Rückzahlung UVG - hat der Sachbearbeiter geschlafen?

20. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung UVG - hat der Sachbearbeiter geschlafen?

Hallo Members,

im Mai 2010 habe ich durch die Unterhaltsvorschussstelle (UVG) des Jugendamtes (JA) eine Bescheid für die Zurückzahlung von UVG-Leistungen erhalten, die meine Tochter erhalten hat, da ich nicht zahlungsfähig war.
Im September 2010 habe ich ein Schreiben des JA erhalten, dass man mich für den Zeitraum nicht mehr in Regress nehmen will.
Wortlaut: " Sehr geehrter Herr ..., wir werden Sie für den Zeitraum keinen Unterhalt von Ihnen fordern."
Soweit so gut!
Gestern erhielt ich erneut eine Aufforderung zur Zahlung.
kann ich davon ausgehen, dass die Akten des JA nicht vollständig sind und der Sachbearbeiter, der sich im Osterurlaub befindet, etwas geschlafen hat?
Gruß

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
Im September 2010 habe ich ein Schreiben des JA erhalten, dass man mich für den Zeitraum nicht mehr in Regress nehmen will.
Wortlaut: " Sehr geehrter Herr ..., wir werden Sie für den Zeitraum keinen Unterhalt von Ihnen fordern."


Enthielt dieses Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung?
So in etwa... "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats blablabla..."

-----------------
"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, sowohl, die aufforderung zur zahlung, als auch das schreiben, dass ich nicht in anspruch genommen werde, enthielt keine rechtsbehelfsbelehrung.

also?!

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Ich fasse mal kurz zusammen:
Mai 10: Zahlungsaufforderung
Sept 10: Erlass der Forderung
Apr 11: Zahlungsaufforderung

Ich gehe davon aus, dass von Mai/Juni bis Sept 2010 entsprechende Raten gezahlt worden sind.
Fraglich nun, wie viel ist dann noch offen?
Und warum fällt das erst jetzt auf?

Wenn es sich bei dem Schreiben im Sept nicht um einen Erlass, sondern eine Stundung gehandelt hat, dann leben die Ansprüche des JA wieder auf, wenn der Grund für die Aussetzung entfallen ist.

Für eine genauere Beurteilung müsstest Du sagen, welche Rechtsgründe jeweils für die "Einstellung" und die "Nachforderung" genannt worden sind.

Aber das den Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrungen angefügt waren, lässt mich stutzen.

-----------------
"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

nein...kein schreiben enthielt eine belehrung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

also...die rückforderung sollte für jan. 2010 bis mai 2010 sein - also 5 monate.
grundlage: kein ausreichendes einkommen wegen arbeitslosigkeit, übergang der unterhaltsforderung auf den träger der leistung § ??? UVschG

im sept. 2010 mitteilung, dass man für den o.a. zeitraum mich nicht in regress nimmt. ohne nennung einer stundunungsformel, etc.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

achja...ab juni 2010 wieder komplett gezahlt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Ich will mich jetzt nicht an der Rechtsbehelfsbelehrung festkrallen.

Ich kann aus er Ferne ohne Vorliegen der Schreiben des JA nicht feststellen, ob es sich im ersten Schreiben um eine Verwaltungsakt handelt.
Die Frage wäre dann, ob zwischen Mai und Sept 10 ein Widerspruch des TE gelaufen wäre, der dann zu einem Widerspruchsbescheid hätte führen können.
Ein Indiz aus der Ferne kann dann die Rechtsbehelfsbelehrung sein.

-----------------
"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

also es ist kein verwaltungsakt...es war lediglich eine zahlungsaufforderung..., soweit ich mein rudimentäres jura-wissen zusammenkratzen, was ich aus dem studium habe, ist das zweite schreiben als aufhebung des schuldverhältnisses zu sehen, da ja kein verwaltungsakt vorliegt, der ja bekanntlich durch einen änderungsbescheid aufgehoben werden muss.
stimmst du da zu!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Eine Aufforderung zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von x€ kann sehr wohl ein VA sein.

Mich wundert außerdem die Formulierung "in Regress nehmen". Hat in diesem Zusammenhang doch gar keinen Sinn.

Und mal "einfach so" darf auch das JA keinen Änderungsbescheid rausjagen.
Der Bescheid hat von Anfang an richtig zu sein. Fehler führen nicht dazu, dass er nichtig werden würde. Und der Bürger darf sich auf die Richtigkeit der Entscheidung verlassen.

Wenn Du allerdings für fünf Monate Unterhaltsrückstand bezahlen solltest, dann für fünf Monate gezahlt hast, dürfte sich die Forderung erledigt haben.

Irgendwas passt da noch nicht.

-----------------
"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.978 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen