Schenkung an Minderjährige

5. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Finja123
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung an Minderjährige

Hallo,

wenn Minderjährige mehrere 1.000 Euro geschenkt bekommen und der Schenker vorgibt, daß das Geld langfristig anzulegen ist, welcher Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten bedarf es dann?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
wenn Minderjährige mehrere 1.000 Euro geschenkt bekommen
Hier könnte es auf die Form der "Schenkung" ankommen.

Zitat:
vorgibt, daß das Geld langfristig anzulegen ist
Und hier dürfte es darauf ankommen, wie die Rechtsnatur dieser "Vorgabe" am Ende zu bewerten ist. Eine so schwammige "Vorgabe" dürfte aber sowieso unwirksam bzw. ganz einfach völlig nutzlos sein.

Insgesamt vermute ich, dass hier ein Vorhaben verfolgt werden soll, dass nicht wirklich Sinn ergibt. Wenn der Schenker entscheiden will, was mit dem Geld passiert, dann soll er es ganz einfach behalten. Später dann kann er es immer noch den (dann womöglich längst volljährigen) Minderjährigen zukommen lassen. Das gilt insbesondere auch für den Fall seines Ablebens.

Es könnte ratsam sein, sich zu dem ganzen Vorhaben bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.


-- Editiert von User am 5. November 2022 13:59

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#2
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 40x hilfreich)

Man könnte selbst bei einer Bank ein Konto für die Minderjährigen anlegen und dort das Geld einzahlen.
Wenn die Kinder dann volljährig werden geht das Geld an sie über. Bis dahin verwaltet man das Geld für sie.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Eine Schenkung muss aber zu ihrer Wirksamkeit angenommen werden. Da Minderjährige nicht geschäftsfähig sind, muss die Annahmeerklärung von den Eltern kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Schenkung muss aber zu ihrer Wirksamkeit angenommen werden. Da Minderjährige nicht geschäftsfähig sind, muss die Annahmeerklärung von den Eltern kommen.

Wenn die Willenserklärung nur zu einem Vorteil führt, ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht erforderlich:

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Auch bei einer langfristigen Anlage hat der Minderjährige ausschließlich einen rechtlichen Vorteil, jedenfalls dann, wenn - wie z.B. bei einem Sparbuch - nicht Kosten seitens der kontoführenden Bank entstehen können.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Finja123
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur Frage des Sinns:
Die direkte Übertragung soll die Freibeträge sichern. Die Vorgabe wäre die direkte Anlage als Auszahlplan. Der Sinn dieser Vorgabe ist es, dass nicht das ganze Geld auf einmal ausgegeben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Finja123):
Die direkte Übertragung soll die Freibeträge sichern. Die Vorgabe wäre die direkte Anlage als Auszahlplan. Der Sinn dieser Vorgabe ist es, dass nicht das ganze Geld auf einmal ausgegeben wird.


Dann schließt man so einem Vertrag zu Gunsten der Minderjährigen bei einer Bank oder Versicherung ab.

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