Hallo Members,
im Mai 2010 habe ich durch die Unterhaltsvorschussstelle (UVG) des Jugendamtes (JA) eine Bescheid für die Zurückzahlung von UVG-Leistungen erhalten, die meine Tochter erhalten hat, da ich nicht zahlungsfähig war.
Im September 2010 habe ich ein Schreiben des JA erhalten, dass man mich für den Zeitraum nicht mehr in Regress nehmen will.
Wortlaut: " Sehr geehrter Herr ..., wir werden Sie für den Zeitraum keinen Unterhalt von Ihnen fordern."
Soweit so gut!
Gestern erhielt ich erneut eine Aufforderung zur Zahlung.
kann ich davon ausgehen, dass die Akten des JA nicht vollständig sind und der Sachbearbeiter, der sich im Osterurlaub befindet, etwas geschlafen hat?
Gruß
Rückzahlung UVG - hat der Sachbearbeiter geschlafen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Im September 2010 habe ich ein Schreiben des JA erhalten, dass man mich für den Zeitraum nicht mehr in Regress nehmen will.
Wortlaut: " Sehr geehrter Herr ..., wir werden Sie für den Zeitraum keinen Unterhalt von Ihnen fordern."
Enthielt dieses Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung?
So in etwa... "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats blablabla..."
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"Lukas 7,23"
nein, sowohl, die aufforderung zur zahlung, als auch das schreiben, dass ich nicht in anspruch genommen werde, enthielt keine rechtsbehelfsbelehrung.
also?!
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Ich fasse mal kurz zusammen:
Mai 10: Zahlungsaufforderung
Sept 10: Erlass der Forderung
Apr 11: Zahlungsaufforderung
Ich gehe davon aus, dass von Mai/Juni bis Sept 2010 entsprechende Raten gezahlt worden sind.
Fraglich nun, wie viel ist dann noch offen?
Und warum fällt das erst jetzt auf?
Wenn es sich bei dem Schreiben im Sept nicht um einen Erlass, sondern eine Stundung gehandelt hat, dann leben die Ansprüche des JA wieder auf, wenn der Grund für die Aussetzung entfallen ist.
Für eine genauere Beurteilung müsstest Du sagen, welche Rechtsgründe jeweils für die "Einstellung" und die "Nachforderung" genannt worden sind.
Aber das den Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrungen angefügt waren, lässt mich stutzen.
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"Lukas 7,23"
nein...kein schreiben enthielt eine belehrung.
also...die rückforderung sollte für jan. 2010 bis mai 2010 sein - also 5 monate.
grundlage: kein ausreichendes einkommen wegen arbeitslosigkeit, übergang der unterhaltsforderung auf den träger der leistung § ??? UVschG
im sept. 2010 mitteilung, dass man für den o.a. zeitraum mich nicht in regress nimmt. ohne nennung einer stundunungsformel, etc.
achja...ab juni 2010 wieder komplett gezahlt
Ich will mich jetzt nicht an der Rechtsbehelfsbelehrung festkrallen.
Ich kann aus er Ferne ohne Vorliegen der Schreiben des JA nicht feststellen, ob es sich im ersten Schreiben um eine Verwaltungsakt handelt.
Die Frage wäre dann, ob zwischen Mai und Sept 10 ein Widerspruch des TE gelaufen wäre, der dann zu einem Widerspruchsbescheid hätte führen können.
Ein Indiz aus der Ferne kann dann die Rechtsbehelfsbelehrung sein.
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"Lukas 7,23"
also es ist kein verwaltungsakt...es war lediglich eine zahlungsaufforderung..., soweit ich mein rudimentäres jura-wissen zusammenkratzen, was ich aus dem studium habe, ist das zweite schreiben als aufhebung des schuldverhältnisses zu sehen, da ja kein verwaltungsakt vorliegt, der ja bekanntlich durch einen änderungsbescheid aufgehoben werden muss.
stimmst du da zu!
Eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von x€ kann sehr wohl ein VA sein.
Mich wundert außerdem die Formulierung "in Regress nehmen". Hat in diesem Zusammenhang doch gar keinen Sinn.
Und mal "einfach so" darf auch das JA keinen Änderungsbescheid rausjagen.
Der Bescheid hat von Anfang an richtig zu sein. Fehler führen nicht dazu, dass er nichtig werden würde. Und der Bürger darf sich auf die Richtigkeit der Entscheidung verlassen.
Wenn Du allerdings für fünf Monate Unterhaltsrückstand bezahlen solltest, dann für fünf Monate gezahlt hast, dürfte sich die Forderung erledigt haben.
Irgendwas passt da noch nicht.
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"Lukas 7,23"
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