Scheidung - muss ich dann all diese 3 Jahre Trennungsunterhalt zahlen?

28. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung - muss ich dann all diese 3 Jahre Trennungsunterhalt zahlen?

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte ...

Vorletzten Monat habe ich die Scheidung eingereicht, das Trennungsjahr ist rum. Das Gericht hat schon Fragebögen zur Rente verschickt, der 31.7. ist als Termin zur Vermögenstrennung festgelegt.

Meine (baldige Ex-)Frau ist mit der Scheidung nicht einverstanden, da sie fürchtet, sie bekommt weniger Unterhalt zugesprochen als ich ihr jetzt (freiwillig, nach Berechnung meines Anwalts) zahle. Sie wird die Scheidung nach Kräften verzögern.

Ich lese immer mal wieder, dass eine Scheidung erst nach 3 Jahren durchkommt, wenn einer nicht einverstanden ist. Meine Frage: Stimmt das? Und muss ich dann all diese 3 Jahre Trennungsunterhalt zahlen?

Vielen Dank

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
henriette68
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 109x hilfreich)

Hi Dagger,
erst noch mal ein paar grundlegende Fragen.
Habt ihr Kinder?
Ist deine Frau Berufstätig?
Besteht ein Unterhaltstitel? (vermutlich nicht)

Bitte deinen Anwalt doch einfach mal den Unterhalt korrekt zu berechnen. Du bist nicht dazu verpflichtet mehr zu zahlen als du musst.

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#2
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Dagger,

ja, wenn eine der Parteien eine Scheidung ablehnt, kann es drei Jahre dauern, bis ihr geschieden werdet.

Normalerweise gilt der Trennungsunterhalt für das erste Trennungsjahr, dann kann neu berechnet werden.

Wenn du Henriette`s Fragen beantwortest, können wir dir vielleicht mehr sagen.

Grüßle

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#3
 Von 
rosevonjericho
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 71x hilfreich)

Warum zahlst du denn mehr? Du lieferst ihr den Grund, die Scheidung zu verzögern und wirst für die Großzügigkeit bestraft.

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#4
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Henriette,

danke für die Antwort ...

Kinder: zwei, 6 und 10 Jahre alt.
Verheiratet: 10 Jahre
Meine Frau ist Lehrerin, sie war während der Ehe (bis auf die zweimal 3 Jahre Elternzeit - aber davon habe ich auch 10 Monate gemacht, während denen sie 2/3 Stelle hatte) halbzeitig berufstätig, hat zur Trennung mit meinem Einverständnis auf 1/3 reduziert.
Ich zahle Unterhalt für die Kinder und Trennungsunterhalt für meine Frau nach Berechnungen meines Anwalts. Ihre Anwältin rechnet sehr viel mehr aus als ich zahle, aber das scheint nicht sehr prozessfest zu sein ... sie klagt es nicht ein.

Was ich wissen will: Gibt es irgendwelche Vorschriften, Gesetze, Entscheidungen, ... dafür, dass ich, wenn sie nicht einverstanden ist mit der Scheidung, erst nach 3 Jahren geschieden werde?

Grüße ...

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#5
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Oha, Schwesterchen, Rose von Jericho,

ist das so? Aber wie, warum? Ich dachte, das läuft jetzt alles seinen geregelten Weg. Scheidung ist eingereicht. Papiere zur Rente sind abgeschickt, rechtzeitig. Ich werde die nächsten Tage ihr eine Abrechnung meines Anfangs- und Endvermögens zukommen lassen, das wird sie mit ihrer Anwältin bereden, mir erklären, warums nicht stimmt, und irgendwie einigen wir uns. Dann kommt ein Termin vor Gericht, wenn die Rentenversicherung geantwortet hat, und wir werden geschieden.
So dachte ich das mir.

Was passiert denn, wenn sie mit der Scheidung nicht einverstanden ist? Werden wir vor Gericht gefragt, wollt ihr, ... und ..., die Ehe trennen, so sagt laut und deutlich "ja", und ich sage ja, und sie sagt nein, und dann sagt die Richterin, also wenn das so ist, dann geht in euch und kommt in 2 Jahren wieder?

Ne, gell?

Sagst mir, bitte ...

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#6
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Dagger,

so sieht das aus:

§ 1566 Scheidung; Vermutung des Scheiterns, der Zerrüttung

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


So ähnlich, wie du dir das vorstellst könnte das schon ablaufen.... wenn beide Parteien einverstanden sind.

Vielleicht, wenn ihr noch miteinander reden könnt, solltet ihr eure Vermögenssachen unter euch regeln. Die lachenden Dritten sind da nämlich eure Anwälte.:(

Grüßle

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#7
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo Dagger,

nur eine einvernehmliche Scheidung geht nach einem Jahr und natürlich wird bei Gericht auch jeder einzelne gefragt. Ist praktisch wie bei der Heirat, da müssen auch beide zustimmen :grins:

Außer bei unzumutbarer Härte kann früher geschieden werden.

quote:<hr size=1 noshade>Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: wollen beide Ehegatten geschieden werden („einverständliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen.

2. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.

Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB ), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen, oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte (im Stil einer "Ménage à trois"). Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Härten zu akzeptieren. <hr size=1 noshade>

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#8
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,

genau das wollte ich wissen ...

Mist, elender, da muss ich noch 2 Jahre warten ...

Grüße an alle

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo armesocke,

jetzt lese ich nochmal, etwas genauer, und da fällt mir auf:

"Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: ... oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen."

Also von meiner Seite aus besteht überhaupt keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ich bin ausgezogen, lebe mit meiner Freundin zusammen, habe nie einen Ansatz gemacht, die Ehe wieder aufzunehmen. Kann es sein, dass ich es doch schaffen könnte nach 1 Jahr, aufgrund dieser Klausel?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo alle zusammen,

mein Anwalt (dem habe ich das jetzt mal anfragend geschickt) schreibt:
-----------------
Die Voraussetzungen des hier insoweit maßgeblichen § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben.
§ 1566 BGB ist nur eine Beweislastregelung für den Fall , dass die Voraussetzungen des § 1565 BGB nicht feststehen.
Ihre Frau müßte beweisen, dass die Trennung noch kein Jahr lang besteht und gleichzeitig darlegen, warum Sie glaubt, dass die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden könnte.
-----------------

Damit könnte ich doch nach 1 Jahr geschieden werden, auch wenn meine Noch-Frau das nicht will ...

Was stimmt denn nu?

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#11
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

der Anwalt hat Recht.

Eine Scheidung kann stattfinden, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB . Das muss grundsätzlich das Gericht prüfen. Bei Trennung unter einem Jahr geht die Scheidung nur bei Scheitern plus unzumutbare Härte, § 1565 Abs. 2 BGB .
Wenn man aber schon ein Jahr getrennt lebt und beide die Scheidung wollen, dann gibt es keine Prüfung, sondern das Gericht muss so tun, als sei die Ehe gescheitert, § 1566 Abs. 1 BGB .
Da gilt auch, wenn man drei Jahre getrennt lebt, § 1566 Abs. 2 BGB .

Bei dir muss also das Gericht prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern muss du darlegen und notfalls beweisen. Wie da die Chancen sind, kann ich nicht beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ dagger

Also, wenn ich das richtig interpretiere, mußt du "nur noch" 2 Jahre warten. :(

Heißt es nicht 3 Jahre ab TRENNUNG?

Also muß man doch das Trennungsjahr mit einbeziehen, oder?

Aber ich weiß nicht,ob Folgesachen, die beantragt und noch nicht geklärt sind, dann ausgekoppelt werden...

Aber vielleicht weiß jemand anderes was?

Würde mich nämlich auch mal interessieren :grins: .

-- Editiert von willow4 am 01.10.2007 14:49:22

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#13
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo alle zusammen,

also ich versteh das immer noch nicht recht. Mein Anwalt schreibt:

'Ihre Frau müßte beweisen, ... warum Sie glaubt, dass die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden könnte.'

willow, danke für die Antwort, du schreibst: 'der Anwalt hat Recht.' ... 'Das Scheitern musst du darlegen und notfalls beweisen.'

Wer muss jetzt was beweisen?

(Dass das Trennungsjahr rum ist und es jetzt nur noch 2 Jahre wären, wenn das mit den 3 Jahren greift, ist klar.)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, No1, da habe ich zu schnell geschaut ... Dich wollte ich fragen, wer jetzt was beweisen muss

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Beweisen muss niemand etwas :) Geht wohl auch schlecht ... . Die Ex sagt nein und erzählt von der großen Liebe :grins:

Das war´s dann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

dagger56 hallo,
es stimmt immer das, was einem geglaubt wird:)

-----------------
"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
henriette68
Status:
Praktikant
(975 Beiträge, 109x hilfreich)

Kannst du beweisen das ihr seid einem Jahr getrennt seid? Durch einen eigenen Mietvertrag, oder durch Zeugen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kfstj
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo dagger56,
also, bei uns war es so: Mein (jetziger) Mann ist bei seiner Ex ausgezogen (zu mir) und hat 1 jahr später die scheidung eingereicht. Ex hat diese abgelehnt (weil Trennungsunterhalt höher ist als nachehelicher U.) und ist damit ohne jeglichen Beweis durchgekommen. Da hat es auch nicht geholfen, dass wir seit seiner Trennung mit meinen Kindern als Familie komplett zusammengelebt haben und sein Leben sich 500 km weit von seiner Exfrau abspielt, danach wurde überhaupt nicht gefragt. Unsere Anwältin sagte damals, das einzige, was dort zählen würde, wären Sachen im "Schweregrad" z.B. einer Schwangerschaft meinerseits. Also mussten wir die 3 Jahre absitzen. Und um dir ganz den Mut zu nehmen: Bei meinem Mann wurden durch weitere Verzögerungsaktionen ihrerseits (krankmeldung zu gerichtsterminen u.ä.) mehr als 5! Jahre daraus. Mein Mann hat am Anfang sehr lieb immer alles gezahlt, was sie wollte. Die Zicken hörten eigentlich erst auf, als er einfach mal nicht mehr gezahlt hat. Das ist zwar eigentlich nicht i.O, hat ihr aber gezeigt, dass das Leben keine Einbahnstraße ist. Vielleicht kannst du ja mal vorsichtig ankündigen, dass du dein Zahlungsverhalten auch ändern könntest Ansonsten wünsche ich dir Durchhaltevermögen..

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
dagger56
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten ...

Das scheint ja irgendwie ein rechtsfreier Raum zu sein, ob nach 1 Jahr oder nach 3 Jahren Trennung geschieden wird. Seltsam. Da müsste es doch irgendwelche Rechtsvorschriften geben, die aufgrund irgendwelcher Dinge vorgeben, ob nach 1 Jahr schon geschieden wird, oder erst nach 3. Oder?

Ich kann mein Trennungsjahr nachweisen, unproblematisch und unzweifelhaft.

Nicht mehr zahlen, kfstj ... oha, ob da nicht sofort ne Trennungsunterhaltsklage kommt? Und die hat, das habe ich meinen RAW gefragt, nichts mit der Scheidungsklage zu tun, kann also nicht damit zusammengelegt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kfstj
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Dagger56,

klar ist das riskant, nicht zu zahlen. Aber wenn sie knapp ist, hat sie auf jeden Fall erstmal ein Problem, und ist dadurch evtl. gesprächsbereiter. Nachzahlen musst du eh ...
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

sorry für die späte Antwort, aber im Grunde muss ich mich bloß selber zitieren:

"Das Scheitern muss du darlegen und notfalls beweisen."
Hier mal ein paar Sachen, die als Indizien für ein Scheitern gelten:
- Getrenntleben und dessen Dauer
- Unvereinbarkeit der Ccaraktere
- anderweitige dauernde Partnerbindung
- Beleidigungen und andere strafbare Handlungen

Also trägt man alles vor, was einem so einfällt, was dagegen spricht, dass man noch mal zusammen kommt und dann entscheidet das Gericht, ob es das auch so sieht. Für so komplexe Einzelfälle sind genauere gesetzliche Bestimmungen nicht wirklich sinnvoll.

Dss "Anwalt hat recht" bezog sich darauf, das hier nach § 1565 BGB geprüft wird und eine Scheidung auch vor Ablauf von drei Jahren möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

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