Hallo zusammen.
Habe heute einen "erwarteten" Brief vom Gericht erhalten. (Beglaubigte Abschrift)
Inhalt war die Gehaltspfändung für offene Unterhaltszahlungen von rund 4.300 Euro.
Vorgeschichte:
Seit Ende letzten Jahres, weiß ich, dass ich Vater geworden bin (Kind war da jedoch schon >1,5 Jahre alt) ...
Seit ich es weiß, zahle ich auch den Kindesunterhalt an das jeweilige Jugendamt (Beistand besteht), rund >200 Euro.
Nun sollte ich den Unterhalt, welcher seit Geburt ja noch offen ist, nachzahlen.
Da ich jedoch leider nur in Teilzeit arbeite (mehr geht aus Arbeitgeberseite nicht), verdiene ich "nur" um die 1.200 Euro.... Von daher ist eine schnelle Rückzahlung der noch offenen 4.300 Euro nicht möglich.
Nun habe ich eine Info erhalten, dass der Selbstbehalt bei 900 Euro liegen sollte...
Wenn ich nun die Miete, Strom und sonstige Kosten abziehe, komme ich "noch so gerade" damit aus.
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, für den Arbeitgeber, wird als "Pfändbarer Betrag" nun 730,- Euro angegeben
(+ handschriftlicher Vermerk: "+1/4 des Mehrbetrages")
Mit den hier genannten 730,- Euro komme ich -wirklich- nicht aus !
In anderen Informationsquellen steht, dass die 730,- Selbstbehalt für -Arbeitslose-
und ganze 900,- Euro für Arbeitnehmer gültig seien.
Was ist da falsch?
Das Gericht weiß ja, dass ich arbeite...
(Da Gehaltspfändung)
Bin für jede Antwort dankbar ! ! ! :-(
Lieben Gruß, Daniel. .....
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-- Editiert am 01.04.2011 16:20
Selbstbehalt nur 730 Euro
Hallo,
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthält überhaupt keine Beträge! Deine Darstellung hier kann so nicht sein! Offensichtlich schmeist du hier einiges durcheinander!
Bei einem Netto von 1200,- wäre der pfändbare Betrag 150,40€! Der Unterhalt selbst spielt bei der Berechnung keine Rolle!
Wobei das Gericht den pfändungfreien Betrag (989,99 EUR) bei Unterhaltsschulden durchaus unterschreiten darf ...
Siehe § 850d ZPO
und § 850f ZPO
.
In aller Regel werden Freibeträge des Unterhaltsschuldners gegenüber den Unterhaltsgläubigern mit 720 EUR angesetzt.
Unterhaltsschuldner sind jedoch nicht ganz wehrlos.
Auf Antrag kann man den Pfändungsfreiebetrag durch das Vollstreckungsgericht anheben lassen (§ 850f ZPO
).
Dies muss nicht nur gut begründet werden (z. B. hohe Wohnkosten, krankheitsbedingten Aufwendungen, Werbungskosten, andere Unterhaltsberechtigte etc.) sondenr auch bewisen werden.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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