Scheidung/ zugewinnausgleich Dubai/deutschland

13. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Alex12345123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung/ zugewinnausgleich Dubai/deutschland

Hallo zusammen,

ich hoffe, jemand hier hat Erfahrung mit einem ähnlichen Fall.

Meine Frau lebt aktuell in Dubai, ich selbst bin seit Mai 2025 wieder in Deutschland. Ich möchte die Scheidung nach deutschem Recht durchführen, einschließlich Zugewinnausgleich.

Leider ist der Kontakt sehr schwierig. Meine Frau verweigert jede Mitwirkung am Zugewinnausgleich.

Dazu habe ich folgende Fragen:
• Kann ein in Deutschland ergangenes Urteil zum Zugewinnausgleich in Dubai anerkannt und vollstreckt werden?
• Wir besitzen gemeinsame Immobilien in Dubai – ist eine Durchsetzung dort realistisch?
• Hat jemand praktische Erfahrungen mit der Vollstreckung eines deutschen Urteils in Dubai?
• Mit welchen Kosten muss man ungefähr rechnen?

Ich wäre sehr dankbar für eure Einschätzungen oder Erfahrungsberichte.

Vielen Dank im Voraus!




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129719 Beiträge, 41379x hilfreich)

Zitat (von Alex12345123):
• Kann ein in Deutschland ergangenes Urteil zum Zugewinnausgleich in Dubai anerkannt und vollstreckt werden?

Ob es nun Dubai, Abu Dhabi, Adschman oder eine andere Gemeinde in den VAE ist, dürfte recht egal sein. Deutschland und die VAE haben kein direktes Vollstreckungsabkommen.

Als erstes wäre zu prüfen, ob nicht Gerichte in den VAE ausschließlich für den Rechtsstreit zuständig wären. Das ist bei Immobilien in den VAE eigentlich regelmäßig der Fall. Falls die Streitigkeit in die Zuständigkeit der VAE-Gerichte fällt, ist das ausländische Urteil mangels Anerkennung zur Vollstreckung wertlos. In dem Falle wäre eine erneute Klageerhebung ohne Umweg des Anerkennungsverfahrens vor Ort effektiver, das deutsche Urteil kann dann immer noch als Beweis dienen.


Man suche sich einen auf solche Vorgänge spezialisierten Anwalt in den VAE.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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