Hallo ich hätte da mal ein paar Fragen:
Person A hat sich nach 5 Jahren Ehe von Person B getrennt.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte Person B ca. 25000 € Schulden diese wurden während der Ehe beglichen.
Beide waren berufstätig – Person A verdiente monatlich ca. 200 € mehr als Person B.
Beide leben z. Zt. getrennt in der Ehewohnung.
Nach dem Trennungsdatum, entwendete Partner B eine Bankkarte und leerte das Konto von Person A – der Betrag
Entspricht ca. ¾ des Gesamtvermögens. Diesen Betrag hat Person B bereits ausgegeben.
Fragen:
Werden die Schulden von Person B, die sie während der Ehe mit Hilfe des Einkommens von Person A beglichen hat als Zugewinn angerechnet?
Muss Person B Person A ausbezahlen? Was ist wenn Person B kein Vermögen hat?
Wie sieht es mit dem Geld aus das Person B für sich beansprucht hat? Wird das Restvermögen, welches Person A nun für sich beansprucht aufgeteilt?
Muss Person A Person B Unterhalt bezahlen, nach 5 Jahren Ehe? Wie sieht es aus wenn Person B kurzzeitig arbeitslos ist?
Danke
Gruß zukunft2011
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Scheidung, Zugwinnausgleich, Unterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hat wirklich niemand eine Antwort?
Gruß,
zukunft2011
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--- editiert vom Admin
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Hallo,
m.E.werden die 25000€ wohl berücksichtigt,siehe hier:
http://www.finanztip.de/recht/familie/zugewinn-reform.htm
Das Problem ist aber das der Zugewinnausgleich ab Stichtag-
Zugang des Scheidungsantrages gerechnet wird.
Und wenn nichts mehr vorhanden ist,kann auch nichts verteilt werden.
Hier sollte man einen erfahrenen RA für Familienrecht
kontaktieren.
lg
edy
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"Mein Motto:
irgendwie geht's schon"
Im neuen FamFG ist geregelt, dass beide Ehepartner jeweils ihr Vermögen nachweisen müssen:
a) am Vortag der Eheschließung
b) am Tag der Trennung
c) am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
So wird ersichtlich, ob irgendwo Vermögen verschwunden ist. Dieses muss dann erklärt werden - und zwar per Eid. Sollte sich einer in Unerklärlichem verstricken - Pech gehabt. Das Gericht sollte das schon bemerken - oder der Verteidiger. Deshalb herrscht hier Anwaltszwang.
Es ist aber erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich den Partner dazu zu verpflichten - wird sicher erst per Gericht funktionieren, weil der Unwillige ja sicher alle Register ziehen wird.
Dem Anfangsvermögen jedes Einzelnen wird das Endvermögen gegenüber gestellt und "Bilanz" gezogen.
Dann ist ersichtlich, wer mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat. Dieser ist dem Anderen ausgleichspflichtig.
Dann wird gequotelt - meint das Verhältnis errechnet und nach diesem verteilt.
Funktioniert aber nur, wenn man alles fein säuberlich nachweisen kann. Deshalb unbedingt Beweismaterial sichern.
Kontoauszüge unverzüglich anfordern, Vertragskopien, Originale kopieren und sicher deponieren. Alles einholen, was nur möglich ist. Zeugen benennen und so weiter...
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@ geprellt: seit wann benötigt man in einem Eheverfahren einen Verteidiger? Gibt es den nicht nur im Strafrecht? Seit wann muss das Eigentum am Tag der Trennung nachgewiesen werden? Ich hab da in den Gesetzen nichts gefunden. Bitte, mach mich schlau. Einfacher Hinweis genügt. Auch ist die eidesstattliche Versicherung nicht zwingend. § 260 BGB
sieht die lediglich vor, wenn Zweifel an dem eingereichten Verzeichnis bestehen.
wirdwerden
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Ein Anwalt muss immer bei Scheidungssachen dabei sein- sollte das nicht stimmen, bitte ich um Belehrung.
Bei Vermögenssachen - vor allem privatrechtlich - darunter fallen meines Wissens Zugewinnausgleich, Hausratsteilung und Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt, gibt es meines Wissens den Anwaltzwang - falls nicht, siehe oben, bitte ich um Belehrung.
Eine Erklärung an Eidesstatt kann jeder Rechtsanwalt beantragen und wird dies auch tun, wenn er vermutet, dass etwas neben der Spur läuft - falls nicht, siehe oben, bitte ich um Belehrung.
Bin selbst nämlich kein Rechtsanwalt.
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Anwalt evtl. ja, aber keinen Verteidiger. Und nun nenn mir doch bitte mal den §, in welchem steht, dass man eine "Zwischenbilanz" am Tag der Trennung erstellen muss. Und das Gericht kann den Antrag des Anwaltes auf Abgabe einer EV ablehnen. Es müssen schon Gründe da sein. Und diese Regelung im BGB, soweit ich weiss, gab es sie schon länger. Hat mit dem neuen Scheidungsrecht nicht unbedingt was zu tun.
wirdwerden
(die auch kein Anwalt ist)
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-- Editiert am 10.12.2010 19:00
@ wirdwerden:
1."Anwalt evtl. ja, aber keinen Verteidiger."
Pardon, gemeint war der Rechtsanwalt - nicht der Verteidiger.
2."Und nun nenn mir doch bitte mal den §, in welchem steht, dass man eine "Zwischenbilanz" am Tag der Trennung erstellen muss."
Anfangsvermögen minus Endvermögen = Gewinn oder Verlust - ist doch buchhalterisch korrekt, oder? Dazu brauchts keine §§. Das ist reine mathematische Logik.
3."Und das Gericht kann den Antrag des Anwaltes auf Abgabe einer EV ablehnen. Es müssen schon Gründe da sein. Und diese Regelung im BGB, soweit ich weiss, gab es sie schon länger. Hat mit dem neuen Scheidungsrecht nicht unbedingt was zu tun. "
Vor dem 01.09.2009 gab es meines Wissens nur 2 Stichtage: Tag vor Eheschließung und Tag der Zustellung der Scheidungsklage. So viel ich mir angelesen habe, wurde deshalb ein weiterer Stichtag eingesetzt, weil bei so vielen Verfahren nachweislich zwischen Trennung und Scheidungszustellung zu viel Vermögen "versandete", sprich aus Frust oder Niedertracht verjubelt wurde oder Ähnliches. Der verletzte Eitle (sprich Narzist) kann nicht mehr Schulden machen bis der Partner (endlich aus der Reichweite seiner Rache) durch Scheidungsurteil entlassen wird. Das Prinzip ist vielen Betroffenen bekannt. Es war aber immer wieder der Fall, dass "Verschleudern" oder "Verschleiern" oder "Umschichten" von Vermögen nachgewiesen werden konnte. Deshalb dieser Stichtag zum Trennungstag. Der, der unverschämter und besser verdienender ist, kann mit etwas Geschick leichter an Kredite oder Ähnliches kommen.(Auch innerhalb einer Zugewinngemeinschaft handelt jeder auf eigene Rechnung, alles muss "glaubhaft" gemacht werden, deshalb Zeugen und Beweise. Wer Beweise sammelt und sicherstellt, ist auf der sichereren Seite - aber Vorsicht: Richter sind unabhängig. Auch ein Rechtsanwalt darf nur "vermuten", dass etwas nicht koscher ist, erst das Urteil stellt fest, dass es so ist. - Sind einige Grundsätze, oder?)
Bin aber kein Jurist - bitte um Belehrung, falls ich mich täusche.
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Seufz! Okay, ich versuch es mal. Verteidiger muss nicht Anwalt sein, deshalb ist da sauber zu unterscheiden. Soviel dazu.
Für den weiteren "Stichtag" habe ich nichts gefunden, weder im Gesetz noch sonstwo. Nochmals, da langt mir der "gesunde Menschenverstand" nicht aus. Allerdings gibt es Rechtsprechung, und die nicht erst nach 2009, dass man mit gemeinsamen Geld nach einer Trennung sorgfältig umgehen muss, und insoweit gegebenenfalls schadensersatzpflichtig ist. Aber einen weiteren Auskunftstermin, den finde ich nirgendwo im Gesetz. Wenn es denn erst seit dem 01.09.2009 eine Änderung geben sollte, dann würde sie sich doch in irgendeinem Gesetz wiederfinden sollen, oder?
wirdwerden
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Hallo ,
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
http://lexetius.com/BGB/1379
lg
edy
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"Mein Motto:
irgendwie geht's schon"
-- Editiert am 11.12.2010 11:15
Und jetzt?
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