Rückzahlung nach Trennung (nichtehel. Lebensgem.)

30. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Rückzahlung nach Trennung (nichtehel. Lebensgem.)

Hallo, hoffe hier kann mir jemand weiter helfen, ich suche schon wie verrückt nach einem ähnlichen Fall, finde allerdings nichts konkretes.

Folgendes Problem:

Es gab eine nichteheliche Lebensgemeinschaft von ca. 3 Jahren.

In dieser Zeit wurden etwaige Lebenshaltungskosten geteilt, dies war mündlich abgesprochen. Immer im Wechsel, je nachdem wer gerade bei Kasse war hat Rechnungen bezahlt.
Unter anderem hat die Klägerin Kontoauszüge darüber, dass sie ab und zu die Miete des Angeklagten bezahlte und stellte noch andere Posten auf, die sie kenntlich für ihn ausführte. Dort stand allerdings nie der Betreff Darlehen oder dergleichen.

Vom Konto des Angeklagten, wenn man die Kontoauszüge gegenhält wurde hauptsächlich regelmäßig Geldeingänge vermerkt, Bezahlung von anderen Rechnungen und häufige Barentnahmen. Allerdings nichts konkretes, das an die Klägerin gerichtet ist.

Nur der Angeklagte stand im Mietvertrag und polizeilich war die Klägerin nie bei ihm gemeldet. Inzwischen hat sie auch Eltern und Freunde die bezeugen wollen, dass sie nur gelegentlich bei ihm geschlafen hat und keine Lebensgemeinschaft bestand und eine Freundin die "Zeugin" war als er versprach die Ratenzahlung fortzusetzen.

Sie war beim Arbeitsamt gemeldet, hatte nur selten Aufträge in ihrer Selbständigentätigkeit und wenn sie Geld verdient hat sollte sie sich beteiligen.

Außerdem hat sie eine Rückzahlungsvereinbarung aufgestellt, allerdings keine Unterschrift vom Angeklagten.
Zu guter Letzt (nachdem jetzt der Mahnbescheid eingegangen ist) meldet sich die Klägerin beim Angeklagten angeblich weil ihr Anwalt ihr geraten hat mit dem Angeklagten in Kontakt zu gehen und sich außergerichtlich zu einigen, es würde sonst teuer für ihn werden.

Nun stellt sie in Frage, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft gehandelt habe. dieses können allerdings Freunde vom Angeklagten bezeugen und auch, dass der ganze Hausrat von ihr in seiner Wohnung stand, bis sie beim Auszug abgeholt wurden.

Nun die Fragen:
Gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen und ist es relevant ob es eine Lebensgemeinschaft oder keine war?

Ich welcher Beweispflicht steht der Angeklagte?

Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Förderung?

Wie stehen die Chancen für den Angeklagten den Prozess zu gewinnen?
Würdet ihr zu einer außergerichtlichen Einigung raten, oder gibt es genug Aussicht auf Erfolg?

Ich hoffe wirklich wirklich das mir jemand helfen kann.

Vielen Dank im voraus!!

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18 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Wenn ich der "Beklagte " wäre, würde ich dem Mahnbescheid widersprechen und auf das gerichtliche Verfahren warten.

Die ehemalige LG versucht hier doch Gelder zurück zu erhalten, welche sie zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts ausgegeben hat. Und wenn sie dann mal die Miete des "Beklagten" gezahlt hat, dann könnte man das als freiwillige Zuwendung ansehen wollen.

Hat die Dame denn eine eigene Wohnung?

Von einer Rückzahlung dieser Gelder war doch wohl nie die Rede.

quote:
angeblich weil ihr Anwalt ihr geraten hat mit dem Angeklagten in Kontakt zu gehen und sich außergerichtlich zu einigen, es würde sonst teuer für ihn werden.



Ne, weil der Anwalt weiß, dass er mit seiner Mandantin vor Gericht sang- und klanglos unterliegen wird. Daher noch mal der Versuch einer außergerichtlichen "Einigung". Teuer wird es dann nicht für den "Beklagten" sondern für die Klägerin.

quote:
Wie stehen die Chancen für den Angeklagten den Prozess zu gewinnen?


Deutlich besser als für die "Klägerin".

Ganz wichtig, dem Mahnbescheid widersprechen, sonst ergeht ein Vollstreckungsbescheid, und damit kann gepfändet werden.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Super!! Vielen dank für die Antwort!
Die Klägerin hatte einen Wohnort in einer anderen Stadt und hat, wenn sie in Berlin war bei ihren Eltern gewohnt bzw. Beim Angeklagten
Die Eltern werden das zudem auch bezeugen, dass sie ausschließlich dort gewohnt hat.

ändert das was??

Das dachte ich mir auch mit der außergerichtlichen Einigung, klingt weniger nach Sorge um den Angeklagten, mehr nach Sorge um sie.

-- Editiert Padme90 am 30.05.2014 19:30

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120246 Beiträge, 39858x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen und ist es relevant ob es eine Lebensgemeinschaft oder keine war? <hr size=1 noshade>

JA, das spielt eine Rolle



quote:<hr size=1 noshade>Ich welcher Beweispflicht steht der Angeklagte? <hr size=1 noshade>

Eine Beweispflicht gibt es nicht.
Wer sich jedoch zu unrecht angeklagt sieht, dem steht es frei die Version der Klägerin zu widerlegen, idealerweise durhc Beweise.



quote:<hr size=1 noshade>Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Förderung? <hr size=1 noshade>

Das steht dann in der Klagebegründung.



quote:<hr size=1 noshade>Wie stehen die Chancen für den Angeklagten den Prozess zu gewinnen? <hr size=1 noshade>

Irgendwo zwischen 0-100, kommt auf die Klagebegründung und die Beweismittel an.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Zu guter Letzt (nachdem jetzt der Mahnbescheid eingegangen ist) meldet sich die Klägerin beim Angeklagten angeblich weil ihr Anwalt ihr geraten hat mit dem Angeklagten in Kontakt zu gehen und sich außergerichtlich zu einigen, es würde sonst teuer für ihn werden.



Wer hat denn diesen Mahnescheid unterschrieben?

Es könnte sein, daß (noch) gar kein Anwalt eingeschaltet wurde und nur Druck gemacht weden soll. Das Mahngericht prüft den Bestand der Forderung nicht.

Im Prinzip ist es so, dass fast wie bei einer Ehe bei der nichtehelichen Gemeinschaft gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nicht ausgeglichen werden, wenn die Beziehung endet.

Ausser, das war ausdrücklich anders geregelt, Darlehen, Vorbehalt der Rückforderung.

Wie ist denn das zu verstehen:

quote:
Außerdem hat sie eine Rückzahlungsvereinbarung aufgestellt, allerdings keine Unterschrift vom Angeklagten.


Gab es denn Absprachen, was Rückzahlungen angeht? Fehlt nur die Unterschrift oder hat sie sich das aus den Fingern gesogen? Wenn/so weit die Rückzahlung mündlich besprochen war, sollte man sich daran halten.

Wenn der Streitwert über 5.000 EUR liegt (?), wird nach dem Widerspruch die Sache an das Landgericht abgegeben, das bedeutet dann swieso Anwaltszwang.

Es kann ja sein, dass die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss, der vor der Abgabe an das Streitgericht zu zahlen ist, nicht einzahlt. Dann schläft das Verfahren ein.

Wenn das aber weiter geht, wäre hier ein Anwalt ratsam, spätestens wenn die Klageschrift nach dem Widerspruch kommt.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Es gab Posten die fielen unter die Zahlungsteilung innerhalb der Beziehung. Zum Beispiel Mietruckstande, sie war sehr fordernd und er hat nicht so viel verdient, deswegen die Absprache im Gegenzug bezahlte er in den besagten Monaten auswärtige Aktivitäten und andere Rechnungen. Zum teil buchte er drei mal am Tag Geld von seinem Konto ab. Andere Kosten, die nur ihn selbst betroffen haben hat er bereits mit Beleg über eine Überweisung an sie getilgt oder im Beisein eines Freundes. Aber auch da war keine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Seit Ende letzten Jahres hat sie bereits einen Anwalt und immer hin und her geschrieben.
Bis zum Gericht wollte der Angeklagte keinen Anwalt nehmen.

Jetzt wird es wohl zeit.

In keinem der Briefe steht ein Paragraph, bedeutet das es gibt keine Rechtsgrundlage?? Ausser moralisch gesehen?

Der Streitwert liegt bei 2500 Euro.

Und die Ratenzahlungsvereinbarung erstellte sie nach Ende der Beziehung und forderte all ihre Aufwändungen zurück.

Wenn sowas durchkommt dann glaube ich nicht mehr ans Rechtssystem.

Bitte um nochmalige Info. Danke schon mal!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Seit Ende letzten Jahres hat sie bereits einen Anwalt und immer hin und her geschrieben.
Bis zum Gericht wollte der Angeklagte keinen Anwalt nehmen.

Jetzt wird es wohl zeit. <hr size=1 noshade>



Ja. Nach Widerspruch wird das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben, dann wird bald eine Klageschrift kommen.

Dann müsstest du auf die vom Anwalt formulierte Klageschrift erwidern. Das würde ich dir nicht empfehlen, das selbst zu machen.

Widerspruch musst du aber auf jeden Fall einlegen, das hat ja bereits nero oben geschrieben und begründet.

Alternativ kommt selbstverständlich der aussergerichtliche Vergleich in Betracht. Dann würde sich der Prozess erledigen. Was man da vereinbart und zu zahlen bereit ist, ist weniger eine Rechtsfrage, sondern eher von der Beziehung geprägt, Bauchentscheidung.

Das Gericht würde später auch einen Vergleich vorschlagen, das muss es sogar, siehe § 278 ZPO .

Viele Verfahren enden so, der Prozessvergleich ist dann aber erheblich teurer, dann sind bereits Gerichts- und Anwaltsgebühren entstanden.

Das kann man vorprozessual billiger haben, der Vorschlag des Anwalts muss also nicht "bösartig" sein.

Grundsätzlich bestehen aber keine Ausgleichsansprüche, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft endet. Von Ausnahmen abgesehen, aber hier werden wir es nicht hin bekommen, uns jeden Zahlungsvorgang anzusehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Heißt das jetzt im Umkehrschluss es gibt für beide Seiten keine besonders gute Chancen zu gewinnen? So hört sich das für mich mit dem Vergleich an.

Problem ist, er möchte ihr gar nichts zahlen, weil auch nichts mehr offen ist. Was offen war hat er bereits gezahlt.

Gilt das mit dem Zahlungsvorschuss auch beim Amtsgericht?

Wenn das immer mit einem Vergleich endet, dann könnte ich ja jeden verklagen dem ich mal Geld überwiesen habe was ich jetzt brauche? Das kann doch nicht der Ausweg der Angelegenheit sein.

Trotzdem danke für das Feedback

Wie sieht es eigentlich mit Prozesskostenbeihilfe aus, wann sollte man die beantragen? Oder ist es schon zu spät?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Heißt das jetzt im Umkehrschluss es gibt für beide Seiten keine besonders gute Chancen zu gewinnen? So hört sich das für mich mit dem Vergleich an.

Problem ist, er möchte ihr gar nichts zahlen, weil auch nichts mehr offen ist. Was offen war hat er bereits gezahlt.

Gilt das mit dem Zahlungsvorschuss auch beim Amtsgericht? <hr size=1 noshade>


Ja, erst wenn der Gerichtsksotenvorschuss eingezahlt wird, erfolgt die Abgabe an das Streit-Amtsgericht.

Wenn schon das Geld in einen Anwalt investiert wurde wird es aber daran aller Voraussicht nach nicht scheitern.

Wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist, besteht selbstverständlich kein Anlass einen Vergleich abzuschliessen. Man braucht sich nicht abzocken zu lassen.

Es ist eben oft so, dass man in der Verhandlung vom Richter damit konfrontiert wird, da muss noch ein Gutachten eingeholt werden, da müssen Zeugen gehört werden, was da heraus kommt weiss man nicht, der Verlierer trägt dann die Kosten.

Die Gerichte brauchen eine hohe Vergleichsquote, anders ist das Pensum nicht zu schaffen.

Ich wollte ja nur als Laie darauf hinweisen, von den Anwälten erfährt man diese Mechanik meistens nicht. Oder erst, wenn es zu spät ist.

Wenn du dir deiner Sache sicher bist, nur zu. Aber dann nicht ohne Anwalt, wenn du "gewinnst" werden die Kosten sowieso erstattet.

Es klingt eher nicht so, als ob die Voraussetzungen der PKH hier vorliegen, ggf. ist der Antrag an das Streitgericht zu richten, siehe § 117 ZPO .

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-- Editiert asap am 31.05.2014 20:33

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es ist doch völlig wurscht, ob es eine Lebensgemeinschaft war oder nicht. Fakt ist, dass die Frau ihrem Lover gelegentlich Geldbeträge zugewendet hat. Das darf sie und nur durch Trennung wird nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch begründet. Dazu müsste schon ein Darlehensvertrag geschlossen worden sein oder aber eine Vereinbarung, dass Rückzahlungsansprüche im Fall der Trennung entstehen. Beides müsste sie beweisen. Gegen ein Darlehen spricht außerdem, dass ja nicht einmal ein Betrag geflossen ist, sondern wohl nach Bedarf mal hier mal da zugeschossen wurde. Also, der Mann hat eine starke Position.

Kleine Korrektur @ asap. Was die Gerichte in den Güteverhandlungen anstreben, das sind Einigungen, keine Vergleiche. Ein Vergleich ist ein Nachgeben auf beiden Seiten bei ungewisser Sach- und Rechtslage. Eine Einigung ist auch bei klarer Sach- und Rechtslage möglich. Deshalb heißt die Gebühr auch Einigungsgebühr.

Und wenn in der Güteverhandlung klar rüber gebracht wird, dass man eine Entscheidung des Gerichts erwünscht wird, dann wird es auch keine "Zwangseinigung" geben.

Also, erst einmal abwarten, ob die Klägerin beim Mahngericht beantragt, die Sache an das Prozessgericht abzugeben. Wenn sie das tut, muss sie gleichzeitig ihren Antrag begründen. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist doch völlig wurscht, ob es eine Lebensgemeinschaft war oder nicht. <hr size=1 noshade>



Äh nein, das ist nicht "völlig wurscht", im Gegenteil:

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 , 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung , ...

BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05

In der Begründung des Urteils findet sich noch manch weiterer interessanter Hinweis zur Auseinandersetzung.



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wir schreiben hier doch nicht über wesentliche Beitrage von wirtschaftlicher Bedeutung, sondern über Unkostenbeiträge zur Lebenshaltung, wenn wir denn überhaupt zu einer Lebensgemeinschaft kommen. Wenn nicht, haben wir es doch noch einfacher.

Also, falsche Entscheidung, anderer Sachverhalt.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also, falsche Entscheidung, anderer Sachverhalt. <hr size=1 noshade>



Ich hatte darauf hingewiesen, daß in den Gründen weitere Ausführungen zu den §§ 313 , 530 Abs. 1 , 531 Abs. 2 , 730 ff., 812 BGB enthalten sind.

Man kann das bewusst übersehen, es bleibt die Tatsache, daß der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat.

Worum es hier im thread im Detail alles geht, weiss ich nicht.

Der TE weiss es und ein Vergleich wurde angeregt, er muss sich entscheiden.

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-- Editiert asap am 01.06.2014 12:11

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei einem Haus und beidseitigen Verträgen verstehe ich auch die Förderung einen Teil zurück zu verlangen.

Sie hat allerdings öfter seine Miete gezahlt weil sie auch bei ihm gewohnt hat. Nach der Trennung stand sie dann mit der Rückzahlungsvereinbarung in der Tür.

Damit möchte sie einen Anspruch geltend machen, der auf gegenseitige Zuwendungen beruhte und der Lebensgemeinschaft.

Der beklagte hat genug Freunde die gerne bezeugen, dass ihr ganzer Hausrat in seiner Wohnung stand und sie den Großteil dort gewohnt hat. Das allein macht die Sache doch zu einer LebensGemeinschaft.

Ich bezahle ja auch nicht für jemand völlig fremdes Miete aus freien Stücken außer ich möchte mich an gemeinsamen lebenswerten beteiligen.

Ich wundere mich nur warum sie das echt so weit treibt, wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen gab. Es muss doch sowohl ihr als auch dem Anwalt klar sein, dass es sich um etwas aussichtsloses handelt.

Genau das verstehe ich nicht.

Das basiert doch alles auf einer moralischen Grundlage und auf keiner rechtlichen.

Ich hoffe das Beste und das das Ding für sie nach hinten los geht.

Noch eine Frage: Muss der Anwalt der gegnerischen Seite eigentlich die Beweislage und Beweismittel genauestens darlegen?

Die Ratenzahlungsvereinbarung der Klägerin, die der beklagte als Beweis haben wollte, wurde nämlich so kopiert, dass man keine unteren Angaben sieht und dort hätten die Unterschriften gestanden.

Warum hat er das nicht vollständig kopiert?

Lg

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Noch eine Frage: Muss der Anwalt der gegnerischen Seite eigentlich die Beweislage und Beweismittel genauestens darlegen?



Er, bzw. seine Mandantin hat die Beweislast.

Ich kopiere mal die massgebliche Passage aus dem o.g. BGH-Urt.:

[39] Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht.
[40] Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.



"Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht", da ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleich stattzufinden hat. Das muss keine Immobilie sein, wenn "der eine ... das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können".

Dabei muss auch berücksichtigt werden, daß ja anders als bei der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.

Wenn tatsächlich nur der tägliche Bedarf finanziert wurde, gibt es sicher keine Ausgleichsansprüche. Gerichtsverfahren sind eben dazu da Streitverfahren zu klären, wenn man sich selbst nicht einigen kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Padme,

hier geht es doch um die Rückforderung von Verbrauchskosten. Die ist nur durchsetzbar wenn es dafür beweisbare Absprachen gibt. Der Beweis muss im Prozess erbracht werden, nicht vorher. Aktuell kann Dir der Anwalt schicken was er will, es ist ohne Belang.

Wenn Du sicher bist, dass es keine Abmachung gibt, die die Klägerin beweisen kann, brauchst Du m.E. keinen Anwalt (solange nur Amtsgericht). Es reicht wenn Du alles bestreitest, denn die Klägerin muss beweisen.

Wurden von den Geldern auch Gegenstände gekauft, musst Du diese herausgeben, nicht ersetzen.

Wenn ich mit dem moralischen Ausgleichsteil im reinen wäre, würde ich die Sache mit sehr großer Gelassenheit angehen. Es gibt allerdings auch eine Menge unsinniger Klagen deren Grund eher nicht rationaler Natur ist.

SG

Berry

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Hier ein kurzer Zwischenstand:
Heute kam es zum ersten Einigungsgespräch beim Amtsgericht. Wir haben den Spieß umgedreht und es auf die Klage ankommen lassen, nachdem die Klägerin immer und immer wieder nur damit gedroht hat vor Gericht zu gehen. Also hat der Beklagte diesen Zug gemacht.

Das Gespräch mit dem Richter verlief vermutlich erstmal zu Gunsten des Beklagten, der Richter sprach immerzu die Klägerin und deren Anwalt an, dass sie in der Beweispflicht seien und das es sich um nichts Nachweisbares handelt. Der Anwalt wurde zum erstaunen von allen Anwesenden recht trotzig und beharrte darauf, dass es kein Liebesverhältnis gab. Die Klägerin konnte sich nicht zurückhalten und redete sich um Kopf und Kragen so dass ihr Anwalt sie mit einer abwürgenden Geste unterbrach. In Schreiben vom Anwalt hieß es die Klägerin hätte ihr ganzen Hab und Gut in der Wohnung des Beklagten, heure bei dem Gespräch war es nur noch ein Nachthemd, bei der Frage wann sie die Schlüssel zur Wohnung hatte sagte sie dann: Er gab mur die Schlüssel ausschließlich bei der Trennung damit ich meine Sachen aus der Wohnung holen konnte. Ähm ja und von da an sah man in verdutzte Gesichter bzw. Den verdutzten Anwalt der Klägerin.

Fürs erste Klang es ganz gut, die Seite des Beklagten wurde zu keinem Zeitpubkt hinterfragt. Und wir machten auch den Standpunkt deutlich, dass wir keinerlei Kostenteilung wünschen so dass es jetzt in Runde zwei geht.

Was haltet ihr davon? Klingt das erstmal positiv oder wird das meistens so gehandhabt? Freue mich über Feedback

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Padme90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Haben gewonnen!! Die Klägerin muss alles zahlen! :D

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Glückwunsch! :cheers:

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