Rückwanderung mit gem. Sorgerecht

5. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
laurageiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwanderung mit gem. Sorgerecht

Hallo zusammen,

ich überlege mich von meinem Ehemann zu trennen. Wir sind vor 2 Jahren in die Schweiz ausgewandert. Wir haben einen 1 Jährigen Sohn, er ist in Deutschland geboren und deutsch/ungarischer Staatsbürger. Ich habe mich nie in DE abgemeldet und auch mein Sohn läuft unter meiner alten Adresse in DE.
Mein Mann hat sich in der Schweiz selbst ständig gemacht aber hat dort sonst keine sozialen Kontakte. In Deutschland leben Großeltern und Urgroßoma des Kleinen sowie der Rest der Familie. Auch Cousinen Cousins Taufpaten sind in DE. In der Schweiz haben wir niemand. Ich bin noch in Elternzeit, mein Arbeitgeber ist auch in Deutschland.

Stehen meine Chancen gut für das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Zwischen Vater und Sohn wären es dann "nur" 200 km, ich bin aus SüdBayern. Kann er was einwenden wegen 2,5 Std Autofahrt?

Und noch eine Frage, mein Mann hat jetzt schon 2x im Streit gesagt ich soll ihm den Wohnungsschlüssel geben und abhauen. Ein 3. Mal lasse ich mir das nicht gefallen, kann ich dann einfach mit dem Kleinen von der Schweiz über Österreich nach Deutschland die 200 km? Kann er da im Nachhinein nicht was drehen, dass es gegen seinen Willen war... Ich danke für Antworten!!




-- Editiert von laurageiger am 05.08.2021 00:10

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mich nie in DE abgemeldet und auch mein Sohn läuft unter meiner alten Adresse in DE.
Das dürfte einen Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz darstellen.

Zitat:
Stehen meine Chancen gut für das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Nein. Sie zeigen keinen einzigen Aspekt auf, der dafür sprechen würde, dass man Ihnen das gemeinsame Sorgerecht (oder eher die Befugnis in einem Einzelfall den ständigen Lebensmittelpunkt des Kindes zu bestimmen) überlassen sollte. Das gilt zumindest in Bezug auf das deutsche Familienrecht.

Da Sie sich aber an ein Gericht in der Schweiz wenden würden und höchst fraglich ist, ob das schweizer Gericht dann deutsches Familienrecht anwenden würde, hat diese Erkenntnis vermutlich nur eher eingeschränkten Wert.

Zitat:
In der Schweiz haben wir niemand.
Das ist doch typisch so, wenn man auswandert. Und doch haben Sie beide sich dazu entschieden.

Zitat:
mein Mann hat jetzt schon 2x im Streit gesagt ich soll ihm den Wohnungsschlüssel geben und abhauen.
Mit Äußerungen im Streit und deren Bedeutung ist das immer so eine Sache. Hier muss man, bevor man sich lange Gedanken über die (tatsächliche und dann ja auch noch rechtliche) Situation Gedanken macht, sich zunächst fragen, wie Sie slche Aussagen denn beweisen könnten?

Zitat:
kann ich dann einfach mit dem Kleinen von der Schweiz über Österreich nach Deutschland die 200 km?
Sie wollen also das Kind entführen und ins Ausland verschleppen? Das und solche plötzlichen, überstürzten Ausreisen dürften nach dem schweizer Familienrecht ein guter Grund sein, um dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.

Zitat:
Kann er da im Nachhinein nicht was drehen, dass es gegen seinen Willen war...
Vermutlich ist das gegen seinen Willen, sodass er da gar nichts "drehen" muss.

-- Editiert von Zuckerberg am 05.08.2021 07:30

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Na ja, es ist weder eine Entführung im strafrechtlichen Sinne gegeben, noch soll das Kind verschleppt werden. Auch könnte im Streitfall durchaus ein deutsches Gericht zuständig sein. Wenn die Mutter mit dem Kind wieder in Deutschland lebt, aber auch unabhängig davon dann, wenn nicht zunächst ein Verfahren in der Schweiz anhängig gemacht wird.

Die Fragestellerin kann auch nicht gezwungen werden, am Wohnort des Ehemannes zu bleiben, und auch Äußerungen, die im Streit gefallen sind, sind ernst zu nehmen. Niemand, wirklich niemand muss sich im Streit so behandeln lassen, sich prügeln lassen oder was weiß ich. Die einzige Frage, die sich im Augenblick stellt, ist, wo das Kind zunächst wohnen wird, ob bei Vater oder Mutter. Dafür sind bei so einem kleinen Kind gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls nachfolgende Aspekte von Bedeutung: wer war bisher die Hauptbezugsperson des Kindes, insoweit sollte eine gewisse Kontinuität beibehalten werden, und wie ist die Versorgung des Kindes sichergestellt? Wenn der Vater den ganzen Tag arbeitet, also nur Fremdbetreuung in Betracht kommt, die Mutter die Hauptbezugsperson ist, dann dürfte im Streitfall der Mutter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden.

Allerdings muss sie sich darüber im Klaren sein, dass sie die Entfernung zum Vater gesetzt hat, und insoweit die Umgangskosten für das Kind (Fahrtkosten) mit tragen muss.

Niemand muss sich so aus einer Wohnung schmeißen lassen, wirklich niemand. Ich hätte da am nächsten Morgen meine Sachen und mein Kind gepackt und wäre gegangen. Hätte einen erwachsenen Menschen also beim Wort genommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
laurageiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also den Einwand mit der "Entführung" kann ich nicht verstehen, da wir genauso eine Meldeadresse in DE besitzen.

Und ja ich bin Hauptbezugsperson, mein Sohn lässt sich zB nur von mir ins Bett bringen. Mein Mann müsste ihn in der Kita betreuen lassen, ich dagegen habe 3 Jahre Elternzeit + Großeltern vor Ort. Außerdem wird der Kleine auch noch gestillt

Ich habe ihm bereits gesagt, dass es mir hier nicht gefällt und er meinte dann soll ich zurück nach DE

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Intiron
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 33x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich hätte da am nächsten Morgen meine Sachen und mein Kind gepackt und wäre gegangen


1. Emotionale Überreaktion. Dürfte sich negativ auf alles Weitere auswirken.
2. Es ist auch das Kind des Vaters. Vergisst man als „Mutter" schnell, ich weiß.
3. Auch Väter haben Rechte. Sollte man im Zuge der allgegenwärtigen Gleichbehandlungsforderungen vielleicht mal beachten.
4. Jahrelang im Ausland leben und dort nicht gemeldet sein? Das dürfte weder die Schweiz, noch Deutschland besonders lustig finden.

Es gibt hier einige Punkte, die der TE auf die Füße fallen könnten (und würden). Bleibt die Frage: Gehts um das Kind oder nur um ihren Willen und das Kind „muss halt mit" oder soll als Druckmittel benutzt werden? Auch sowas prüfen Gerichte gottseidank.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Seine Reaktion war nicht über, oder wie? Wieso kann man Männer nicht gerade dann beim Wort nehmen, wenn es sich wiederholt? Gilt natürlich auch für Frauen, die überreagieren.

Die Rechte der Männer sind identisch mit denen der Frauen. Wenn er bisher die Hauptbetreuungsperson war, dann sollte das Kind bei ihm bleiben, ist doch kein Thema.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
laurageiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim ersten Streit war es nur mündlich, beim 2. Streit hat er mir einfach den Schlüssel aus der Tasche entwendet und mir per WhatsApp geschrieben, dass er den Schlüssel hat, er mich nie mehr wieder sehen will und ich nicht zurück kommen kann. Zählt sowas als Beweis?

0x Hilfreiche Antwort

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