Schulweg halbes Sorgerecht

7. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ninchien
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulweg halbes Sorgerecht

Hallo .
Mein Sohn ist bald neun und kommt bald in die 3 Klasse .
Bin vor 2 Jahren umgezogen und
Ich muss meinen Sohn jeden Tag 1 1/2 Bus Fahrzeit in die Schule bringen .
Möchte gerne in die Orts Schule Wechsel 5 min Fahrzeug .

Meine Frage ist kann ich so einfach wechseln ? Ich brauch das einferständnis von meinem ex weil ja das halbe Sorgerecht hat .
Wenn er es verweigert was kann ich da gegen tun ?
Jeden Tag 3 Stunden hin und zurück und die Kosten für 2 Monats Karten ist echt sehr extrem .

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9 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Bin vor 2 Jahren umgezogen
Hatten Sie sich dafür damals die Erlaubnis vom Ex geholt? Dass der Schulweg dann so lang ist, war doch bestimmt schon damals bekannt und hat Sie dennoch nicht vom Unzug abgehalten. Ich frage mich auch, was einem denn do dringend zum Umzug treibt, wenn man dann jeden Tag 3 Stunden lang mit dem Kind im Bus steht. Hinzu kommen ja noch die Fahrten, bei denen Sie alleine fahren. Dann sind Sie insgesamt 6 Stunden am Tag unterwegs, oder? Wie schaffen Sie das neben der Arbeit, die vermutlich der Umzugsgrund war?

Wenn das Kind jetzt in der zweiten Klasse ist und Sie schon vor zwei Jahren umgezogen sind, haben SIe sich doch sogar ganz bewusst für diese Schule und den zugehörigen Weg entschieden. Mit solchen Entscheidungen muss man meiner Meinung nach dann leben, auch wenn ich sie nicht nachvollziehen kann.

Zitat:
Wenn er es verweigert was kann ich da gegen tun ?
Einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass der Wechsel auch ohne Erlaubnis vom Ex möglich ist. Wie dieser Antrag entscheiden wird, hängt vom Richter ab und kann Ihnen hier keiner sagen. Ich würde aber auf eine Ablehnung tippen. Immerhin war der Schulweg schon damals bekannt, das Sorgerecht des Vaters darf nicht einfach übergangen werden und in zwei Jahren wird sowieso wieder eine neue Schule notwendig.
Was zwei Jahre lang funktioniert hat, wird auch noch zwei weitere Jahre lang funktionieren.
Es wird sogar einfacher, wenn das Kind älter wird. Ich möchte auch bezweifeln, dass Sie das ganze Verfahren noch vor den Sommerferien über die Bühne bringen. Sie hätten für das Kind ja auch einen Platz in der neuen Schule beantragen müssen, wofür es jetzt je nach Gegebenheit vor Ort zu spät sein könnte.

Haben Sie denn den Vater überschupt schonmal danach gefragt? Damit würde ich doch anfangen. Wo wohnt der eigentlich und wieso befürchten Sie eine Ablehnung? Der Vater sollte möglichst bald in diese Pläne einbezogen werden.

-- Editiert von Hafenlärm am 07.05.2015 00:18

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es gibt kein halbes Sorgerecht. Für welche Hälfte des Kindes ist denn der Vater sorgeberechtigt? Für die obere oder die untere Hälfte? Es gibt nur ein gemeinsames Sorgerecht. Was besagt, dass die Entscheidung über die Schule gemeinsam getroffen werden muss. Was mich stutzig macht, das ist, dass hier offensichtlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Grundschule besteht. Meist ist die Grundschule doch kraft Schulgesetz iVm der örtlichen Schulordnung gesetzlich vorgeschrieben. Und zwar muss (soll) das Kind die Schule besuchen, die dem Wohnort am nächsten liegt.

Das würde ich erst einmal klären, also ob das Kind regulär die "alte" Schule noch besuchen darf. Wenn ja, dann ist eine Einigung mit dem Vater herbeizuführen. Wobei ich zu bedenken gebe, dass das Kind ja ohnehin nur noch ein Jahr auf die Grundschule geht. Und ein Schulwechsel häufig auch einen Leistungsabfall zur Folge hat. Ich würde jetzt keinen Schulwechsel anpeilen. Und mit der 5. Klasse werden die Karten doch ohnehin neu gemischt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Was mich stutzig macht, das ist, dass hier offensichtlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Grundschule besteht. Meist ist die Grundschule doch kraft Schulgesetz iVm der örtlichen Schulordnung gesetzlich vorgeschrieben. Und zwar muss (soll) das Kind die Schule besuchen, die dem Wohnort am nächsten liegt.

Das gilt meines Wissens nicht mehr in allen Bundesländern.
Und auch in den Bundesländern, wo man sich verpflichtend an der nächstgelegenen Grundschule anmelden muss, wird i.d.R. kein Schulwechsel verlangt, wenn man nach(!) der Einschulung umzieht (und die bisherige Schule dann nicht mehr die nächstgelegene ist). Auf den zusätzlichen Fahrkosten bleibt man dann allerdings sitzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nun ja, deshalb soll sie das ja erst mal klären. Hatte ich doch geschrieben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Da das Kind nun schon seit zwei Jahren diese Schule trotz des weit entfernten Wohnorts besucht, darf man ja wohl mal annehmen, dass das nicht ebanstandet wird. Die TE schreibt ja nun auch nichts von irgendwelchen Beschwerden seitens der Schule. Warum sollten die Eltern dann in Eigeninitiative gehen müssen. Selbst wenn das landesrechtlich anders vorgesehen sein sollte, dann ja doch nicht in Form eines Verbotgesetzes. Es gibt also keinen Klärungsbedarf, da für Kinder oder Eltern nachteilige Folgen dieses Zustands nicht zu erwarten sind.

Es gibt kein Gesetz, dass den Eltern die zwingende Wahl einer bestimmten Schule vorschreibt, was ganz nebenbei auch schon verfassungswidrig wäre. Eine solche Vorschrift aus auch nur einem einzigen Bundesland würde mich doch sehr interessieren.

Auf diese Weise wird die Mutter die "Zwangsumschulung" des Kindes nicht erreiche können, da die hier keine Behörde mit imperativem Zwang ankommen wird. Entsprechende Regelungen in den Landesgesetzen dienen auch keinesfalls dem Schutz der Schüler, weshalb sich ein Familiengericht schon gar nicht damit befassen müsste.
Und selbst wenn die weit entfernte Schule jetzt gestrichen wird, ist noch immer die Zustimmung des Vaters für die Wahl einer neuen Schule notwendig. Das ist also nicht der Weg zum Ziel.

Bleibt ja auch noch die Frage offen, wie die Mutter dann Schule des Kindes mit der eigenen Arbeit unter einen Hut bringen möchte. Da hier für sie ein Fahrtweg von bis zu 6 Stunden allein für den Schulsbesuch am Tag entsteht, vermute ich ihre Arbeitsstelle in der Nähe dieser Schule. Dann muss man sich aber fragen, warum so weit weggezogen wurde. Berechtigte Interssen scheinen da erstmal fernliegend, ebenso wie das Einverständnis des Vaters.
Ist erstmal absolut legitim, nur muss man dann auch mit den Konsequenzen leben. War ja so alles bekannt, bevor umgezogen und eingeschult wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nee, so läuft das nicht, liebe Hafendame. Die Grundschule ist in fast allen Ländern zwingend vorgegeben bzw. als "soll" im jeweiligen Landesschulgesetz vorgesehen. Ist alles ausgepaukt. Anders sieht es mit der weiterführenden Schule aus. Das ist ja auch der Grund, warum viele Eltern, deren Kinder in einer Grundschule nicht zurecht kommen, den "Kunstgriff" anwenden, das Kind im Fall eines erwünschten Schulwechsels eben dort anzumelden, bei Oma, anderen Verwandten oder Freunden. Dann muss die dortige Schule das Kind aufnehmen.

Nur, weil die Schule hier nicht reagiert, heisst das noch lange nicht, dass der dortige Schulbesuch rechtens ist. Die Mutter könnte also allen Stress mit dem Vater umgehen, wenn dort gesetzlich zwingend ein Schulwechsel vorgesehen ist. Das war meine Idee.

Meine Bedenken habe ich auch geäussert.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Dann warte ich mal gespannt auf die Quellenangabe für eine "zwingende" Vorschrift in auch nur einem einzigen Bundesland. Meines Erachtens gibt es die nämlich nirgendwo. Schlau machen kann man sich da ja mal, "Hoffnung" sollte man sich aber nicht machen.

Auf eine "Soll"-Vorschrift können wir uns gerne einigen, solche Vorschriften sind mir tatsächlich bekannt. Unbekannt wäre mir aber, dass diese jetzt neuderings auch die Umschulung nach Umzug anordnen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich Rettungsanker für die Schulverwaltung, damit diese die aus Kapazitätsgründen oftmals vorzunehmenden Ablehnungen von Einschulungen in die erste Klasse an möglichst festen Kriterien ausmachen können. Dazu, und auch nur dazu, werden diese Regelungen über die sognenannten Einzugsgebiete erlassen. Die dienen einzig und allein den Interessen der Verwaltung. Hier aber ist die Verwaltung gar nicht im Spiel und hat keinerlei Handlungsbedarf angemeldet. Warum sollte man die jetzt also mit der Nase draufhauen? Sowieso ist eher davon auszugehen, dass die (erwartungsgemäß) kein Problem damit haben. Schließlich erfolgte der Umzug schon vor der Einschulung und die Wohnanschrift war doch sicherlich durchgehend bekannt.

Oder anders gefragt:
Was sollte denn passieren, wenn das Kind jetzt tatsächlich in rechtswidriger Weise diese Schule besuchen sollte und die Mutter das nicht abklärt? Würsste gerne, wie es dann "so läuft". Wenn die Mutter da jetzt vor Ort die verwaltungsrechtliche Situation ohne Not "eskalieren" lassen möchte, wirft das schonmal ein schönes Licht auf das bald kommende Familienverfahren.

Dass irgendwelche öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Mutter jetzt im familiengerichtlichen Verfahren in die Hände spielen könnten, möchte ich also sehr stark bezweifeln. Schon allein deshalb, weil eine jetzt erfolgende Entlassung aus der Schule ein absolutes Novum und aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig sein dürfte. Letztenendes sind diesem Plan noch immer da die Grenzen gezogen, wo kein Platz an der Wunschschule vorhanden ist. Denn auch die Kinder aus dem Einzugsgebiet müssen sich dafür bewerben und auch die Kinder aus den Einzugsgebieten können bei Überlastung abgelehnt werden. So jedenfalls in den mir bekannten Bundesländern.
Naheliegender ist es wohl ganz einfach, vor dem Familiengericht auf die langen Pendelzeiten und die zugehörige Belastung für das Kind hinzuweisen. Dann würde man sich vor dem FamG aber wohl ähnlich wie ich fragen, warum das nicht vor dem Umzug bedacht und dieser dennoch durchgeführt wurde. Sollte es da eine interessante Erklärung zu geben, vielleicht auch ein Hinweis durch den Vater, dann sieht die Sache sowieso wieder ganz anders aus. Man könnte ja auch auf die Idee kommen, das Kind beim Vater wohnen zu lassen.

Noch naheliegender sollte es aber sein, einfach mal den Vater nach seiner Zustimmung zu fragen. Verstehe nicht, warum nicht zuerst dieser einfachste Weg versucht wird, bevor man ans Familienrecht denkt. Scheint so, als würde mehr zu der Geschichte gehören.

-- Editiert von Hafenlärm am 07.05.2015 20:34

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Dann warte ich mal gespannt auf die Quellenangabe für eine "zwingende" Vorschrift in auch nur einem einzigen Bundesland. Meines Erachtens gibt es die nämlich nirgendwo. Schlau machen kann man sich da ja mal, "Hoffnung" sollte man sich aber nicht machen.


Ich biete §76(2) des Baden-Württembergischen Schulgesetzes:
Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Erwartungsgemäß geht diese Vorschrift aber auch noch weiter, schon um dem verfassungsrechtlichen Anspruch gerecht zu werden. Weiter ist diese Norm nur anwendbar, wenn sowohl im Schulbezirk als auch im Wohnbezirk jeweils eine Ganztags- bzw. Halbtagsschule vorhanden ist, da die Wahl der Schulform den Eltern obliegt und nicht durch Gesetz vorgeschrieben werden kann, daher z.B. diese Verwaltungsvorschrift. Da man sich hier noch nach dem Umzug für eine so weit entfernte Schule entschieden hat, vermute ich noch immer eine besondere Schulform. Leider wird diese Frage ja nicht mehr beantwortet.
Aber auch so nennt ja schon die Norm den Ausschluss dieser Pflicht bei wichtigen Gründen. Was ein wichtiger Grund ist, muss im Einzelfall abgewogen werden und dabei primär das Wohlergehen des Kindes beachtet werden. Das Wohlergehen des Kindes wäre aber nicht durch den freiwillig von den Elttern so lange gewählten Schulweg bestimmt, sondern durch den plötzlichen und zwangsweise angeordneten Schulwechsel. Grundsätzlich anerkannt ist auch Interesse des Kindes an dem Behalten seiner Klassenkameraden. In NRW hat man früher (jetzt gar keine SB mehr) Kindern in der 3. Klasse so einen Umfeldwechsel idR zugemutet. Es ist aber das VG Stuttgart (also BW), das als besonders geeigneten Zeitpunkt für einen Schulbezirkswechsel den Übergang auf die weiterführende Schule nach 4 Jahren Grundschulzeit nennt. Dem gegenüber besteht theoretisch das Interesse der Verwaltung, die Überlastung einzelner Schulen durch diese Bezirksregelung zu schützen. Meines Erachtens muss dafür aber auch im Einzelfall dieses Interesse, also eine drohende Überfüllung, festgestellt werden. Nun ist das Kinder aber schon in der Schule und bisher hatte niemand ein Problem damit. Überfüllung könnte jetzt nur hinzugezogene oder sitzengebliebene Kinder dohen und ist erstmal nicht ersichtlich. Eine pauschale Verweisung von der Wunschschule wollte bis dahin nicht haltbar sein, das OVG NRW z.B sieht das Recht auf freie Wahl auch zwischen öffentlichen Schulen erstmal schon grundgesetzlich geschützt.
Letztendlich bleibt einfach auch der Umstand, dass die Schule den entfernten Wohnort geduldet hat. Wer weiß, villeicht ist es ja auch noch der selbe Bezirk oder es besteht überhaupt keine Bezirksregelung. Jedenfall hat die Schule, warum auch immer, keine Problem mit einer möglichen Bezirksregelung gesehen. Nach zwei Jahren Schulzeit erwächst daraus auch ein Vertrauensschutz.
Von einer "zwingenden" Vorschrift zum Wechsel der Schule kann meines Erachtens daher keine Rede sein. Wie gesagt, würde ich deren Rechtmäßigkeit auch bezweifeln wollen.

Würde der Vater an dem Besuch dieser Schule festhalten wollen, würde er gegen einen entsprechenden (und ihm zuzustellenden) Umschulungsbescheid mit ungewissem Erfolg klagen können. Jedenfalls eine einstweilige Anordnung würde ihn über den Sommer und damit in das dritte Schuljahr hinein retten.
Selbst wenn dann am Ende tatsächlich eine Schule am Wohnort der Mutter gefunden werden muss, so ist das auch noch immer nicht zwingen die Wunschschule. Hier könnten noch immer Bezirksregelungen entgegenstehen oder auch einfach die Zustimmung des Vaters fehlen.

Da mir weiterhin die Erklärung fehlt, warum diese ungewöhnlich weit entfernte Schule gewählt wurde und ich dahinter einen besonderen Grund vermute, habe ich aber auch kein Interesse daran, darüber weiter nachzudenken und in alle Richtungen zu spekulieren.

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