Schulgeld / Sonderbedarf

2. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Krümel40
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
Schulgeld / Sonderbedarf

Hallo, benötige dringend eine Auskunft:
Bin seit 2001 geschieden, habe mit meinem Ex eine mittlerweile 12-jährige Tochter, die die Maria-Ward-Realschule besucht. Für diese Schule muß ich auch Schulgeld bezahlen. Im ersten Jahr ( Klasse 5 ) waren es 282.- € und jetzt in der 6. Klasse waren / sind es 330.- € pro Jahr. Meinen Ex habe ich bei Übertritt in diese Schule davon informiert und er war auch damit einverstanden. Nur wo es jetzt um das Zahlen des Schulgeldes geht, stellt er sich hin und behauptet, das wäre ja alles in dem monatlichen Unterhalt von z.zt. 307.- € enthalten, genauso wie Klassenfahrten etc. Ich sehe das aber nicht so, denn für mich sind es Mehrkosten, die im monatlichen unterhalt nicht enthalten sind, zumindest verhält es sich so bei den Klassenfahrten, lt. Oberlandesgericht Koblenz AZ.: 11 WF 463/02 . Weiß jemand da etwas genaues in Bezug auf Schulgeld, wenn möglich auch mit Gericht und AZ?? Bitte um schnellstmöglichste Antwort.
Danke an alle im voraus.
Krümel 40

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blue roses
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 40x hilfreich)

Weshalb besucht denn Deine Tochter diese Privatschule?!

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"Wer Tippfehler findet darf sie behalten!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo,

was die Kosten für eine Klassenfahrt angeht, so geht die Rechtssprechung immer mehr davon aus, dass diese kein Sonderbedarf sind. Begründung: Klassenfahrten sind vorhersehbar (länger geplant) und so können die Kosten angespart werden, in vielen Schulen ist es sogar üblich, dass ein Konto eingerichtet wird, auf dass monatlich für die Fahrt angespart werden kann.
Urteile hierzu:

quote:<hr size=1 noshade>Die Kosten für eine Klassenfahrt sind wegen ihrer Vorhersehbarkeit grundsätzlich kein Sonderbedarf und müssen daher aus dem laufenden Unterhalt beglichen werden.

Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2000, 10 UF 178/99

ebenso Beschluss des OLG Zweibrücken vom 3.05.2000, 6 UF 90/99

FamRZ 2001, 444
<hr size=1 noshade>


Bei Klassenfahrten wird z.T noch unterschieden, ob KU mindestens nach Stufe 6 gezahlt wird oder nicht. Wenn nicht, ist eher eine Beteiligung des unterhaltspflichtigen Elternteils zu erwarten. das Problem ist nur, dass wenn der Unterhaltspflichtige vielleicht eh schon Mangelfall ist oder anch einer der unteren Stufen KU zahlt, der Selbstbehalt meistens ja schon erreicht ist und er mit Hinblick auf den Selbstbehalt nicht mehr zur Zahlung von Sonderbedarf herangezogen werden kann.
Was nun das Schulgeld angeht, erst mal die Definition Sonderbedarf:
quote:<hr size=1 noshade>In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war . Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. <hr size=1 noshade>


Ob da das Schulgeld drunter fällt - ich weiß es nicht, außerordentlich hoch würde ich bejahen, aber überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar wohl eher nicht.

Schulgelder für Privatschulen werden als Sonderbedarf jedenfalls verneint.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krümel40
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo blue roses; falls es Dir nicht bekannt sein sollte: Die Maria -Ward-Schulen, ob Realschule oder aber das Gymnasium werden nur zum teil vom Staat bezuschußt. Den Rest müssen wir in Form von Schulgeld erbringen. Im übrigen hat der Vater von vornherein Bescheid gewußt und sich damit einverstanden erklärt. Zudem habe ich mir jetzt anwaltliche Hilfe geholt und dieser ist der Ansicht, das der vater sehr wohl zusätzlich zahlen muß.


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#4
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Krümel 40

na fein!
Dass ein Anwalt erst mal alles versucht, ist klar.
Selbst wenn Du nachher verloren hast: Der Anwalt hat dran verdient!

Krümel, wenn eine Privatschule zu teuer ist, muss das Kind eben auf eine staatliche Schule!
In den allermeisten Fällen ist das wirklich nicht schlimm!

Und Du solltest nicht verwechseln:
Zustimmung des Vaters, dass das Kind private Schule besucht MI
Zustimmung des Vaters, sich an den Kosten zu beteiligen!

Schön Tach!
Tass Kaff

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#5
 Von 
Feldmeiers
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiso hast du deine Tochter auf eine Privat schule wenn du weisst das du es nicht bezahlen kannst. Der Vater zahlt doch unterhalt. Das muss doch reichen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krümel40
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich finde eure Beiträge echt super interessant. Und überhaupt den Satz bei einer Antwort, der da lautete: Wenn Du Dir das nicht leisten kannst, dann hättest Du sie halt auf eine normale Schule geschickt. Dazu nur eines: Wir haben in unserer Stadt eine Knaben-realschule und eine Mädcherealschule, getrennt.Ein Gymnasium für Mädchen, auch von Maria-Ward und ein gemeinschaftliches Gymnasium. Zudem noch eine Hauptschule, wo wirklich der großteil nur aus Ausländern besteht und 2 Grundschulen. Bevor jemand die Fakten und Hintergründe nicht weiß, wäre es vielleicht besser, seine unqualifizierten Kommentare für sich zu behalten. Und Fakt ist nunmal, das Schulgeld, wenn es bezahlt werden muß und der Vater hier sogar zusätzlich zu meinen Angaben bei der Schule nochmals eine Abbuchungsermächtigung erteilen wollte, diese Schule für seine Tochter anerkannt hat. Und was Klassenfahrten betrifft: Diese zählen eindeutig zu mehrausgaben. Ich will hier meinenEx-Mann weiß Gott nicht abzocken, aber wer für sein kind sonst nichts übrig hat und sich dann in dem Erfolg seiner Tochter sonnen will, so nach dem motto, schaut mal, meine Tochter besucht die und die Schule und wenn es dann um die Finanzierung geht, dann soll die Mutter mal schön das Geld aus dem Hut zaubern, dann Danke. Zudem, vielleicht ist es manchen Personen nicht bekannt: Aber in der heutigen Zeit entscheidet eine gute Schule mit guter Schulbildung über das weitere Leben und die Reverenz einer Maria-Ward-Schule, erfolgreich mit guten Noten abgeschlossen, öffnet doch wesentlich mehr Türen, als ein " Hauptschulabschluß, wenn möglich noch der sogenannte M-Zweig" wo verschiedene Leute anscheinend denken, sie haben da die Weißheit mit Löffeln gefressen. Und was den Anwalt betrifft: Ich glaube, wir sind hier in einem Laien-Forum und über die wirkliche Auslegung der Gesetze wird hier nur spekuliert. Deshalb bitte keien Zuschriften mehr. Danke.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tass Kaff
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 4x hilfreich)

"Deshalb bitte keien Zuschriften mehr"

So sprach sie - und so soll es geschehen!

Nach dem Motto "Ich habe das letzte Wort! Basta!"

@ Krümel40's Ex-Mann:
Du tust mir leid!

Tass Kaff

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Ich glaube, wir sind hier in einem Laien-Forum und über die wirkliche Auslegung der Gesetze wird hier nur spekuliert.


Oha, und die o.g. Urteile der OLG's wurden wahrscheinlich auch von Laien gesprochen. <img src=http://www.mainzelahr.de/smile/genervt/stupid.gif>
Auch alle Seiten im Netz, die mehr oder weniger ausführlich den Sonderbedarf behandeln, sind von Rechtsanwälten gestaltet, die wahrscheinlich nicht mal den Hauptschulabschluß haben. <img src=http://www.mainzelahr.de/smile/janein/jaja.gif>


Liebe Krümel, bitte entschuldige vielmals, dass Laien wie wir uns die Mühe gemacht und die Zeit genommen haben, Dir auf die in einem Laienforum gestellte Frage zu antworten.

Denn dass dieses ein Laienforum ist, sollte Dir bekannt gewesen sein, als Du die Frage stelltest. Jeder Hauptschüler kann nämlich weiter oben folgendes lesen:
quote:
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar!
Rechtsberatung im Einzelfall ist untersagt. Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.


Es steht Dir frei, Dir einen durchtriebenen Rechtsanwalt zu suchen, der ohne oder mit geringer Aussicht auf Erfolg Deinen Ex auf die von Dir genannten Zahlungen verklagen will. Der Anwalt verdient daran auf jeden Fall.

Viel Spaß beim Versuch, Deinem Ex das Fell über die Ohren zu ziehen! Ich wünsche Dir einen fähigen Richter, der mehr als den Hauptschulabschluß hat, die Urteile der verschiedenen OLG's kennt und sich daran anlehnt und die Formulierung: unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war richtig deuten kann.


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-- Editiert von kuschelbaerr am 12.04.2005 10:33:50

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#9
 Von 
Krümel40
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo kuschelbaerR
Danek für deinen überaus " lieben " beitrag. Bevor Du mich als " Geldgeil" hinstellst, die ihren ach so armen Ex-Mann abzocken will, solltest Du vielleicht alle Hinetrgründe kennen, so wie eben der Anwalt meiner Tochter. Und genau aus diesem Grund muß man hier wirklich sehr, sehr vorsichtig sein, was man für fragen stellt.


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" "

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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Zeige mir bitte die Stelle, wo ich Dich als geldgeil hingestellt habe.
Ich habe nur versucht, Dir zu erläutern, dass es mehr als fraglich ist, dass Du mit Deinem Begehren Erfolg haben wirst, eben aufgrund der schon gefällten Urteile in dieser Richtung.
Weiterhin wollte ich Dir deutlich machen, dass Rechtsanwälte an allen Klagen verdienen, egal wie aussichtslos sie sind und daher auch eine solche Klage anstrengen werden. Und das meinte ich mit dem Versuch, Deinem Ex das Fell über die Ohren zu ziehen.

Du aber hast hier sofort losgeschimpft, weil Dir die Antworten nicht passten und gemeint, hier in diesem Laienforum würde über die Auslegung der Gesetze nur spekuliert.
Ich habe Dir konkrete Urteile genannt (von OLG's) und die Definition des Sonderbedarfs. Was Du daraus machst, liegt an Dir.

Man sollte nicht vorsichtig sein, was für Fragen man stellt, sondern die Antworten genau lesen und auch mal drüber nachdenken!

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#11
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

PS.: Druck doch mal meine erste Antwort aus und frage Deinen Rechtsanwalt, was er davon hält. Würde mich ja mal interessieren, ob er an der gängigen Rechtssprechung einfach vorbeikommt und ob aus jemandem, der nach Zahlung des KU nur noch den SB hat, noch mehr rauszuholen ist.
Es gibt bestimmt einige, die Dir dankbar sind, wenn Du Deine Erfahrungen mit dieser Sache hier reinstellst, denn aus Erfahrung kann ich leider nicht sprechen. ;)

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#12
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:
Trotzdem ich Laie bin und deren Bemühungen in Deinen Augen nichts wert sind, hier noch etwas:

quote:<hr size=1 noshade>Wenn durch den Besuch einer Privatschule ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ohne weiteres und uneingeschränkt verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu leisten. Es ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/91, NJW 1983, 393 ) <hr size=1 noshade>


Außerdem verneint das OLG Karlsruhe den Sonderbedarf beim Besuch einer Privatschule (OLG Karlsruhe v. 17. 3.1998 – 18 UF 125/97 )

So, nun mach damit, was Du willst.

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-- Editiert von kuschelbaerr am 15.04.2005 11:38:17

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#13
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

ich gehe auf das ausgangsposting ein und verrate mal meine rationale meinung:

1. wenn ich mein kind auf eine schule mit schulgeld schicke, kläre ich vorab mit meinem ex ab, wie viel das kostet und wer in welcher höhe was zusteuert.
nun gut, ist nicht wirklich passiert. hier wurde aber zumindest der papa informiert, der zugestimmt hat.

2. papa wurde gefragt => hat zugestimmt. nur leider wurde vergessen, über geld zu reden.
doch hier hätte auch der ex nachfragen können. wenn ich meine zustimmung gebe, frage ich doch nach, was es kostet und ob ich mich beteiligen muss, ist doch eigentlich eine logische schlussfolgerung.

also denke ich beide elternteile haben fehler gemacht, also zusammen ausbaden und zusammen bezahlen.

grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

"...Und genau aus diesem Grund muß man hier wirklich sehr, sehr vorsichtig sein, was man für fragen stellt...."

Ha,köstlich,einfach köstlich...;)

@krümelchen,
mach es doch demnächst so:
Du gibst die Antwort vor,die du haben möchtest...
und WIR formulieren (soweit möglich) die passende Frage FÜR DICH !!!
Kostet auch nix!


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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

<img src=http://www.mainzelahr.de/smile/froehlich/lachen.gif>
<img src=http://www.mainzelahr.de/smile/frech/grinundwech.gif>

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Piwi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe mal eine Frage wegen Sonderbedarf. Vielleicht kann mir einer von Euch weiterhelfen.
Mein Lebensgefährte ist seit fast 3 jahren geschieden, hat 2 Kinder und zahlt Unterhalt. Vor kurzem kam seine Ex an und meinte das sein Sohn ein neues Zimmer brauche.Und er mind. die Hälfte der Kosten übernehmen solle. Ist er dazu verpflichtet????

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

hi piwi,
natürlich ist er nicht dazu verpflichtet.


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"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

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