätig und habe ein Nebengewerbe.
Während meiner Elternzeit habe ich Elterngeld bezogen, das Amt wollte anschließend alle Ein- und Ausgaben meines Kleingewerbes nach dem Zuflussprinzip aufgelistet haben.
Wie es sich jedoch bei einem Angestellten ohne Nebengewerbe verhält, weiß ich nicht.
Vielleicht hat noch jemand anderes einen Hinweis für den Threadersteller.
LG, Sandy.
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