Scheidung, Zugewinnausgleich... Was bleibt übrig?

31. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Spenglisch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung, Zugewinnausgleich... Was bleibt übrig?

Folgender Sachverhalt:

Mann (geschieden, 2 Kinder aus 1. Ehe) erbt Haus von einem Freund. Das Haus ist mit einer Grundschuld belastet.

Seine Lebensgefährtin finanziert als 2. Darlehensnehmer zum einen die Finanzierung für das Haus mit und gleichzeitig seine Schulden aus einer frühren Selbständigkeit die auch Gegenstand der Finanzierung sind. Die Lebensgefährtin ist nicht im Grundbuch eingetragen.

Lebensgefährtin sicherst sich jedoch durch einen notarielle Vereinbarung dahingehend ab, für den Fall dass die eheähnliche Gemeinschaft in die Brüche geht oder der Mann verstirbt oder das Haus verkauft wird. Der notarielle Vertrag sichert der Lebensgefährtin einen Anteil von 33,33 % (oder 100.000 €) beim Eintreten zuvor genannter Fälle zu. Eine Klausel, ob und wie lange die Lebensgefährtin sich finanziell in die Finanzierung des Hauses eingebracht hat, enthält dieser Vertrag nicht.

2 Jahre später heiraten beide. Es wird keine Gütertrennung vereinbart, es gilt die Zugewinngemeinschaft. Weitere 4 Jahre darauf trennen sich beide und die Scheidung steht an. Er bleibt im Haus wohnen und sie zieht aus. Seine neue Freundin zieht innerhalb des Trennungsjahres ins Haus. Er zahlt die monatlichen Raten weiterhin, die Noch-Ehefrau unterlässt weitere Zahlungen.

Die Ehefrau nimmt lediglich den PKW mit, der noch vor der Ehe von ihm gekauft wurde, aber Gegenstand der Finanzierung ist, für die sie mit gezahlt hat.

Ein Motorrad, welches während der Ehe durch sie gekauft und bezahlt wurde, was aber auf ihn zugelassen war und erst mit der Trennung auf sie umgemeldet wurde, nimmt sie ebenfalls mit.

Nun zu meinen Fragen:

1.Steht Ihr der Anteil am Haus von 33,33 % nach wie vor zu, auch wenn sie sich „nur" 7 Jahre in die Finanzierung des eingebracht hat?

2.Sofern das Haus mit Verlust verkauft wird, kann sie auch belangt werden? Wenn ja in welcher Höhe? Gilt hier der 33,33 Anteil oder ist ggf. nur der Mann zu belangen, da nur er im Grundbuch steht? (Achtung: Finanzierung haben beide unterschrieben)

3.Sie hat Ihren Mann bereits vor der Ehe finanziell mit Kindsunterhalt unterstützt. Belege sind nicht vorhanden. Wird dies bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt?

4.Kann sie beide Fahrzeuge noch im Trennungsjahr veräußern?

5.Wie verhält es sich mit seinem Fahrzeug welches er sich in der Ehe für seine selbständige berufliche Tätigkeit gekauft hat und sie mitfinanziert hat? Fließt dies ebenfalls in die Berechnung des Zugewinnausgleiches ein?

6.Während der Ehe wurde ein Aktiendepot errichtet, welches auf seinen Namen läuft. Fließt der Wert des Depots ebenfalls in die Zugewinnermittlung ein? Wenn ja, mit welchem Wert? Der Wert am Tag der Trennung bzw. dem Beginn des trennungsjahres?

7. Was passiert, wenn er während des trennungsjahres aus Liquiditätsgründen Aktien verkauft hat?

Vorab vielen Dank für Eure Antworten

Spenglisch


-- Editiert am 31.05.2011 13:58

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Das ist mir alles zu speziell, geht zu sehr in die individuelle Rechtsberatung rein. Deshalb mal ein paar allgemeine Angaben.

1. Ich sehe keine Beschränkung des notariellen Vertrages auf die Zeit bis zu einer Verehelichung. Genau kann diesen Vertrag aber nur ein Fachmann abklopfen.

2. Im Außenverhältnis (sie ist ja auch Darlehensnehmer) wird sie haften wie er auch. Ob im Innenverhältnis ein Ausgleich zu erfolgen hat, das müßte die Gesamtschau der Dinge bringen. Wahrscheinlich nicht, einfach, weil sie ja mit den 33 % dabei ist, die wohl als Kompensation für ihr finanzielles Risiko gedacht waren. Muss der Fachmann nachschauen.

3. Damit sind wahrscheinlich alle Investionen von ihr in ihn abgegolten.

4. Ansonsten gilt: jeder behält das, was er mit in die Ehe gebracht hat, also vorher angeschafft hat. Sollte eine der Anschaffungen ersetzt worden sein (neue Waschmaschine gegen alte ausgetauscht)so behält er auch die Ersatzmaschine.

5. Hat ein Ehepartner vor Eheschließung für den anderen Schulden abgetragen, also Verbindlichkeiten übernommen, so kann seit einiger Zeit dieser Betrag beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Beispiel: A hat 30000 € Schulden, B löst ihr Sparbuch auf, zahlt die 30000 €. Die gehen inzwischen in die Zugewinnberechnung mit ein.

6. Wenn die Frau im Besitz der Farhzeugbriefe ist, dann kann sie PKW und Motorrad auch veräußern. Wie der Erlös im Zugewinn zu verrechnen ist, das ist eine ganz andere Frage.

7. Alle Aktien, die während der Ehe erworben worden sind, fließen in den Zugewinn mit ein, ansonsten gilt das, was ich unter 6. geschrieben habe.

Vielleicht noch das zum Schluß: ob die Frau den Mann nach der Eheschließung unterstützt hat, etwa bei Zahlungen von Kindesunterhalt, das ist einerlei. Ab Eheschliessung wurde aus einem gemeinsamen Topf gewirtschaftet.

Nochmals: der notarielle Vertrag und seine Auswirkungen, das kann hier niemand abschätzen. Da ist fachkundige Hilfe gefragt, die man ja ohnehin bei einer Scheidung benötigt.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.978 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen