Rückzahlung Unterhaltsvorschuss bei Erbschaft

9. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Froschmaul
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückzahlung Unterhaltsvorschuss bei Erbschaft

Hallo!

Meine Exfrau hat Unterhaltsvorschuss für mehrere Jahre erhalten. Ich konnte nachweislich (ALG1, geringes Einkommen) in diesem Zeitraum keinen Unterhalt zahlen.

Nun habe ich eine Erbschaft gemacht. Kann das Jugendamt nun den gesamten gezahlten Unterhaltsvorschuss von mir zurück verlangen?

Vielen Dank!

-- Editiert von Moderator am 09.10.2019 16:30

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Froschmaul):
Ich konnte nachweislich (ALG1, geringes Einkommen) in diesem Zeitraum keinen Unterhalt zahlen.
Das kommt wohl maßgeblich darauf an, ob du in diesem Zeitraum als nicht leistungsfähig oder nur als nicht zahlungsfähig eingestuft wurdest.

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#2
 Von 
Froschmaul
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Danke für die Antwort. Wo ist der Unterschied zwischen "nicht leistungsfähig" und "nicht zahlungsfähig" ?

Das Jugendamt hat von der Erbschaft erfahren und schon die Rechnung gesendet obwohl ich die Erbschaft noch lange nicht habe.

Ich frage mich halt ob das so Recht ist und auf welche Gesetzte sich das Jugendamt berufen kann.

Vielen Dank!

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Froschmaul):
Wo ist der Unterschied zwischen "nicht leistungsfähig" und "nicht zahlungsfähig" ?
Bei jemandem, der nicht leistungsfähig ist, gegen den besteht keine Forderung. Bei jemandem, der nicht zahlungsfähig ist, besteht eine Forderung, die derzeit nicht bezahlt werden kann.

Zitat (von Froschmaul):
schon die Rechnung gesendet
Das Jugendamt sendet keine Rechnungen. Das Jugendamt schickt Aufforderungen zur Einkommensoffenbarung, Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Titulierungsersuchen, veranlasst Mahnbescheide, lässt existierende Titel umschreiben, stellt Anträge bei Gericht usw. ...aber ganz sicher keine Rechnung.

Zitat (von Froschmaul):
auf welche Gesetzte sich das Jugendamt berufen kann

Bei Unterhaltsvorschuss sind im Regelfall das Unterhaltsvorschussgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zutreffend. Genaue Grundlagen sollten möglichst in den Schreiben stehen.

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#4
 Von 
Froschmaul
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Nochmal Danke für die Antwort.

Richtig, eine Rechnung in diesem Sinne haben sie noch nicht geschickt, mir aber vor Ort vorgerechnet was ich nach Erhalt der Erbschaft zu zahlen habe.

Was trifft nun für mich zu? War ich "nicht zahlungsfähig" oder "nicht leistungsfähig"?

Vielen Dank!

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32146 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Froschmaul):
Was trifft nun für mich zu? War ich "nicht zahlungsfähig" oder "nicht leistungsfähig"?
Du warst nicht leistungsfähig.
Nun bist du durch die Erbschaft zwar leistungsfähig, aber da noch kein Geld aus der Erbmasse für dich verfügbar ist--- bist du zur Zeit noch nicht zahlungsfähig.
Zitat (von Froschmaul):
mir aber vor Ort vorgerechnet was ich nach Erhalt der Erbschaft zu zahlen habe.
Das wird das Jugendamt dir auch garantiert noch in einem Schreiben mitteilen.

Im Grunde ist es einfach:
Der Staat/Jugendamt hat VORSCHUSS geleistet. Der VORSCHUSS ist kein Geschenk.
Zitat (von Froschmaul):
Kann das Jugendamt nun den gesamten gezahlten Unterhaltsvorschuss von mir zurück verlangen?
Ja. Durchaus.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Der gezahlte Vorschuss kann nur zurückgefordert werden, wenn auch Leistungsfähigkeit vorgelegen hat.

Zitat (von Anami):
Du warst nicht leistungsfähig.
Woher willst du das wissen? Aus dem Sachverhalt ergibt sich das nicht.

Zitat (von Anami):
Der Staat/Jugendamt hat VORSCHUSS geleistet. Der VORSCHUSS ist kein Geschenk.

Wenn man nicht leistungsfähig wäre, wäre diese Aussage unwahr.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32146 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Woher willst du das wissen?
Ich habe das aus dem EP entnommen.
Zitat (von Froschmaul):
Ich konnte nachweislich (ALG1, geringes Einkommen) in diesem Zeitraum keinen Unterhalt zahlen.
Was ist denn dann *Leistungsfähigkeit* :???:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Im Unterhaltsrecht muss man für die Feststellung von Fakten entweder Übereinstimmung mit der Gegenseite erzielen oder es gerichtlich durchsetzen.

D.h., die UVK fordert einen auf etwas zurückzuzahlen und dann wendet man ein, man sei nicht leistungsfähig, weil man auf einem Auge blind ist und nur rückwärts laufen kann. Dann kann die UVK entweder sagen "okay, du bist auch nach unserer Auffassung nicht leistungsfähig" (Einigkeit) oder aber "ist uns egal, wir sehen das anders als du und wollen unser Geld" (keine Einigkeit). Im Letzteren Falle müsste man sich, wenn man sich als Pflichtiger weiter auf Leistungsunfähigkeit berufen wöllte, ggf. auf ein Gerichtsverfahren einlassen. Dann würde die Leistungsfähigkeit Teil der gerichtlichen Auseinandersetzung sein.

Eine ALG I Bezug oder geringes Einkommen führen aufgrund gesteigerter Unterhaltspflicht im Normalfall nicht zu fehlender Leistungsfähigkeit. Die Darlegungs- und Beweislast liegt zudem beim Pflichtigen und das wird selbst von FamR-Anwälten immer wieder missachtet.

-- Editiert von smogman am 09.10.2019 15:43

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Unterhaltsvorschuß muss man in der Höhe zurückzahlen, in welcher ein bestandskräftiger Verwaltungsakt besteht. Dieser Betrag kann sich durchaus von dem Betrag unterscheiden, der für das Kind ausbezahlt worden ist. Ob dieser geschuldete Betrag aus einer Erbschaft oder aus Darlehen oder aber aus laufendem Einkommen gezahlt wird, das interessiert nicht.

wirdwerden

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Das stimmt nicht, denn die UHV-Rückforderung ist keine öffentlich-rechtliche Forderung. Es handelt sich um übergegangene Unterhaltsansprüche nach § 7 UHVorschG und die sind genauso im Zivilrechtsweg geltend zu machen wie nicht übergegangene Ansprüche. Der barunterhaltspflichtige ET wird also zur Zahlung und zur Errichtung einer Urkunde aufgefordert. Kommt er dem nicht nach, steht der UVK der Gerichtsweg offen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32146 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Froschmaul):
Richtig, eine Rechnung in diesem Sinne haben sie noch nicht geschickt, mir aber vor Ort vorgerechnet was ich nach Erhalt der Erbschaft zu zahlen habe.
Dann wird es wohl so sein, dass der TE der UVK dann mitteilen muss, dass die Summe aus der Erbschaft verfügbar ist.
Daraufhin startet dann das von dir beschriebene Verfahren.
An der Forderungssumme wird sich nichts ändern.
Ich meine verstanden zu haben, dass der TE genau dieses wissen wollte.
Zitat (von Froschmaul):
Kann das Jugendamt nun den gesamten gezahlten Unterhaltsvorschuss von mir zurück verlangen?
Zumindest das, was schon vor Ort vorgerechnet wurde.

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