Hallo ich bin Schülerin und schwanger. Die schule werde 8ch wahrscheinlich wegen dem. Mutterschutz sprich geburt nicht abschließen können, würde sie aber nach 1 jahr elternzeit erneut abschließen. Ich mache fachabi im Bereich Design und müsste wahrscheinlich die 12 wiederholen. Jetzt ist die frage ob mein Vater mir Unterhalt weiter zahlen muss ab der Geburt und bis zur Weiterbildung oder eher nicht..?
Lg Jasmin
Schwanger - Unterhalt von Eltern
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, muss der Vater nicht, Du bist eine eigene Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls ist ALG II zu zahlen. Aber primär ist der glückliche Kindsvater dran. Der muss für Dich und das Kind sorgen, finanziell.
wirdwerden
Eher wohl doch der Kindsvater.Zitatob mein Vater mir Unterhalt weiter zahlen muss :
Für dich und für das Kind.
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Sofern der Kindsvater nicht leistungsfähig ist, ändert sich an der bisherigen Unterhaltspflicht nichts.
Siehe auch:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kind-bekommt-kind-wer-zahlt-unterhalt_220_219780.html
Wie alt bis Du denn?
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 15.03.2019 18:21
Ich tu mich mit dieser Entscheidung immer schwer, da sie im Gegensatz zum SGB II steht. Leider kenne ich das ganze Urteil nicht, Fakt ist jedoch, dass ein schwangeres Kind kraft Gesetz eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, und deshalb ein Anspruch auf ALG II besteht. In diesen Fällen nimmt das Job-Center auch nicht die Eltern der jungen Mutter in Anspruch. Diese "Freistellung" gilt aber nicht für den werdenden Vater und gilt auch nicht, wenn die junge Mutter ihre Ausbildung wieder aufnimmt.
wirdwerden
Der vollständige Beschluss des OLG Köln ist unter dem folgenden Link nachzulesen:
https://openjur.de/u/621605.html
Das Jobcenter kommt doch gar nicht mittelbar ins Spiel, da - wie gesagt - (weitere) Unterhaltspflicht des Kindsvaters bzw. der Eltern der Schwangeren besteht (selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der werdende Vater nicht leistungspflichtig ist).
-- Editiert von Moderator am 19.03.2019 15:47
ZitatDas Jobcenter kommt doch gar nicht mittelbar ins Spiel, da - wie gesagt - (weitere) Unterhaltspflicht des Kindsvaters bzw. der Eltern der Schwangeren besteht (selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der werdende Vater nicht leistungspflichtig ist). :
Es sollt natürlich leistungsfähig anstatt leistungspflichtig heißen.
Ich kann nicht erkennen, aus welchen Gründen hier eine BG und das SGB II eine Rolle spielen sollte.
Woran machst du das fest?
Wir wissen nichts über den Kindsvater. Ob er unterhaltsfähig ist, lesen wir nicht.
Ob die schwangere TE bei ihrem Vater im Haushalt wohnt, lesen wir auch nicht.
Der Kindsvater ist allerdings unterhaltspflichtig.
Das Urteil stellt einen ziemlich anderen Sachverhalt dar.
Das SGB II spielt deshalb eine Rolle, weil da die Regelungen niedergelegt sind. Allerdings nur im Verhältnis Eltern/junge Mutter. Das hat nichts mit den Verpflichtungen des jungen Vaters zu tun. Die bestehen weiterhin.
wirdwerden
Sorry, das verstehe ich auch nicht.ZitatDas SGB II spielt deshalb eine Rolle, weil da die Regelungen niedergelegt sind. Allerdings nur im Verhältnis Eltern/junge Mutter. :
Welche Regelungen betreffen denn hier die TE und den Vater, der ihr bisher Unterhalt zahlt?
§ 7 (3) SGB II kanns doch nicht sein.
Was gäbe es noch?
SGB II § 9
, wenn ich mich richtig erinnere. Alles etwas verklausuliert, aber da.
wirdwerden
Hmm. Verklausulierungen hin oder her. Wir wissen doch nicht:ZitatAlles etwas verklausuliert, aber da. :
-ob die TE überhaupt hilfebedürftig ist.
-ob sie es durch die Schwangerschaft und den Familienzuwachs evtl. wird
-ob sie mit Eltern einem Haushalt zusammen lebt.
Im § 9 SGB II findet sich der generelle Anspruch nicht. Auch nicht in Abs. 2 und 3. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
Das sehe ich immer noch nicht.ZitatFakt ist jedoch, dass ein schwangeres Kind kraft Gesetz eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, und deshalb ein Anspruch auf ALG II besteht. :
Man stelle sich vor:
In einer vermögenden Familie wird die Tochter (in Ausbildung) schwanger.
Daraus würde kraft Gesetzes wegen dieser Schwangerschaft ein Alg2-Anspruch für die schwangere Tochter und später ihr Kind erwachsen, falls der Kindsvater nicht unterhaltsfähig wäre?
Das wäre mir abbb-solut neu.
Das würde im Endeffekt bedeuten, dass unterhaltspflichtige Eltern durch die Schwangerschaft ihrer Tochter von der Unterhaltspflicht bis zum Ende der Ausbildung *entbunden* würden?
So verstehe ich den § 9 (2,3) SGB II nicht.
Ich denke: Die TE wird Kindergeldberechtigte ab Geburt ihres Kindes. Sie erhält UHV auf Antrag, falls der Kindsvater nicht leistungsfähig ist.
Vielleicht meldet sich die TE nochmal.
Wenn die schwangere Tochter bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nimmt, findet kein Übergang statt (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
). Diese Sonderregelung wurde vom Gesetzgeber zum Schutz des Kindes eingeführt. Es soll verhindert werden, dass Schwangere aus finanziellen Gründen abtreiben bzw. das Kind nach der Geburt zur Adoption freigeben.
Die Eltern müssen dann keinen Unterhalt zahlen, können vom Amt auch nicht in "Regress" genommen werden. Egal, wie reich.
Die Frage ist allerdings: Was geschieht, wenn die Tochter diese Sozialleistungen nicht in Anspruch nimmt, sondern gleich Unterhalt von den Eltern begehrt?
ZitatDie Frage ist allerdings: Was geschieht, wenn die Tochter diese Sozialleistungen nicht in Anspruch nimmt, sondern gleich Unterhalt von den Eltern begehrt? :
Die Frage ist mittlerweile hinreichend beantwortet.
Es besteht auch keine Wahlrecht o. ä. ALG II-Leistungen werden bekanntlich nur bei Bedürftigkeit gezahlt.
Unterhaltspflichtig ist hier der werdende Vater und - in Ermangelung der Leistungsfähigkeit des werdenden Vaters - weiterhin der Vater bzw. die Eltern der Schwangeren.
Zitat:Größere Bedeutung hat der Regressausschluss bei Ansprüchen Schwangerer sowie junger Mütter und Väter gegen ihre Eltern. Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einer Tochter und ihren Eltern wird bereits mit Eintritt der Schwangerschaft aufgehoben – selbst dann, wenn die Familie unverändert in einem Haushalt zusammen lebt (§ 9 Abs. 3 SGB II ). Damit korrespondiert § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II , vergleichbare Vorschriften gelten im SGB XII. Das führt zu der Frage, ob nicht die Leistungen des SGB II in vergleichbarer Weise als bedarfsdeckendes Einkommen zu behandeln sind, wie es bei der sozialen Grundsicherung der Fall ist. Das mit einem solchen Fall befasste OLG Köln hatte nur auf die unterhaltsrechtlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit abgestellt und ist leider nicht auf die möglichen Folgen aus den sozialrechtlichen Vorschriften eingegangen. Die Regelung selbst geht auf das Schwangeren- und Familienhilfegesetz zurück und dient dem Schutz ungeborenen Lebens. Das Gesetz will der künftigen Mutter sowie nach der Geburt den jungen Eltern eine Lebensperspektive schaffen, die sie von der materiellen Abhängigkeit gegenüber ihren eigenen Eltern unabhängig macht. Dies verwirklicht es dadurch, dass während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren eines Kindes Leistungen ohne Zurechnung des Elterneinkommens gewährt werden. Damit hebt das Gesetz den sozialrechtlichen Nachrang aus familienpolitischen Zwecken für fast sieben Jahre auf. Die Intention des Gesetzes würde konterkariert, wenn man das bedürftige Kind weiterhin auf eine Ausfallhaftung seiner Eltern verweist, sofern sich der Anspruch nach § 1615l BGB – aus welchen Gründen auch immer – als nicht werthaltig erweisen sollte.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ff-32016-unterhalt-und-existenzsicherung-4-eingeschraenkter-regress-bei-unterhaltsanspruechen-abs2_idesk_PI17574_HI9121528.html
"Meine 17jährige Tochter ist im 5. Monat schwanger. Wir waren nun beim Jobcenter, um ALG2 für sie zu beantragen. [ ...] Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich weiterhin unterhaltspflichtig bin..."
"... Auch wenn ich Ihre Situation verstehen kann, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits und auch Ihres Ex - Mannes nach wie vor besteht. Ihre Tochter ist minderjährig und unverheiratet, daran ändert auch die bestehende Schwangerschaft nichts. Auch der Umstand, dass Ihre Tochter möglicherweise Anspruch auf ALG 2 - Leistungen hätte, ändert nichts an der Unterhaltspflicht der Eltern. Sie haben zwar zutreffend erkannt, dass auch der werdende Vater nach § 1615 l BGB
unterhaltsverpflichtet ist, und dies gegenüber Ihrer Tochter auch vorrangig, also bevor ein Anspruch von Ihnen als Eltern zu prüfen ist. Wenn Sie jedoch angeben, dass vom Kindsvater "nichts zu holen" sein wird, würde dieser Anspruch ja ins Leere laufen...
https://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-fuer-schwangere-Tochter-ALG2--f293261.html
Warum meinst du das?ZitatEgal, wie reich. :
Fragt sich nicht eher , ob die TE oder ihr Vater solche Leistungen beziehen? Ob sie also schon hilfebedürftig sind ?
§ 33(1)SGB II
aus Haufe:
-Kein Anspruchsübergang erfolgt bei den in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen. Ob es eine BG gibt?
-Erörterung zur temporären BG kann man ausschließen.
-Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einer Tochter und ihren Eltern wird bereits mit Eintritt der Schwangerschaft aufgehoben – selbst dann, wenn die Familie unverändert in einem Haushalt zusammen lebt--- ja, aber nur dann, wenn die BG schon bestand. Dann würden 2 BG entstehen.
- Erwerbsobliegenheiten der Schwangeren scheiden hier aus.
Ist die TE schon 18?
-- Editiert von Anami am 17.03.2019 14:36
Hallo Jasmin,
lass dich im JobCenter beraten. Wenn du noch nicht 18 bist, rufst du vorher mal im Jugendamt an.
Der Leitfaden des JobCenter Hamm ist zwar schon 4 Jahre alt, aber als Muster immer noch ganz interessant.
oderZitat:Bei minderjährigen Schwangeren soll grundsätzlich ein geplanter Auszug in eine eigene Wohnung mit dem Jugendamt besprochen werden.
Zitat:2. 4.1. Beihilfen vor und nach der Geburt
Es gibt leider immer noch Anwälte, die diese Sonderregelung für Schwangere bisher nicht kennen/verstehen.
-- Editiert von Hunter123 am 17.03.2019 17:22
Woher nimmst du nun die Annahme, dass ein geplanter Auszug in eine eigene Wohnung überlegt wird?ZitatBei minderjährigen Schwangeren soll grundsätzlich ein geplanter Auszug in eine eigene Wohnung mit dem Jugendamt besprochen werden. :
Man weiß nicht mal, ob die TE bei ihrem Vater/Eltern wohnt. Oder wer sonst noch dort wohnt.
Der Leitfaden in allen Ehren---- bitte lies dort die 1. Einführung und 2. Bedarfe
Das mag sein.ZitatEs gibt leider immer noch Anwälte, die diese Sonderregelung für Schwangere bisher nicht kennen :
Diese Sonderregelung ist nicht alt und wird ziemlich oft *gezogen*. Nicht nur in Hamm. Die JC erfinden überall solche Leitfäden---und das ist auch gut so.
Sie gilt aber für leistungsberechtigte Schwangere. Das wird man nicht durch eine Schwangerschaft.
Sie müsste also eine Leistungsberechtigte nach SGB II sein, damit danach die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen..., berücksichtigt werden können.
Ich denke ihr mixt hier eure Beiträge ein wenig durcheinander. Der eine spricht vom Unterhaltsanspruch, der andere vom Anspruchsübergang und am Ende dürften alle Recht haben.
Die Tochter kann ihren zivilrechtlichen Unterhalt vom Vater unter Umständen und bei identischer Fallkonstellation zum Urteil des OLG Köln geltend machen. Schön.
Sie kann aber dennoch ALG II beantragen und kann zur Geltendmachung des Unterhaltes eben aufgrund des ausgeschlossenen Anspruchsübergangs seitens des Jobcenters nicht gezwungen werden. Daran ändert auch das Urteil des OLG Köln nichts (bei dem der Pflichtige auf Abänderung klagte und nicht etwa der Berechtigte auf Anspruch). Ich sehe nicht, warum die TE von ALG II Leistungen ausgeschlossen sein sollte.
Fazit für mich:
Maßgeblich ist der Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den Vater des Neugeborenen.
Die TE kann bei fehlendem Einkommen ALG II beantragen.
Ist der eigene Kindesunterhaltsanspruch der Mutter bereits vor der Schwangerschaft zivilrechtlich geregelt, fällt er durch die Geburt des Enkels nicht automatisch weg und ist auf den ALG II Anspruch anzurechnen.
Ist der eigene Kindesunterhaltsanspruch der Mutter bisher nicht geklärt, kann das Jobcenter nichts machen. Weder im eigenen Name noch über die Mitwirkung der TE.
Das alles rein hypothetisch unter den von User Anami geposteten zahlreichen Hinweisen auf die gänzlich unklare Fallkonstellation.
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