Scheidung im EU-Ausland ohne gerichtliche Anerkennung in Deutschland

28. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
kaskade
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)
Scheidung im EU-Ausland ohne gerichtliche Anerkennung in Deutschland

Folgende Situation liegt vor:

Frau und Herr M. haben in Deutschland geheiratet und sind einige Jahre später nach Italien gezogen. Dort wurden sie im Jahr 2001 geschieden; vom Scheidungsurteil besaßen sie lediglich eine unbeglaubigte Kopie, die Frau M. an sich nahm.

Zwei Jahre nach der Scheidung zogen Frau und Herr M. getrennt wieder nach Deutschland zurück, wo sie beide bei Behörden immer angaben, geschieden zu sein. Das war auch nie ein Problem.

Erst jetzt wurde aber Herrn M. bekannt, dass er offiziell in Deutschland nicht als geschieden gilt: Vor einem Monat war seine Ex-Ehefrau gestorben und er wollte vom Standesamt eine Sterbeurkunde. Dort wurde jedoch das Scheidungsurteil verlangt.

Herr M. verwies auf die Scheidung in Italien, wurde aber belehrt, dass dafür die gerichtliche Anerkennung durch ein deutsches Gericht nötig wäre und für diese wiederum das italienische Originalurteil sowie eine beglaubigte Übersetzung desselben.

Nun ist es allerdings so, dass das alles Kosten von bis zu 3000 Euro oder mehr verursachen würde, die Herr M. keinesfalls aufbringen könnte.

Doch selbst wenn er dies könnte, liegt das eigentliche Problem darin, dass er lediglich eine schlechte Kopie der Kopie des Scheidungsurteils aus Italien besitzt und so gut wie kein Italienisch spricht, also selbst außerstande ist, sich dort um die Angelegenheit zu kümmern.

Nun stellt sich die Frage, ob das überhaupt notwendig ist, da die Sterbeurkunde insofern nicht wichtig ist, als er nichts erbt. Macht sich Herr M. in irgendeiner Weise strafbar, wenn er auf das ganze Prozedere verzichtet?

Und wie sähe es aus, wenn er Witwenrente beantragen würde - würde er sich damit strafbar machen, wenn er nach deutschem Recht offiziell gar nicht als geschieden gilt? Ohne das bewusste Prozedere gilt Herr M. in Deutschland ja weiterhin als verheiratet, so jedenfalls die Auskunft des Standesamts. Denn ohne die beglaubigte Übersetzung des Original-Urteils (nicht einer Kopie!) plus gerichtlicher Anerkennung in D. hat das Scheidungsurteil hier keine Gültigkeit (wie gesagt: so die Auskunft des Standesamts).

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37557 Beiträge, 13798x hilfreich)

Wir haben eine sog. "hinkende" Scheidung. Die Scheidung ist schwebend wirksam. Wie hier dieser doch recht hohe Betrag an Kosten zustande kommen soll, keine Ahnung. Sie muss letztlich nur in Deutschland implementiert werden. Bei uns hier ist dafür ein spezieller Senat eines Oberlandesgerichts zuständig. Aber, man benötigt dazu natürlich eine Originalurkunde, nicht irgend eine Fotokopie. Die müsste man sich in Italien besorgen und dann bei dem in Deinem (Bundes)Land zuständigen Stelle einreichen.

Wie die Rentenversicherung "hinkende" Scheidungen behandelt, keine Ahnung. Allerdings weiß ich auch nicht, wozu man eine Sterbeurkunde benötigt.

wirdwerden

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#2
 Von 
kaskade
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wie hier dieser doch recht hohe Betrag an Kosten zustande kommen soll, keine Ahnung.


Allein für die Beschaffung der Originalurkunde verlangt ein Anwaltsbüro 2.500 Euro. Die beglaubigte Übersetzung kostet minimum 900 Euro...

Ohne Originalurkunde und beglaubigte Übersetzung keine gerichtliche Anerkennung.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37557 Beiträge, 13798x hilfreich)

Das sollte auch preiswerter gehen. Ich würde mal im nächsten deutschen Konsulat (vom Scheidungsgericht) anrufen und fragen, ob die über eine Liste deutschsprechender Anwälte verfügt mit normalem Gebührenvorhalten. Ansonsten auf anderen Weg versuchen, an so einen Anwalt zu kommen. So, in Deutschland geht es dann nicht um die pure Übersetzung. Das ist die Übersetzung + Implementierung. Diese Kosten bewegen sich nach meiner Erfahrung im genannten Bereich.

Nur, wozu benötigst Du das Teil? Das ist mir nach wie vor ein Rätsel.

wirdwerden

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