Schenkung oder Darlehen

22. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
DJ Udo
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)
Schenkung oder Darlehen

Hallo Forenteilnehmer,

die Freundin meines Vaters lebt zurzeit getrennt von ihrem Ehemann und der Scheidungsprozess steht in Kürze bevor. Es gibt jedoch Problem hinsichtlich des privilegierten Anfangsvermögens. Die Gegenpartei bestreitet eine Schenkung der Eltern an die Freundin meines Vaters.

Zu Beginn ihrer zweiten Ehe war sie bereits Besitzerin eines Grundstückes, auf dem ein Haus gebaut werden sollte. Ihr Ehemann, ebenfalls zuvor geschieden, war völlig mittellos. Ihre Eltern unterstützten den Hausbau ihrer Tochter mit 60.000 DM, ließen sich aber im Grundbuch ein Wohnrecht eintragen, das einem festen monatlichen Betrag mit einer Miethöhe von 400 DM entsprach. Dieser Eintrag wurde nach dem Tod des Vaters wieder aus dem Grundbuch gelöscht. Als Eigentümerin dieser Immobilie ist nur die Freundin meines Vaters eingetragen. Ohne die 60.000 DM der Eltern hätte die Immobilie nicht gebaut werden können, sie wäre auch kleiner ausgefallen.

Aus haftungstechnischen Gründen und um sich vor Unterhaltszahlungen aus der 1.Ehe des Ehemannes zu drücken, vereinbarte das Ehepaar später Gütertrennung. Im Grundbuch von zwei weiteren Immobilien, die während der Ehe zur Alterssicherung erworben wurden,ist sie alleine im Grundbuch eingetragen. Während der Ehe war sie nur sporadisch berufstätig, pflegte ihre Mutter und sorgte für die Vermietung der Immobilien. Die Raten für die Immobilien wurden durch Mieteinnahmen und die Erwerbstätigkeit des Ehemannes abbezahlt, der auch einen Teil seiner Lebensversicherung investierte ohne im Grundbuch eingetragen zu sein.

Wegen permanenten Fremdgehens des Ehemannes zerbrach die Ehe. Dieser klagt jetzt auf Ehegatteninnengesellschaft, um einen Teil seines Vermögens zu sichern und bietet eine 50/50 Regelung an. Die Schenkung der Eltern in Höhe von 60.000 DM bestreitet er. Es habe sich um keine Schenkung gehandelt, sondern um ein Darlehen, das zweckgebunden an die Bedingung des Wohnens geknüpft sei und quasi "abgewohnt" wurde. Die Mutter hatte der Freundin meines Vaters wiederholt größere Geldbeträge geschenkt, teilweise ohne Belege, die ebenfalls strittig sind. Für den weiteren Prozessverlauf ist die Klärung Schenkung oder Darlehen entscheidend. Ohne Anfangsvermögen blieben ihr zwar noch eine Eigentumswohnung und Garagen, aber kein Barvermögen mehr. Da sie ihre Wohnung behalten möchte, beide Parteien jedoch nur eine kleine Rente von 300-400 Euro erhalten, der Ehemann war freiberuflich tätig, wäre der Gang zum Sozialamt bald vorprogrammiert. Eine Immobilie ist noch verschuldet und muss abgelöst werden. Die Immobilien waren als gemeinsame Altersversorgung gedacht, der Preisverfall auf dem Immobilienmarkt verhinderte aber einen günstigen Verkaufswert.Für die anstehende Klage beim OLG ist die Feststellung des Anfangsvermögens entscheidend. Sollte dieses nicht anerkannt werden, wäre der Prozess im Prinzip sinnlos und die Prozesskosten ständen in keinem Verhältnis mehr zum zu erwartenden Ertrag. Bei einem Streitwert von über 150.000 Euro ist die Sache schon teuer genug. Jetzt muss geprüft werden, ob eine gütliche Einigung zu 50/50 angenommen wird oder um das Anfangsvermögen weitergestritten wird.

Welche Chance räumt Ihr der Anerkennung des Sachverhaltes der Schenkung der 60.000 DM durch die Eltern unter der genannten Bedingung ein? Gilt der §516 BGB uneingeschränkt oder gibt es vielleicht ähnliche Urteile, die man als Vergleich heranziehen könnte?

Bereits jetzt vielen Dank für die Unterstützung!

DJ Udo


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2 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DJ Udo
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Loddar`s Schwester,

die Sache ist nach einem Vorgespräch durch gütliche Einigung kurz vor dem OLG-Termin beendet worden. Somit konnten erhebliche Gerichts-/und Anwaltskosten eingespart werden.

Es wurde eine Vermögensbewertung zum Trennungsstichtag durchgeführt, das Immobilienvermögen, Kredite und Zahlungen nach der Trennung, welche der Werterhaltung und Tilgung der Immobilien dienten, gegengerechnet.

Der Ehemann übernimmt zwei Immobilien und sämtliche Transaktionskosten, sie erhält eine ETW und einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 20.000 Euro. Ein Recht auf nachehelichen Unterhalt bleibt bestehen. Die Gegenpartei hätte es gerne ausgeschlossen.

Eine Schenkung war nicht durchzusetzen, die Einträge im Grundbuch waren zu eindeutig. Über 12 Jahre hatten die Eltern in dem Haus gewohnt und 60.000 DM für ihr dauerhaftes Wohnrecht investiert. Die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch brachte nichts mehr, man hatte den monatlich vereinbarten Betrag quasi schon abgewohnt.

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass an der Klage des Noch-Ehemannes etwas dran sei. Er erhielt auch Prozesskostenhilfe, was als Indiz für die Erfolgsaussicht der Klage gewertet werden war,

Moralisch sehe ich die Lösung ebenfalls als fair an und bin innerlich immer von einer 50/50 Lösung ausgegangen.

In Sachen Stiefmutter bin ich doch noch sehr skeptisch :grins: Falls geheiratet werden sollte, dann nur mit einem wasserdichten Ehevertrag, der sie, deren Kinder und Enkel von Ansprüchen auf unsere Immobilie ausschließt. Warum sollte man aber in diesem Alter ihren möglichen Unterhalt und die Witwerrente meines Vaters ohne Not durch Heirat gefährden?

Viele Grüße

DJ Udo



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