Selbstbehalt bei Betreuungsunterhalt

16. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.11.2020 22:15:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Selbstbehalt bei Betreuungsunterhalt

Hallo,

ich bin im Moment Student (erstausbildung), wohne noch bei meinen Eltern und verdiene ca 400 Euro im monat durch einen Nebenjob.
Meine Exfreundin hat mir vor ein paar wochen gesagt sie sei schwanger von mir.

Das Kindergeld von 225 Euro könnte ich im Moment von meinem Nebenjob bezahlen oder einen Unterhaltsvorschuss beantragen und was den Betreuungsunterhalt angeht liege ich ja deutlich unter dem Selbstbehalt von 1000 euro nettoeinkommen. er würde als für mich wegfallen. so weit so schlecht.

Wie sieht es jedoch aus wenn meine Ex nun meine Eltern auf Betreuungsunterhalt verklagen würde, da ich ja leistungsunfähig bin ? Meine eltern wohnen in einem vollständig abbezahlten Haus und verdienen 1500 und 1000 euro Netto im Monat.

Kürzt sich nun deren Selbstbehalt von 1400 euro gegenüber meiner Ex, da sie ja keine Miete für ihr Haus zahlen müssen ? Wenn ja, wird dann bei beiden der selbstbehalt um die volle "Mietersparnis"/Wohnvorteil gekürzt oder bei beiden nur um die halbe Mietersparnis, da sie ja zusammen leben ?

Außerdem besitzen sie noch eine Eigentumswohnung in die ich einzuziehen gedenke. Meine Eltern würden von mir natürlich keine Miete verlangen. Wird ihnen dann ein fiktives zusätzliches Einkommen in Höhe der theoretischen Miete angerechnet, weil sie die Wohnung ja eigentlich auch vermieten könnten, wenn ich nicht wäre ?


Vielen Dank für eure Hilfe =)

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-- Editiert Quintaner am 16.01.2013 18:28

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6 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Quintaner,

da Du Dich noch in Deiner Erstausbildung befindest, wärst Du gar nicht Leistungsfähig und damit nicht zum Unterhalt verpflichtet. Nichtmal ggü. dem gemeinsamen Kind.

Die Rechtssprechung gesteht dem Unterhaltspflichtigen zu, zunächst wirtschaftlich unabhängig zu werden, bevor die Verpflichtung eintritt Unterhalt zu leisten.

Anders wäre es, wenn Du bereits einen Beruf erlernt hast und das Studium aufbauend ist.

Daher wäre hier Unterhaltsvorschuss zu beantragen, welcher auch nicht durch Dich erstattet werden muss.

Das Deine Ex hier Deine Eltern auf Betreuungsunterhalt iun Anspruch nehem kann sehe mal gar nicht. Siehe dazu § 1601 BGB . Das ist im Bezug auf Ex und Deinen Eltern nicht gegeben.

Hat die Ex schon Ansprüche gestellt? Ist die Vaterschaft eindeutig erwiesen? Sollten Ansprüche gestellt werden, solltest Du Dich der Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht bedienen.

LG nero



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.11.2020 22:15:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort =)

bezüglich der vaterschaft ist noch nichts bewiesen - wollte mich nur schon mal erkundigen ;)

Hab das mit der finanziellen Unabhängigkeit gerade mal gegoogelt und das hier gefunden (für alle interessierten):

http://newsroom.wenn-das-dann-das.de/junge-eltern-kindesunterhalt-zahlen-wahrend-der-ausbildung/


§1601 ist nicht gegeben, das stimmt. aber was ist denn mit §1607 (1) BGB ? Dort steht doch dass die nächsten Verwandten den Unterhalt gewähren müssen, wenn der eigentlich verpflichtete leistungsunfähig ist, oder verstehe ich da etwas falsch ?

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-- Editiert Quintaner am 16.01.2013 21:04

-- Editiert Quintaner am 16.01.2013 21:08

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Quintaner,

quote:<hr size=1 noshade>aber was ist denn mit §1607 (1) BGB ? <hr size=1 noshade>


Da geht es aber nur in Zusammenhang mit § 1603 BGB . Könnte also zum Tragen kommen, wenn die Ex Deine Eltern, dann aber auch Ihre Eltern, im Bezug auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen sollte.

Deine Eltern sind Deiner Ex nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil nicht in gerader Linie verwand. Da kommt § 1607 BGB nicht zum Tragen.

Dass Kindesunterhalt von den Großeltern gefordert wird ist aber sehr selten.

LG nero

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-- Editiert nero070 am 16.01.2013 22:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.11.2020 22:15:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Ah verstehe... meine Eltern müssten also den Unterhalt für das Kind nach $1607 übernehmen, wenn ich es nicht könnte, weil sie nach §1601 in gerader Linie mit diesem verwandt sind.

da sie aber nicht mit meiner ex verwandt sind müssen sie nach §1601 auch nicht den unterhalt übernehmen.



Aber warum gilt §1601 dann nicht auch für mich ? Ich bin ja auch nicht in gerader linie mit meiner ex verwandt und müsste ihr trotzdem (betreuungs)unterhalt zahlen .... alles iwie verwirrend =D


danke für deine geduld ^^

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Quintaner,

quote:<hr size=1 noshade>Aber warum gilt §1601 dann nicht auch für mich ? Ich bin ja auch nicht in gerader linie mit meiner ex verwandt und müsste ihr trotzdem (betreuungs)unterhalt zahlen <hr size=1 noshade>


Ist verwirrend, wenn man da nicht im Thema ist. Verstehe ich.

quote:<hr size=1 noshade>danke für deine geduld ^^ <hr size=1 noshade>


Gerne doch!

Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen Dich, ergibt sich aus § 1615i BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt <hr size=1 noshade>


Wie schätz Du Deine Ex denn ein? Wird sie versuchen den Kindesunterhalt von den Großeltern einzufordern? Dann müsste sie auch ihre Eltern in Anspruch nehmen. Leistungen nach UVG sind da einfacher zu bekommen.

Im Übrigen werden Deine Eltern nicht leistungsfähig sein im Bezug auf Unterhalt für das Enkelkind. Als Ehepaar haben sie einen SB von ca. 2.500€ (genau habe ich gerde nicht im Kopf). Vorrangige Unterhaltsberechtigte, z.B. Du, wären da noch vor dem Enkelkind zu bedienen.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.11.2020 22:15:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Alles klar, jetzt verstehe ich das auch =)
Hab nochmal ein bisschen recherchiert und auch das gerichtsurteil dazu gefunden (wieder für die mitlesende allgemeinheit):

OLG Nürnberg, 19.01.2001


Wir haben uns leider im Streit von einander getrennt damals. Denke es eigentlich nicht, aber hab mich jetzt mal lieber vorsorglich informiert - man muss ja bescheid wissen ;) Der Kindesunterhalt alleine wird kaum ein problem für mich darstellen in der nächsten zeit. hatte halt nur angst dass wir ihr auch noch den kompletten lohn für 3 jahre zahlen müssten oder so =D


Nochmals danke, du hast mir so einige schlaflose nächte erspart ! =)

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-- Editiert Quintaner am 16.01.2013 23:28

-- Editiert Quintaner am 16.01.2013 23:29

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