Scheidung bei gemeinsamer Wohnung

10. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Omia777
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung bei gemeinsamer Wohnung

Hallo,

Meine Frau und ich werden im Januar den Scheidungantrag einreichen. Wir leben seit einem Jahr gleichen Haushalt dauerhaft getrennt. Das sieht so aus, das sie hier in der gemeinsamen Wohnung auf dem Papier ihren Wohnsitz hat und noch ihr eigenes Zimmer zum schlafen hat wenn sie die Kinder besucht am Wochenende. Ihr Lebensmittelpunkt ist allerdings bei ihren Eltern zu Hause und sie ist noch auf der Suche nach einer eigenen Wohnung.

Gibt das Probleme bei der Scheidung? Muss sie ihre eigene Adresse haben oder interessiert das Gericht nicht wer wo wohnt? Weil sie hat noch keine eigene Wohnung gefunden in der Gegend der Kinder.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich denke wenn ihr euch auch beim Scheidungstermin einig seid,

werdet ihr geschieden. Nachweise müsstet ihr erbringen, wenn ein Partner der Scheidung nicht zustimmt.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
Omia777
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, und wie verhält es sich bei der Versöhnung? Angenommen wir versuchen es noch mal wegen der Kinder. Und wir wollen das dem Finanzamt melden? Wegen Steuerklassewechsel. Wird das dann akzeptiert oder welchen Nachweis muss man erbringen?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Omia777):
und wie verhält es sich bei der Versöhnung?
Dann braucht ihr erst gar keinen Scheidungsantrag einreichen. Ein Steuerklassenwechsel ist nicht nötig. Ein oder 2 Anwälte sind nicht nötig.
Falls ihr den Steuerklassenwechsel schon habt, könnt ihr mitteilen, dass ihr wegen Versöhnung in die ursprünglichen StKl zurück wollt.

Dann hat das sog. Trennungsjahr seinen eigentlichen Zweck erfüllt. Die Ehe ist nicht gescheitert. Das Familiengericht hat einen Fall weniger.
Glückwunsch!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Omia777
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann braucht ihr erst gar keinen Scheidungsantrag einreichen. Ein Steuerklassenwechsel ist nicht nötig. Ein oder 2 Anwälte sind nicht nötig.
Falls ihr den Steuerklassenwechsel schon habt, könnt ihr mitteilen, dass ihr wegen Versöhnung in die ursprünglichen StKl zurück wollt.

Dann hat das sog. Trennungsjahr seinen eigentlichen Zweck erfüllt. Die Ehe ist nicht gescheitert. Das Familiengericht hat einen Fall weniger.
Glückwunsch!


Aber angenommen der Scheidungsantrag ist bereits eingereicht. Die Steuerklasse werden wir dann zum neuen Jahr 2022 wechseln. Jetzt versöhnen wir uns aufgrund der Kinder und wollen wieder in die alte Steuerklasse wechseln. Aber mit welchem Nachweis für das Finanzamt? Muss man den Scheidungsantrag dann bei der Versöhnung zurückziehen?
Und was passiert wenn das zusammen wohnen erneut nicht klappt? Müssen wir dann wieder die Steuerklasse wechseln?

Das sind Sachen die mir nicht klar sind, falls es zu so etwas kommen sollte. Vielen Dank

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Omia777):
Aber angenommen der Scheidungsantrag ist bereits eingereicht.
Neue Annahme.

Variante 2: Der Scheidungsantrag liegt schon bei Gericht. Ihr stellt heute oder unterm Adventsstern fest, dass ihr es nochmal miteinander versuchen wollt/euch versöhnen wollt.
Dann teilt man das dem Gericht schriftlich mit und zieht den Antrag zurück.

Dann braucht man im Januar die Stkl nicht wechseln, weil sie ja so bleibt, wie sie ist.
Falls der Stkl -Wechsel doch schon erfolgt ist, kann man ihn wieder rückgängig machen. Man erklärt das dem Finanzamt.

Variante 3: Es klappt doch nicht mit der Versöhnung. Dann erklärt man sich die Trennung zum Tag x. Nach dem Trennungsjahr wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. (Ich weiß nicht, ob das Trennungsjahr nochmal gelebt werden muss).
Den Steuerklassenwechsel beantragt man beim FA spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Trennung erfolgte.

Du fragst nach Nachweis fürs Finanzamt. Das wäre dann irgendwann das *Scheidungsurteil* vom Gericht.

-- Editiert von Anami am 11.11.2021 18:00

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Omia777
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay Danke, darf man in der Steuerklasse bleiben wenn man sich versöhnt hat und wieder in die vorteilhaftere Steuerklasse gewechselt hat.

Also wenn das Trennungsjahr im März 2022 vorbei ist. Im Feburar 2022 kommt z.B. die Versöhnung und der Steuerklassenwechsel, die Versöhnung scheiterte aber. Darf man dann noch in der vorteilhaften Steuerklasse bleiben denn Rest des Jahres und in März die Scheidung einreichen. Ich meine ja, bin mir aber nicht sicher.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Bitte google doch bei Bedarf.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Omia777):
Also wenn das Trennungsjahr im März 2022 vorbei ist. Im Feburar 2022 kommt z.B. die Versöhnung und der Steuerklassenwechsel, die Versöhnung scheiterte aber.


Das Trennungsjahr sind grundsätzlich ein Jahr (12 Monate) nach der vollzogenen Trennung (z.B. 01.05.2021 bis 30.04.2022)
Das Steuerjahr hingegen ist immer das Kalenderjahr.

Grundsätzlich gilt, im Steuerjahr indem die Trennung vollzogen wurde kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden.

Im Steuerjahr danach muss jeder seine eigene Steuererklärung abgeben und hier dann auch den Familienstatus "getrennt lebend" angeben, spätestens dann erfolgt automatisch der Steuerklassenwechsel, und entsprechend wird die Jahressteuer festgesetzt.



-- Editiert von Alter Sack am 12.11.2021 10:39

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