Wenn zwei deutsche im Ausland heiraten, nach welchem Recht sind sie dann verheiratet? nach Deutschem Recht oder nach dem Recht des Landes in welchen geheiratet wurde?
Es wurde kein Antrag in Deutschland auf die anerkennung der Ehe gestellt !
Scheidung - Wenn zwei Deutsche im Ausland heiraten, nach welchem Recht sind sie dann verheiratet?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo omamoni!
Schau mal biite hier nach, vielleicht hilft´s?!
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/ehe_html
Bis dann
Guten Abend "Omamoni",
nach welchem Recht sich die Heirat und somit in den meisten Fällen auch die Scheidung, kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. In solchen Fällen sind die Regeln des Internationalen Familien- und Privatrechts heranzuziehen. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ohne Informationen zu den genauen Umständen ist somit nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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Nun die genauen Infos sind die,die beiden haben in Californien geheiratet auf dem Standesamt sind noch in den USA und haben ihr vor der Heirat geborenes Kind auch mit in den USA es trägt den Familiennamen der Mutter ! Nun wollen sie sich wieder scheiden lassen ! Hätte da noch mehr Fragen nämlich wie sich das dann mit der Arbeitsgenehmigung für die USA verhält, wenn die Ehe geschieden wird habe diese auch hier schon mal gestellt und leider keine Antwort bekommen !
Hallo omamoni!
Da der Fall doch ein wenig komplexer wird, bitte erstmal selber recherchieren.
Am besten unter www.google.de einen Sucheintrag einfügen und dann tun sich mitunter schon Welten auf.
Zum Beispiel diese:
http://www.bmj.bund.de/frames/ger/service/veroeffentlichungen/10000017/index.html?sid=7a92cb36625a6020e41406eb3015d103
über das internationale Privatrecht.
Tschüß und bis dann
Guten Abend,
so, damit Sie nicht ganz ohne konkrete Antwort bleiben, folgendes:
Die Eheschliessung ist ein personenbezogenes Rechtsinstitut. Deshalb wird für die materiellen Eheschliessungsvoraussetzungen an das Personalstatut (Heimatrecht) jedes Verlobten gesondert gemäß Art. 13 I EGBGB
angeknüpft werden. Das Personalstatut führt über die Staatsangehörigkeit zum anwendbaren Recht. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Eheschliessung.
Für die Scheidung ist das Recht maßgeblich, das der Ehe unterliegt. Regelmäßig wird die Scheidung durch Urteil erfolgen.
In Ihrem Fall wäre es also Deutsches Recht, was zur Anwendung käme.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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