Scheidung: Stipendium als Nettoeinkommen?

16. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
elea7
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung: Stipendium als Nettoeinkommen?

Hallo :)

ich und mein Mann wollen uns einvernehmlich scheiden lassen. Ich bin zur Zeit eine Promotionsstudentin und bekomme von einer Stiftung 800,-€ Stipendium + 150,-€ monatliche Sachkostenpauschale (für notwendige Lizensen,Software, Bücher, Druckaufträge etc., die im Zusammenhang mit der Doktorarbeit stehen). Darüber hinaus darf ich max. 10 Stunden die Woche arbeiten, was ich auch mache und mein Nettoverdienst aus der Nebentätigkeit beträgt 550,-€.
Frage: Darf das Stipendium und/oder die Sachkostenpauschale zum Gegenstands- bzw. Streitwert als Nettoeinkommen bei einer Scheidung angerechnet werden?
(Weil irgendwie finde ich das ungerecht, denn Stipendium wird durch Spenden finaziert und Spenden sind bestimmt nicht dafür bestimmt eine Scheidung zu finanzieren!)
Vielen Dank im Voraus!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

dein Rechtsempfinden kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Wenn du im Rahmen der Graduiertenförderung ein Stipendium in Höhe von 800 EUR plus Nebenkosten erhältst und noch 550 EUR netto hinzuverdienst, dann dürfte dein Bedarf doch gedeckt sein. Mit einem Nettoeinkommen von 1350 EUR p.m. müssen ganze Familien haushalten! Da würde es dann schon eher meinem Rechtsempfinden zuwider laufen, wenn dein Mann unter diesen Umständen deine Dissertation noch mit finanzieren sollte. Und einem richtigen Wissenschaftler ist an schnödem Mammon doch ohnehin nichts gelegen, oder? :grins:

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Ich glaube hier geht es warscheinlich eher daraum, dass der Mann unterhalt fordert...sonst könnte einem das doch egal sein bei der Summe.
M.e. erhälst du das Geld zweckgebunden, heisst es darf nicht in die Unterhaltsberechnung einfliessen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

also, ich weiß nicht... aber wo steht hier etwas von Unterhaltsforderungen?
Ich kann weder Forderungen von Frau an Mann, noch umgekehrt erkennen.
Oder hab ich was überlesen?:)

quote:
Darf das Stipendium und/oder die Sachkostenpauschale zum Gegenstands- bzw. Streitwert als Nettoeinkommen bei einer Scheidung angerechnet werden?


Ich les daraus, dass es lediglich um den Streitwert geht...
Und da, geb ich zu, hab ich keinen Schimmer.

Grüßle

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Vermutlich ist die Rechnung richtig:

OLG Koblenz: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Büchergeldes NJW-RR 1992 Heft 7 389
Verweise



Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Büchergeldes
BGB § 1610 I, II

Nicht nur das einem Studenten gewährte Stipendium, sondern auch das damit verbundene Büchergeld ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht nachweist, daß er mit dem Büchergeld einen höheren Aufwand bei der Beschaffung von Büchern und anderen Lernmitteln deckt.


OLG Koblenz, Urteil vom 21-11-1991 - 11 UF 842/91

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

.

-- Editiert von meri am 17.10.2007 19:24:27

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.443 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen