Rückwirkende Unterhaltsforderung Kind

13. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)
Rückwirkende Unterhaltsforderung Kind

Hallo, da ich mich beruflich nur im Kostenbeitragsrecht auskenne, habe ich mal eine Unterhaltsfrage.

Kindesvater hat vor Jahren eine Unterhaltsverpflichtungserklärung unterschrieben und sich zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes verpflichtet. Dieser Forderung ist er jahrelang in der anfänglichen Höhe nachgekommen. Es wurden keinerlei Änderungen vorgenommen - weder nach unten noch nach oben.

Kindesmutter wendet sich jetzt erneut ans Jugendamt über eine Beistandschaft. Der Beistand rechnet jetzt alle Änderungen, die theoretisch in den letzten Jahren angefallen wären zusammen und bittet um Zahlung einer vierstelligen Summe sowie um Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages.

Der laufende Unterhalt ist kein Problem und wird gezahlt. Fraglich ist für mich, ob die rückwirkende Unterhaltsforderung allein aufgrund einer scheinbar dynamischen Unterhaltsverpflichtungserklärung rechtmäßig ist und alle Summen scheinbar endlos rückwirkend kumuliert werden können.

Kann da jemand weiterhelfen?

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-- Editiert smogman am 13.01.2014 20:42

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Kindesvater hat vor Jahren eine Unterhaltsverpflichtungserklärung unterschrieben und sich zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes verpflichtet.


Damit ist der Unterhalt in der titulierten Höhe auch zu zahlen. Wenn die Unterhaltssätze steigen, dann ist auch mehr Unterhalt zu zahlen.

Allerdings muss das auch geltend gemacht werden. Man kann also nicht einfach 20 Jahre abwarten und dann auf einmal alles nachfordern. Meines Wissens müssen Ansprüche innerhalb von drei Jahren auch geltend gemacht werden.

Für geltend gemachte Unterhaltsansprüche gilt dann aber eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Bei der Kiste geht es um recht viel Geld. Und deshalb würde ich empfehlen einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.



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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

quote:
Kindesvater hat vor Jahren eine Unterhaltsverpflichtungserklärung unterschrieben und sich zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes verpflichtet. Dieser Forderung ist er jahrelang in der anfänglichen Höhe nachgekommen.


Dann dürfte daran auch kein Beistand etwas ändern. Ganz nebenbei, das sind auch keine Juristen.

Da der Anspruch auf "mehr" in der Vergangenheit nicht geltend gemacht wurde, halte ich die Forderung für sinnfrei.

Mein Tipp: Wenn irgendjemand will, dass Sie mit der Forderung einen Anwalt beauftragen oder die Forderung selber durchsetzen, tun Sie das nicht.
Wenn der MA des Jugendamts meint, da irgendwas einklagen zu können, soll er doch tun. Ich halte die Forderung für aussichtslos.


-- Editiert altona01 am 13.01.2014 22:28

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Marcus,

quote:
Für geltend gemachte Unterhaltsansprüche gilt dann aber eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren.


lies mal hier:

http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-verjaehrung/

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen! Das ganze Unterhaltsrecht ist ziemlich verwirrend für mich.

Jetzt gehen die Meinungen allerdings ein wenig auseinander. Laut ihren Beiträgen müsse die KM trotz der Dynamik scheinbar die Erhöhung durch Änderung der Düsseldorfer Tabelle geltend machen, ansonsten verjähren die Forderungen. Zum Thema Verjährung habe ich ein gutachten des DIJUF gefunden (http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Verjaehrung_und_Verwirkung_von_Unterhaltsanspruechen_v._13.10.11_Stand_05.09.12.pdf).

Darin finde ich neben der Sonderregelung des § 207 BGB eigentlich nur eine einzige Ausstiegsmöglichkeit, nämlich die Verwirkung. Die Kindesmutter hat schließlich jahrelang nichts von sich hören lassen. Würde dann auch zu ihren Antworten passen.

Ggf. kann man das Jugendamt erstmal damit konfrontieren und den beistand zu einer Stellungnahme zwingen, inwiweit eine Verwirkung von Amts wegen überhaupt geprüft wurde. Ist halt immer die Frage, ob man den mitarbeitern damit nicht auf den Schlips tritt und sie noch energischer werden.



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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen!

Ich sehe das etwas anders.

Wenn der Unterhalt dynamisch tituliert ist, hat die unterhaltspflichtige Person den Zahlbetrag anzupassen, wenn sich Änderungen in der DT ergeben. Dazu bedarf es keine Aufforderung. Das ist ja gerade der Sinn einer dynamischen Titulierung.

Zur Verjährung sagt der Link von edy doch alles. Wenn Kind noch minderjährig gibt´s keine Verjährung. Verwirkung schon mal gar nicht.

LG nero

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Danke auch für diese Antwort!

Dass es "Verwirkung schon mal gar nicht" gibt, schließe ich aus. Es wird im DIJUF Gutachten umfassend darüber berichtet. Verjährung muss man überhaupt nur prüfen, wenn geltend gemachte Ansprüche nicht gezahlt werden und sich so immer mehr ansammelt, und selbst dann kann es noch zur Verwirkung kommen. Wie kommen Sie darauf, dass diese hier keine Anwendung findet?

Bleibt für mich eigentlich nur die Frage, ob es aufgrund der dynamischen Titulierung tatsächlich nie wieder einer Aufforderung benötigt. Dass dürfte auch entegen Ihrer Auffassung nicht der Sinn des dynamischen Titels sein. Der Sinn steckt doch eher dahinter aufwendige und ggf. kostenintensive Berechnungen und Verfahren zu verringern. Aber wohl kaum darin, dass der Unterhaltsgläubiger sich um nichts mehr kümmern muss und alle Obachtspflichten dem Schuldner aufgetragen werden. Unter Beachtung von treu und Glauben scheint mir das sehr weit hergeholt. Es gibt auch Schuldner, die nicht permament im Internet schauen, ob sich vielleicht die Düsseldorfer Tabelle geändert hat.

Wird wohl doch ein Fall für den Anwalt.

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#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Verwirkung setzt doch ein Fehlverhalten des Unterhaltsgläubigers ggü. des Unterhaltsschuldner voraus. Wie soll dass bei eine minderjährigen Kind denn sein?

Verjährung greift erst mit Eintritt der Volljährigkeit.

quote:
Der Sinn steckt doch eher dahinter aufwendige und ggf. kostenintensive Berechnungen und Verfahren zu verringern


Richtig! Und darum sollte sich das unterhaltspflichtig Elternteil regelmäßig informieren, ob Änderungen eingetreten sind. Wenn man einmal mit der Materie befasst ist, weiß man darum ja Bescheid.

quote:
Es gibt auch Schuldner, die nicht permament im Internet schauen, ob sich vielleicht die Düsseldorfer Tabelle geändert hat.


Muss man permanent auch gar nicht. Ein mal im Jahr ist völlig ausreichend.

LG nero

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Die Kindesmutter ist gesetzlicher Vertreter, es ist daher erstmal unerheblich, dass es sich um Kindesunterhalt handelt. Verwirkung heißt Untätigkeit in einem bestimmten Zeitraum und die liegt hier mMn definitiv vor. Ich zitiere dazu mal aus dem Gutachten:

"Grundsätzlich schließt die Hemmung der Verjährung nicht aus, dass im selben Zeitraum Verwirkung eintreten kann. Denn Unterhaltsansprüche können – selbst bei noch
nicht abgelaufener Verjährungsfrist – auch verwirkt
werden, wenn der Gläubiger über längere Zeit hinweg die Forderung nicht geltend macht und beim Schuldner das begründete Vertrauen hervorruft, er werde hierfür nicht mehr in Anspruch genommen." ...heißt also, dass Unterhaltsforderungen erst mit Volljährigkeit verjähren, aber nur dann wenn sie auch geltend gemacht wurden. (Umstandsmoment der Verwirkung)

Danach kommen noch Ausführungen zum Schuldnerschutz und der Hinweis, dass vor allem Unterhaltsgläubiger (sogar noch mehr als andere Gläubiger) verpflichtet seien, ihre Forderungen durchzusetzen. Dabei trete das Zeitmoment bereits regelmäßig nach einem Jahr der Untätigkeit ein. (Zeitmoment) Das ganze ist unterlegt mit zahlreichen hinweisen und Entscheidungen.

Irgendwie fühle ich mich auf dem richtigen Pfad angelangt. Es wird definitiv geklärt werden müssen, vielleicht setze ich mich sogar selbst an ein Schreiben.

...würde über das Ergebis informieren, wenn ich es nicht vergesse und es nicht untersagt ist später die Threads wieder hervorzukramen.



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#9
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ smogman

du solltest dich der Realität des Unterhaltsrechts stellen statt dir die Dinge schön zu reden. Es hilft dir nämlich nichts!
Du hast einen Titel (selbst geschaffen, wie oben geschrieben). Schau nach, was drin steht!
Ein Wortlaut wie "unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung" oder ähnlich
bedeutet, dass alles, was du sonst noch im Internet gefunden hast, erst mal irrelevant ist!
Du hast dich - freiwillig oder nicht - zur Zahlung verpflichtet. Und wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt, steht im Titel. Und genau das und nichts anderes hast du zu zahlen, solange der Titel gültig und nicht abgeändert ist.

Unterhaltsverwirkung für Kindesunterhalt gibt es nicht!
Ein entsprechendes Urteil wirst du nicht finden.

Gruß,
capitano



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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Also erstmal ist es mir persönlich vollkommen egal. Ich bin selbst Jugendamts-Mitarbeiter, arbeite aber im Bereich Hilfe zur Erziehung. Es betrifft mich also null persönlich und ich kann deshalb auch nicht reinschauen und lesen.

De facto ist das DIJUF aber Ansprechpartner Nummer eins für alle Jugendämter in Deutschland und ich frage mich warum es ein Rechtsgutachten zur Unterhaltsverwirkung mit quasi unzähligen Entscheidungen und Kommentaren gibt und du dann hier einfach hinschreibst, dass es sowas nicht gäbe. Bitte beachte, dass mir die Verjährung jetzt mittlerweile vollkommen klar ist. Ich habe verstanden, dass Kindesunterhalt niemals verjährt (bzw. frühestens mit Volljährigkeit). So auch im Gutachten erwähnt.

Es steht aber eben auch eindeutig drin, dass selbst titulierte, aber nicht geltend gemachte Forderungen, sehr wohl verwirken. Und das schon nach sehr kurzer Zeit. Da die Kindesmutter nichts geltend gemacht hat, sind sowohl der Umstands- als auch der Zeitmoment erfüllt. Ich sehe also gute Chancen. Ich bin sehr gespannt auf das Ergebnis.

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#11
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

quote:
Es steht aber eben auch eindeutig drin, dass selbst titulierte, aber nicht geltend gemachte Forderungen, sehr wohl verwirken.


Unsinn! Wenn Unterhalt tituliert ist, dann ist er geltend gemacht! Was bitte sehr sollte ein Unterhaltsgläubiger noch tun, um Unterhalt geltend zu machen?

Du solltest dich mal bei Deinen Kollegen über die Bedeutung von Unterhaltstiteln informieren.


Gruß,
capitano


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#12
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

@smogman

Du bist doch Jugendamtsmitarbeiter. Da stehen dir doch interne Dienstwege offen.

Bitte doch einfach deinen Kollegen von der Beistandsschaft um Auskunft, wie er die Sache mit der Verwirkung sieht. Ich denke mal, die Leute werden erst mal Maximalforderungen stellen und gucken, was passiert.

Oder du wendest dich einfach an die juristische Abteilung des Jugendamtes und bittest die um Auskunft. Dort sind Rechtsanwälte beschäftigt, die sich mit Sicherheit in solchen Fragen blendend auskennen!

Also dein Problem solltest du doch im Rahmen deiner Möglichkeiten sehr viel besser klären können als das hier in einem Laienforum möglich ist.



-- Editiert Marcus2009 am 16.01.2014 09:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Welches Jugendamt hat denn eine eigene juristische Abteilung?

wirdwerden

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#14
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Rechtsabteilungen haben üblicherweise die Landesjugendämter.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ja, aber die beraten nicht extern. Da achten schon die Rechtsanwaltskammern sehr drauf. Und da sitzen auch keine zugelassenen Rechtsanwälte (auch dafür sorgen die Kammern), sondern Juristen. Auch das ist ein Unterschied.

Und - das Jugendamt ist Interessenvertreter des Kindes und nicht des Vaters.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Könnte es sein, dass dir entgangen ist, dass "smogman" Mitarbeiter des Jugendamtes ist?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hab ich da was überlesen? Wo steht denn das?

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ wirdwerden

quote:
Ich bin selbst Jugendamts-Mitarbeiter, arbeite aber im Bereich Hilfe zur Erziehung.

von smogman am 15.01.2014 23:31

Gruß,
capitano


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ist doch eine völlig andere Abteilung, er hat beruflich doch mit der Sache nichts zu tun. Und Gratis-Rechtsberatung für Mitarbeiter, ja wo gibt es denn das auf Kosten der Steuerzahler?

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Och wirdwerden! Nu hör doch endlich mit dem Geschnatter auf!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Ich hab noch mal ein bisschen gelesen... Urteil liefere ich nach, wenn gewünscht.

Es kann in der Tat sein, dass titulierte Unterhaltsrückstände nach 3 Jahren verjähren, wenn diese nicht im Rhythmus von 3 Jahren geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Geltendmachung der Rückstände ein unbillige Härte gegen den Unterhaltsschuldner darstellt.

Hier sollte der TS daher mal darlegen, in welcher Höhe Rückstände eingefordert werden.

LG nero



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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@wirdwerden
Ich habe einige Jahre mit unterschiedlichsten Ämtern und Behörden zusammen gearbeitet und weiß, dass einiges auf dem kleinen Dienstweg möglich ist. Um an so eine Information (ob von einem RA oder Juristen ist doch völlig irrelevant) zu kommen bedarf es maximal zwei bis drei Telefonaten.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

@nero

quote:
Hier sollte der TS daher mal darlegen, in welcher Höhe Rückstände eingefordert werden.


Das hat er doch schon.

quote:
Der Beistand rechnet jetzt alle Änderungen, die theoretisch in den letzten Jahren angefallen wären zusammen und bittet um Zahlung einer vierstelligen Summe sowie um Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages.


Ich darf mich hier einmal ausnahmensweise selbst zitieren mit dem ersten Beitrag zu diesen Thema:

quote:
Bei der Kiste geht es um recht viel Geld. Und deshalb würde ich empfehlen einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.


Nach DIESER Diskussion würde ich dem Fragesteller dringend empfehlen wirklich fachkundigen Rat einzuholen.

@amako

Iss ja schon gut. Ich denke wirdwerden hat meinen kessen Hinweis mit dem "Geschnatter" schon richtig verstanden. Normalerweise ist wirdwerden ja eine ganz vernünftige Frau, deren Kommentare ich sehr schätze.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Hallo und entschuldigt die späte Antwort. Ich habe erst jetzt gesehen, dass es auf den anderen Seiten weiterging.

Zum Thema Verwirkung hat sich leider nach wie vor keiner geäußert. Das Gutachten scheint für euch aus irgendeinem Grund völlig irrelevant zu sein!?

Zum Thema Rechtsberatung im Jugendamt kann ich nur sagen. Meine persönliche Erfahrung hat mir gezeigt, dass kompetenter Rat Mangelware ist - insbesondere in Rechtsbereichen, die so zahlreich wie das Unterhaltsrecht durch die ständige Rechtsprechung begleitet werden. Nicht umsonst wird immer wieder das DIJUF zur Hilfe herangezogen. Wenn ich sehe, was in den Ämtern für Leute arbeiten (dürfen), da informiere ich mich lieber selbst. Außerdem ist - wie bereits von einem anderen Nutzer geschrieben - das Jugendamt der Interessenvertreter des Kindes. Ich habe also ganz bewusst auf eine Rückfrage innerhalb unseres Amtes verzichtet. Zumal es mich auch nicht persönlich betrifft und die Ressourcen kompetenter Mitarbeiter für Privatangelegenheiten auch eher begrenzt sind.

Der Fall liegt jetzt bei einem entsprechenden Fachanwalt und dürfte dort gut aufgehoben sein. Ich werde über das Ergebnis informieren.

Freundliche Grüße!

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi wirdwerden,

"Und da sitzen auch keine zugelassenen Rechtsanwälte (auch dafür sorgen die Kammern), sondern Juristen."

Besser kann ich hier leider nicht zitieren, aber wo ist der Unterschied (für Dich)? Sachlich gibt es keinen ausbildungsbedingten Unterschied.

Hi Nero,

die Urteilssuche kannst Du Dir sparen (obwohl es genug davon im von Dir geposteten Sinne gibt), da in diesem Fall ja laufend Unterhalt gezahlt wurde, nur eben nicht in richtiger Höhe. Spannend würde es nur, wenn jede Zahlung mit Bestimmung erfolgte, was bei Dauerzahlungen aber eher nicht zu vermuten ist. Von daher gilt 366 BGB.

SG

Berry

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