Sohn will ausziehen

24. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
AlexG
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 21x hilfreich)
Sohn will ausziehen

Guten Tag,

Sohn, 20-jahre alt, in der Ausbildung, hat die Weisheit gepachtet, entsprechend ist alles um was wir bitten (lernen für die Berufsschule etc. etc.) bescheuert und er will jetzt ausziehen.

Frage:
wenn er aus freien Stücken die elterliche Wohnung verlässt, sind wir noch Unterhaltspflichtig bzw. wenn "das Projekt" scheitert, müssen wir dann ständig ein Zimmer vorhalten?



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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Grundsätzlich sind Sie zum Unterhalt verpflichtet. Sie haben aber die Wahl zwischen Unterhalt in Geldform und dem "Naturalunterhalt", also Wohnung und Beköstigung bei den Eltern. Insofern müssen Sie ihm nach einem Auszug nichts zahlen, wenn Sie sich für den Naturalunterhalt entscheiden. Und nein, Sie müssen kein Zimmer vorhalten.
Übrigens wird er als Azubi ohne Elternbürgschaft nicht so leicht eine Wohnung finden...

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Der Sohn ist volljährig, folglich kann er ausziehen. Bleibt die Frage der Unterhaltspflicht. Grundsätzlich hat ein Volljähriger, der noch in der Ausbildung ist, einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern. Allerdings haben die Eltern das Wahlrecht, wie sie diesen Unterhalt leisten. Also durch "Naturalien" (freie Kost und Logie) oder aber durch Geld. Und, das Einkommen des Sohnes und das Kindergeld ist zu verrechnen.

Anders ausgedrückt: wenn Sohnemann ausziehen will, ohne Not, dann darf er das. Er muss dann aber für sich selbst sorgen, da er ja zu Hause leben könnte. Das Kindergeld steht ihm dann zu, und das wars.

Für wie viele Jahre wollt Ihr denn das Zimmer vorhalten? Nein, das müsst Ihr nicht. Ich persönlich würde es so ein halbes Jahr vorhalten (man weiss ja nie), und das war es dann.

wirdwerden

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn Sie - was wie eben schon gesagt ihr gutes Recht ist - den Unterhalt durch Naturalien (sprich: Kost und Logis) anbieten, dann muss es dem Unterhaltberechtigten auch möglich sein, diese Unterhaltsleistung anzunehmen.
Sprich: Wenn Sie sich weigern, Barunterhalt zu leisten, müssen Sie das Zimmer anbieten. Er hat allerdings nicht das Recht, das Zimmer z.B. weiterzuvermieten oder Ähnliches. Und Mithilfe im Haushalt darf auch verlangt werden sowie ein angemessenes Kostgeld, wenn das Lehrlingsgehalt das hergibt.

Seine Wünsche sind also nicht verpflichtend für Sie. Andersrum wird ein Schuh draus: Sie können den jungen Herrn rauswerfen und ihm in Zukunft nur noch den Mindestunterhalt (wenn er selbst Krankenkasse zahlt, 670 Euro minus bereinigtes Lehrlingsgehalt) zukommen lassen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das Zimmer wird doch angeboten. Wenn er es nicht annimmt, dann ist das seine Sache. Nur, das Zimmer muss nicht ewig vorgehalten werden.

wirdwerden

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#5
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 246x hilfreich)

Naja, die Eltern müssen sich dem Kind gegenüber schon benehmen.
Sonst ist da Bares fällig.

Lernen ist sein Ding, nicht das der Eltern.
Solange er die Lehre weitermacht, haben die Eltern sich doch da zurückzunehmen.

Wo ist der "Naturalunterhalt" festgehalten, wo das Wahlrecht der Eltern zwischen bar und natural ?


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-- Editiert Besserweiß am 24.08.2011 18:00

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#6
 Von 
AlexG
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich gehe für mich und meine Frau ganz fest davon aus, dass wir uns in den letzten Jahren zum einen benommen, zum anderen mehr als oft zurück genommen haben.

Diese Antwort leuchtet mir nicht ganz ein.

Soll heissen, "Kind, wenn auch 20, kann sich aufführen wie die Axt im Wald, solange sich die Eltern benehmen respektive zurück nehmen"!!??

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"Glück Auf!"

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@AlexG,
Ihr Sohn darf sich keinesfalls wie die Axt im Wald aufführen. Er hat sich natürlich anzupassen, solange er bei Ihnen wohnt.

@Besserweiß, Sie fragen:
"Wo ist der "Naturalunterhalt" festgehalten, wo das Wahlrecht der Eltern zwischen bar und natural ?"

BGB
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
...
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

An den Paragraphen dachte ich auch, da steht zur Art der Unterhaltsgewährung alles drin.
Zu

quote:
Soll heissen, "Kind, wenn auch 20, kann sich aufführen wie die Axt im Wald, solange sich die Eltern benehmen respektive zurück nehmen"!!??
Nicht ganz, das Kind muss als erstes mal überhaupt unterhaltsberechtigt sein. Ein Volljähriger wie bei euch ist das normalerweise nur, wenn er sich in der ersten Ausbildung befindet und diese zügig durchzieht.
Weiteres Gammeln in der Berufsschule etc. führt nach gar nicht so langer Zeit zur Gefährdung des Ausbildungszieles und damit auch zum Verlust jeglichen Unterhaltsanspruches daraus.
Dann kommt wieder das "ihr dürft ihn rausschmeißen" ins Spiel...

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#9
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:Soll heissen, "Kind, wenn auch 20, kann sich aufführen wie die Axt im Wald, solange sich die Eltern benehmen respektive zurück nehmen"!!??

Was heißt wie die Axt im Wald?

Ich finde es sehr merkwürdig und auch sehr despektierlich, einen 20jährigen zum Lernen aufzufordern.
Mein Sohn hätte mir was gehustet. Zu recht.

Im schlimmsten Fall kann man ihm bei Aufgabe der Lehre den Unterhalt entziehen, aber mit bei einem 20jährigen noch erzieherisch tätig zu sein, halte ich für sehr kontraproduktiv.

Anpassen muß er sich auch nicht unbedingt.
Man darf auch mit seinen Kindern nicht umspringen, wie man gerne möchte.
Dann dürfen die sehr wohl ausziehen und Barunterhalt fordern.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Hier will doch das Kind ausziehen. Die Eltern schmeissen es doch nicht raus. Und die Unzumutbarkeit, zu Hause zu leben, die muss das Kind darlegen. Und da sind die Bedingungen für Unterhalt in Geld durch die Eltern doch sehr anspruchsvoll.

wirdwerden

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#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Ich finde es sehr merkwürdig und auch sehr despektierlich, einen 20jährigen zum Lernen aufzufordern.
Mein Sohn hätte mir was gehustet. Zu recht.Im schlimmsten Fall kann man ihm bei Aufgabe der Lehre den Unterhalt entziehen, aber mit bei einem 20jährigen noch erzieherisch tätig zu sein, halte ich für sehr kontraproduktiv.
Hat man dann ab 18 einen Freifahrtschein?

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"gruß azrael"

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#12
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 246x hilfreich)

Hat man dann ab 18 einen Freifahrtschein?


Was hat denn das mit "Freifahrtschein" zu tun?

Eine erwachsene Person erzieht man nicht mehr.
Dazu hatte man 18 Jahre lang Gelegenheit.
Danach erntet man die Früchte seiner vorhergehenden Erziehung.

Und ich kenne in meinem Dunstkreis, keinen Fall, in dem der Jugendliche keinen Barunterhalt erhalten hätte.

Eine zugegebenerweise recht subjektive Erfahrung.



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-- Editiert Besserweiß am 26.08.2011 19:07

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nein, eine erwachsene Person erzieht man nicht mehr. Aber diese erwachsene Person, wenn man sie denn unterhält, hat die Spielregeln des Haushalts zu respektieren.

Außerdem geht es hier nicht um einen Jugendlichen, der würde, wenn der Auszug gerechtfertigt ist, Unterhalt erhalten. Eher als ein Erwachsener, ferner wäre von Interesse, warum die Eltern in Deinem Dunstkreis alle zahlen. Vielleicht weil sie froh sind, dass der Racker endlich draußen ist? Weil die Wohnung zu eng wurde? Weil der Weg zur Arbeitsstelle zu weit ist?

Wer ist den wirklich verurteilt worden, zur Zahlung von Unterhalt?

wirdwerden

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#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@besserweiß: "...aber mit bei einem 20jährigen noch erzieherisch tätig zu sein, halte ich für sehr kontraproduktiv."

Nicht ohne Grund gilt das Jugendhilferecht und regelhaft auch das Jugendstrafrecht bis zum 21. Lebensjahr. Und Jugendstrafrecht bedeutet ja in erster Linie: Erziehung statt Strafe.

Mit 20 Jahren ist man vom Alter her erwachsen, das sagt nichts über den Entwicklungsstand aus. Oft kann man da durchaus noch mit pädagogischen Mitteln etwas erreichen.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ob man noch was erzieherisch erreichen kann, das ist eine Sache. Wenn das Kind nicht will, mit Sicherheit nicht. Aber, unabhängig davon hat das Kind zu akzeptieren, dass die Richtlinien der Politik zu Hause von dem bestimmt wird, der bezahlt. Solange die nicht unmenschlich sind, ist das Einhalten der Regeln zumutbar. Und wenn das Kind dann ausziehen möchte, weil die Mutter nicht jederzeit nach Bedarf die Waschmaschine anschmeisst, jede Nachtmaus akzeptiert u.s.w., dann muss das Kind die Konsequenzen tragen. Auch finanziell.

wirdwerden

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